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(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:
1(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.
1(1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Zentralverwahrers ist auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26 bis 53, 54 Absatz 3 und nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. 2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem zu prüfen, ob die Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten Abschluss eines Zentralverwahrers, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.
(2) 1Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25m und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), der Verordnung (EU) 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nachgekommen ist. 2Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen. 3Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken. 4Bei Zentralverwahrern ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sowie des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten werden. 5Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. 6Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 5 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. 2Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. 3Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
Besondere Pflichten des Prüfers | Besondere Pflichten des Prüfers | ||||
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2 | hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. | 2 | hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. | ||
3 | Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob | 3 | Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob | ||
4 | das Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: | 4 | das Institut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Anzeigepflichten nach den §§ 11, 12a, 14 Absatz 1 sowie nach der | 6 | die Anzeigepflichten nach den §§ 11, 12a, 14 Absatz 1 sowie nach der | ||
7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 15, | 7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 15, | ||
8 | 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 | 8 | 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 | ||
9 | Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | 9 | Absatz 4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § | ||
10 | 24a Absatz 5, sowie | 10 | 24a Absatz 5, sowie | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die Anforderungen | 12 | die Anforderungen | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils auch in Verbindung mit einer | 14 | nach den §§ 10a, 10c bis 10i jeweils auch in Verbindung mit einer | ||
15 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, | 15 | Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, nach den §§ 11, 13 bis 13c, | ||
16 | 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit | 16 | 18, 18a, 25 Absatz 1 und 2, § 25a Absatz 1 Satz 3 jeweils auch in Verbindung mit | ||
17 | einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung | 17 | einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 5 auch in Verbindung | ||
18 | mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 | 18 | mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 6, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 | ||
19 | Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, | 19 | Nummer 1, Absatz 3, nach den §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, | ||
20 | § 26a, nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer | 20 | § 26a, nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer | ||
21 | Rechtsverordnung nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer | 21 | Rechtsverordnung nach § 22, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung mit einer | ||
22 | Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit | 22 | Rechtsverordnung nach § 51a Absatz 1, nach § 51b Absatz 1 auch in Verbindung mit | ||
23 | einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, | 23 | einer Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 2 und nach § 51c Absatz 1, | ||
24 | b) | 24 | b) | ||
25 | nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, | 25 | nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, | ||
26 | c) | 26 | c) | ||
27 | nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 | 27 | nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 | ||
28 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 | 28 | Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 | ||
29 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | 29 | der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, | ||
30 | d) | 30 | d) | ||
31 | nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in | 31 | nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in | ||
32 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach den | 32 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1, nach den | ||
33 | Artikeln 387 bis 403 und 411 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in | 33 | Artikeln 387 bis 403 und 411 bis 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in | ||
34 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, | 34 | Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, | ||
35 | e) | 35 | e) | ||
36 | nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den | 36 | nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den | ||
37 | Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden | 37 | Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden | ||
38 | Fassung, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz | 38 | Fassung, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz | ||
39 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird, | 39 | 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird, | ||
40 | f) | 40 | f) | ||
41 | nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie von der Europäischen | 41 | nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie von der Europäischen | ||
42 | Kommission erlassener darauf basierender technischer Regulierungs- und | 42 | Kommission erlassener darauf basierender technischer Regulierungs- und | ||
43 | Durchführungsstandards, | 43 | Durchführungsstandards, | ||
44 | g) | 44 | g) | ||
45 | nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 | 45 | nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 | ||
46 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die | 46 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die | ||
47 | Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie | 47 | Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie | ||
48 | zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), | 48 | zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), | ||
49 | h) | 49 | h) | ||
50 | nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel | 50 | nach den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, nach Artikel | ||
51 | 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen | 51 | 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen | ||
52 | Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei | 52 | Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei | ||
53 | Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der | 53 | Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der | ||
54 | Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der | 54 | Weiterentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der | ||
55 | Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | 55 | Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | ||
56 | (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), | 56 | (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), | ||
57 | i) | 57 | i) | ||
58 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | 58 | nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | ||
59 | j) | 59 | j) | ||
t | 60 | nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel | t | 60 | nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 sowie |
61 | 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und | 61 | nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und | ||
62 | k) | 62 | k) | ||
63 | nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische | 63 | nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische | ||
64 | Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 | 64 | Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 | ||
65 | des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. | 65 | des Gesetzes über elektronische Wertpapiere. | ||
66 | Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den | 66 | Ist ein Institut nach § 2a Absatz 1 freigestellt, hat der Prüfer den | ||
67 | Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils | 67 | Fortbestand der in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils | ||
68 | geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § | 68 | geltenden Fassung genannten Voraussetzungen zu prüfen. Ist ein Institut nach § | ||
69 | 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der | 69 | 2a Absatz 3 freigestellt, hat der Prüfer den Fortbestand der in Artikel 8 der | ||
70 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten | 70 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung genannten | ||
71 | Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem | 71 | Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem | ||
72 | Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom | 72 | Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom | ||
73 | Prüfer zu berücksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts | 73 | Prüfer zu berücksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts | ||
74 | nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung | 74 | nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung | ||
75 | des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § | 75 | des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § | ||
76 | 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet | 76 | 10 Abs. 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet | ||
77 | worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen | 77 | worden ist. Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde, einen | ||
78 | Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, | 78 | Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, | ||
79 | hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach | 79 | hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach | ||
80 | § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und | 80 | § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und | ||
81 | Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht | 81 | Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht | ||
82 | aufzunehmen. | 82 | aufzunehmen. | ||
83 | (1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz | 83 | (1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz | ||
84 | 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie | 84 | 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, nach den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie | ||
85 | Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) | 85 | Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) | ||
86 | Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien | 86 | Nr. 648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien | ||
87 | mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die | 87 | mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die | ||
88 | Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den | 88 | Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4, den | ||
89 | Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach | 89 | Artikeln 26, 29 und 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach | ||
90 | Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | 90 | Artikel 29 Absatz 2, den Artikeln 30 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 | ||
91 | sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards | 91 | sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards | ||
92 | eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss | 92 | eingehalten sind. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss | ||
93 | einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben | 93 | einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben | ||
94 | zu erstellen ist. | 94 | zu erstellen ist. | ||
95 | (1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Zentralverwahrers ist | 95 | (1b) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Zentralverwahrers ist | ||
96 | auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26 bis 53, 54 | 96 | auch zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Artikeln 6, 7, 26 bis 53, 54 | ||
97 | Absatz 3 und nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den | 97 | Absatz 3 und nach Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach den | ||
98 | gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen | 98 | gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission erlassenen technischen | ||
99 | Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. Bei der Prüfung | 99 | Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten sind. Bei der Prüfung | ||
100 | des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer | 100 | des Jahresabschlusses eines Kreditinstituts, das von einem Zentralverwahrer | ||
101 | nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, | 101 | nach Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 dazu benannt wurde, | ||
102 | bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem zu prüfen, ob die | 102 | bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, ist zudem zu prüfen, ob die | ||
103 | Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. | 103 | Anforderungen nach Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. | ||
104 | 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission | 104 | 909/2014 sowie nach den gemäß diesen Artikeln von der Europäischen Kommission | ||
105 | erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten | 105 | erlassenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards eingehalten | ||
106 | sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten Abschluss | 106 | sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den verkürzten Abschluss | ||
107 | eines Zentralverwahrers, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu | 107 | eines Zentralverwahrers, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu | ||
108 | erstellen ist. | 108 | erstellen ist. | ||
109 | (2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen | 109 | (2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen | ||
110 | nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25m und dem | 110 | nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25m und dem | ||
111 | Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu | 111 | Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu | ||
112 | prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) | 112 | prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) | ||
113 | Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, der Verordnung (EU) 2015/847 | 113 | Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, der Verordnung (EU) 2015/847 | ||
114 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die | 114 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die | ||
115 | Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung | 115 | Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung | ||
116 | (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), der Verordnung (EU) | 116 | (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), der Verordnung (EU) | ||
117 | 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des | 117 | 2015/751, dem Zahlungskontengesetz und den §§ 45, 46 und 48 bis 55 des | ||
118 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nachgekommen ist. Zudem hat er die | 118 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nachgekommen ist. Zudem hat er die | ||
119 | Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen | 119 | Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen | ||
120 | Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. | 120 | Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. | ||
121 | 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über | 121 | 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über | ||
122 | Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom | 122 | Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom | ||
123 | 24.3.2012, S. 1) zu prüfen. Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne | 123 | 24.3.2012, S. 1) zu prüfen. Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne | ||
124 | des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, | 124 | des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft betreiben, | ||
125 | hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 | 125 | hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 | ||
126 | Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich | 126 | Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich | ||
127 | auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in | 127 | auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in | ||
128 | Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über | 128 | Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über | ||
129 | Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des | 129 | Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des | ||
130 | Stimmrechts zu erstrecken. Bei Zentralverwahrern ist auch besonders zu | 130 | Stimmrechts zu erstrecken. Bei Zentralverwahrern ist auch besonders zu | ||
131 | prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 | 131 | prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 | ||
132 | des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer | 132 | des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer | ||
133 | Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sowie | 133 | Rechtsverordnung nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sowie | ||
134 | des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, | 134 | des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, | ||
135 | 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten werden. Bei | 135 | 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten werden. Bei | ||
136 | Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist | 136 | Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist | ||
137 | die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und | 137 | die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und | ||
138 | Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des | 138 | Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des | ||
139 | Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 5 | 139 | Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 5 | ||
140 | ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 140 | ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
141 | (3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen | 141 | (3) Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
142 | Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, | 142 | Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, | ||
143 | welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes | 143 | welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes | ||
144 | rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung | 144 | rechtfertigen, die den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung | ||
145 | wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die | 145 | wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die | ||
146 | Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die | 146 | Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die | ||
147 | Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende | 147 | Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende | ||
148 | Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag | 148 | Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag | ||
149 | erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank | 149 | erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank | ||
150 | hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den | 150 | hat der Prüfer ihnen die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den | ||
151 | Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene | 151 | Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene | ||
152 | Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der | 152 | Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der | ||
153 | Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und | 153 | Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und | ||
154 | Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein | 154 | Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein | ||
155 | Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer | 155 | Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer | ||
156 | die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der | 156 | die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden. Der | ||
157 | Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem | 157 | Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem | ||
158 | Absatz in gutem Glauben anzeigt. | 158 | Absatz in gutem Glauben anzeigt. | ||
159 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | 159 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | ||
160 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung | 160 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung | ||
161 | der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über | 161 | der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über | ||
162 | 1. | 162 | 1. | ||
163 | den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 2, | 163 | den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 2, | ||
164 | 2. | 164 | 2. | ||
165 | den Zeitpunkt ihrer Durchführung und | 165 | den Zeitpunkt ihrer Durchführung und | ||
166 | 3. | 166 | 3. | ||
167 | den Inhalt und die Form der Prüfungsberichte | 167 | den Inhalt und die Form der Prüfungsberichte | ||
168 | zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | 168 | zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt | ||
169 | erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem | 169 | erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem | ||
170 | Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße | 170 | Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße | ||
171 | Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen | 171 | Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen | ||
172 | können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | 172 | können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den | ||
173 | Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann | 173 | Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung kann | ||
174 | bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch | 174 | bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch | ||
175 | bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding- | 175 | bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Institutsgruppe, Finanzholding- | ||
176 | Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats | 176 | Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats | ||
177 | einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den | 177 | einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den | ||
178 | Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei | 178 | Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei | ||
179 | nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen | 179 | nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen | ||
180 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 180 | kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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