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Sie können sich § 7 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | ||||
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t | 1 | Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe | t | 1 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung |
Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
n | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | n | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, | ||||
4 | ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 | ||||
5 | Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, | ||||
6 | genannten Zwecken vereinbar ist, | ||||
7 | 1. | ||||
8 | Lebensmittelzusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für | ||||
9 | bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zuzulassen. | ||||
12 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||||
13 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
14 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | 3 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer | ||
15 | 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | 4 | 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||
16 | erforderlich ist, | 5 | erforderlich ist, | ||
17 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 18 | Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren | n | 7 | im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) |
19 | Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für | 8 | Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 | ||
20 | Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen, | 9 | über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom | ||
10 | 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die | ||||
11 | zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) | ||||
12 | geändert worden ist, oder | ||||
21 | 2. | 13 | 2. | ||
t | 22 | Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln | t | 14 | soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen |
23 | festzusetzen, | 15 | Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes | ||
24 | 3. | 16 | erforderlich ist, | ||
25 | Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen | 17 | beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Lebensmitteln die Verwendung von | ||
26 | von Ionenaustauschern zu erlassen, | 18 | Lebensmittelzusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten oder zu | ||
27 | 4. | 19 | beschränken. | ||
28 | bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 6 | 20 | (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
29 | Absatz 2 Satz 1 auszunehmen, | 21 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
30 | 5. | 22 | Zustimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere unter Berücksichtigung | ||
31 | die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von | 23 | ernährungsphysiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 | ||
32 | Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken. | 24 | Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke | ||
25 | erforderlich ist, | ||||
26 | 1. | ||||
27 | beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln den Zusatz von bestimmten | ||||
28 | Vitaminen, Mineralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie anderen Stoffen | ||||
29 | mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu verbieten oder zu | ||||
30 | beschränken, | ||||
31 | 2. | ||||
32 | Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt an in Nummer 1 genannten | ||||
33 | Stoffen in Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 genannte | ||||
34 | Stoffe festzusetzen. | ||||
35 | (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlassenen | ||||
36 | Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht | ||||
37 | werden. |
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