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Sie können sich § 14 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.
Weitere Ermächtigungen | Weitere Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit |
2 | Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | 2 | Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | ||
3 | Nummer 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in | 3 | Nummer 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in | ||
4 | Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | 4 | Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||
5 | erforderlich ist, | 5 | erforderlich ist, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu | 7 | das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu | ||
8 | machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer | 8 | machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer | ||
9 | vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie | 9 | vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie | ||
10 | Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln, | 10 | Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von | 12 | das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von | ||
13 | vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen | 13 | vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen | ||
14 | Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von | 14 | Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von | ||
15 | natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen | 15 | natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen | ||
16 | sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, | 16 | sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, | ||
17 | amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, | 17 | amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene | 19 | die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene | ||
20 | Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die | 20 | Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die | ||
21 | erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche | 21 | erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche | ||
22 | Beseitigung zu regeln, | 22 | Beseitigung zu regeln, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen | 24 | zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen | ||
25 | bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, | 25 | bestimmte Bezeichnungen führen dürfen, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen | 27 | vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen | ||
28 | Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 28 | Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
29 | Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder | 29 | Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder | ||
30 | untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet | 30 | untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet | ||
31 | werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes | 31 | werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes | ||
32 | erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der | 32 | erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der | ||
33 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | 33 | Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich | ||
34 | dieses Gesetzes entsprechen, | 34 | dieses Gesetzes entsprechen, | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und | 36 | das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und | ||
37 | 4 zu regeln. | 37 | 4 zu regeln. | ||
38 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 38 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
39 | Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | 39 | Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | ||
40 | Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich | 40 | Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich | ||
41 | ist, | 41 | ist, | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen | 43 | und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen | ||
44 | nach § 13 Absatz 1 oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des | 44 | nach § 13 Absatz 1 oder § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des | ||
45 | Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine | 45 | Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine | ||
46 | einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur | 46 | einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur | ||
t | 47 | Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und dabei auch zu | t | 47 | Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche |
48 | bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere | 48 | gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 | ||
49 | im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort | 49 | Absatz 1 Nummer 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten | ||
50 | beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel | 50 | Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um | ||
51 | erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu | 51 | eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden, | ||
52 | vermeiden, | ||||
53 | 2. | 52 | 2. | ||
54 | und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach | 53 | und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach | ||
55 | § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des | 54 | § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des | ||
56 | Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher | 55 | Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher | ||
57 | Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 | 56 | Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 | ||
58 | Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im | 57 | Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im | ||
59 | Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen, | 58 | Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen, | ||
60 | sowie die Führung von Nachweisen zu regeln, | 59 | sowie die Führung von Nachweisen zu regeln, | ||
61 | 3. | 60 | 3. | ||
62 | vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige | 61 | vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige | ||
63 | Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen | 62 | Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen | ||
64 | Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in | 63 | Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in | ||
65 | denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, | 64 | denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, | ||
66 | Nachweise zu führen sind, | 65 | Nachweise zu führen sind, | ||
67 | 4. | 66 | 4. | ||
68 | das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 | 67 | das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 | ||
69 | sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | 68 | sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln, | ||
70 | 5. | 69 | 5. | ||
71 | das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen | 70 | das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen | ||
72 | Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln. | 71 | Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln. | ||
73 | (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 72 | (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
74 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 73 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
75 | Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | 74 | Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | ||
76 | Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | 75 | Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | ||
77 | genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für | 76 | genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für | ||
78 | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen. | 77 | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen. |
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