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Sie können sich § 38a LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
(3) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu löschen. 2Die zuständigen Behörden haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der Übermittlung an sie. 3Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln.
Übermittlung von Daten über den Internethandel | Übermittlung von Daten über den Internethandel | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Daten über den Internethandel | t | 1 | Übermittlung von Daten über den Internethandel |
Übermittlung von Daten über den Internethandel | Übermittlung von Daten über den Internethandel | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 | f | 1 | (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt nach Maßgabe des Satzes 2 |
2 | oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der | 2 | oder 3 zur Unterstützung der den Ländern obliegenden Überwachung der | ||
3 | Einhaltung der Vorschriften | 3 | Einhaltung der Vorschriften | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | dieses Gesetzes, | 5 | dieses Gesetzes, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und | 7 | der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der | 9 | der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der | ||
10 | Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | 10 | Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | ||
11 | den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der | 11 | den zuständigen Behörden der Länder auf deren Anforderung die ihm aus der | ||
12 | Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer | 12 | Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer | ||
13 | 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die | 13 | 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden Daten über Unternehmen, die | ||
14 | diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare | 14 | diesem Gesetz unterliegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare | ||
15 | Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen sind über das Bundesamt für | 15 | Produkte im Internet anbieten. Die Anforderungen sind über das Bundesamt für | ||
16 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für | 16 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt für | ||
17 | Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an | 17 | Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Daten an | ||
18 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten | 18 | das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die Daten | ||
19 | den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des | 19 | den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit die Länder für den Zweck des | ||
20 | Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese | 20 | Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch diese | ||
21 | Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; | 21 | Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten dieser Stelle zu übermitteln; | ||
22 | diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter. | 22 | diese Stelle leitet die übermittelten Daten den zuständigen Behörden weiter. | ||
23 | (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind | 23 | (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des | 25 | der Name, die Anschrift und die Telekommunikationsinformationen des | ||
26 | Unternehmens, | 26 | Unternehmens, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die | 28 | das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die | ||
29 | Landzuordnung, | 29 | Landzuordnung, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte. | 31 | die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte. | ||
t | 32 | (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die | t | 32 | (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die |
33 | Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen übermittelten Daten | 33 | ihm übermittelten Daten unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen | ||
34 | unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu löschen. | 34 | Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden und die Stelle im Sinne des | ||
35 | Die zuständigen Behörden haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr | 35 | Absatzes 1 Satz 3 haben die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr | ||
36 | erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der | 36 | erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach der | ||
37 | Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines | 37 | Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht, wenn wegen eines | ||
38 | anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder | 38 | anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder | ||
39 | gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem | 39 | gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem | ||
40 | Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. | 40 | Falle sind die Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. | ||
41 | (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 41 | (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
42 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 42 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
43 | Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln. | 43 | Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübermittlung zu regeln. |
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