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Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung |
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | 3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | ||
4 | 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | 4 | 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||
5 | erforderlich ist, | 5 | erforderlich ist, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Erzeugnissen bei | 7 | Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Erzeugnissen bei | ||
8 | deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere | 8 | deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie | 10 | die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | Angaben über | 12 | Angaben über | ||
13 | aa) | 13 | aa) | ||
14 | den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, | 14 | den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, | ||
15 | Inhaltsstoffe oder Energiewerte, | 15 | Inhaltsstoffe oder Energiewerte, | ||
16 | bb) | 16 | bb) | ||
17 | den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung | 17 | den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung | ||
18 | von Verfahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die | 18 | von Verfahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die | ||
19 | Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwendungszweck oder, für | 19 | Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwendungszweck oder, für | ||
20 | bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit | 20 | bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit | ||
21 | vorzuschreiben, | 21 | vorzuschreiben, | ||
t | t | 22 | 1a. | ||
23 | Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von anderen als über die Kennzeichnung | ||||
24 | vermittelten Informationen über Lebensmittel sowie von im Geschäftsverkehr | ||||
25 | zwischen Lebensmittelunternehmern relevante Informationen, bei denen es sich | ||||
26 | nicht um an den Endverbraucher gerichtete Informationen über Lebensmittel | ||||
27 | handelt, zu regeln, | ||||
22 | 2. | 28 | 2. | ||
23 | für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass | 29 | für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass | ||
24 | a) | 30 | a) | ||
25 | sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch | 31 | sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch | ||
26 | verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und | 32 | verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen und | ||
27 | dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln, | 33 | dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln, | ||
28 | b) | 34 | b) | ||
29 | an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen Erzeugnisse | 35 | an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen Erzeugnisse | ||
30 | feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt | 36 | feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt | ||
31 | anzugeben ist, | 37 | anzugeben ist, | ||
32 | c) | 38 | c) | ||
33 | für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind, | 39 | für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind, | ||
34 | 3. | 40 | 3. | ||
35 | für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das | 41 | für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das | ||
36 | Behandeln zu erlassen, | 42 | Behandeln zu erlassen, | ||
37 | 4. | 43 | 4. | ||
38 | für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen bei bestimmten | 44 | für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen bei bestimmten | ||
39 | vorgeschriebenen Angaben festzulegen, | 45 | vorgeschriebenen Angaben festzulegen, | ||
40 | 5. | 46 | 5. | ||
41 | vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Erzeugnisse herstellt, | 47 | vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Erzeugnisse herstellt, | ||
42 | behandelt, einführt oder in den Verkehr bringt, bestimmte Informationen, | 48 | behandelt, einführt oder in den Verkehr bringt, bestimmte Informationen, | ||
43 | insbesondere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzuhalten oder der | 49 | insbesondere über die Verwendung der Erzeugnisse, bereitzuhalten oder der | ||
44 | zuständigen Behörde auf Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und | 50 | zuständigen Behörde auf Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art und | ||
45 | Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu regeln. | 51 | Weise und Beschränkungen des Bereithaltens zu regeln. |
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