Sie können sich § 73 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 73 LFGB vollständige alte Fassung
§ 73 LFGB
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
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