f | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 | f | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 |
| oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der | | oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der |
| Einhaltung der Vorschriften | | Einhaltung der Vorschriften |
| 1. | | 1. |
| dieses Gesetzes, | | dieses Gesetzes, |
| 2. | | 2. |
| der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und | | der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und |
| 3. | | 3. |
| der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der | | der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der |
| Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | | Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes |
| den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der | | den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der |
| Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer | | Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer |
| 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die | | 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die |
| diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare | | diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare |
| Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen sind über das Bundesamt für | | Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen sind über das Bundesamt für |
| Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für | | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für |
| Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an | | Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an |
| das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten | | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten |
| den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des | | den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des |
| Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese | | Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese |
| Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; | | Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; |
| diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter. | | diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter. |
| (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind | | (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind |
| 1. | | 1. |
| der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des | | der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des |
| Unternehmens, | | Unternehmens, |
| 2. | | 2. |
| das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die | | das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die |
| Landzuordnung, | | Landzuordnung, |
| 3. | | 3. |
| die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte. | | die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte. |
t | (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die | t | (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die |
| Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten | | ihm übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen |
| unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu löschen. | | Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden und die Stelle im Sinne des |
| Die zuständigen Behörden haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr | | Absatzes 1 Satz 3 haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr |
| erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der | | erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der |
| Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines | | Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines |
| anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder | | anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder |
| gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem | | gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem |
| Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. | | Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. |
| (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | | (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
| Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des |
| Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln. | | Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln. |