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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über
(2) 1Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. 2Der Beschluss soll vor der Kreditgewährung gefasst werden. 3Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. 47Der Beschluss ist zu dokumentieren. 5Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 6Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. 47Der Beschluss ist zu dokumentieren. 8Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht.
(4) 1Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. 2Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.
Großkredite; Verordnungsermächtigung | Großkredite; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Großkredite; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Großkredite; Verordnungsermächtigung |
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | f | 1 | (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch |
2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | 2 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen | ||
3 | mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der | 3 | mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der | ||
4 | Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten | 4 | Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten | ||
5 | Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. | 5 | Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. | ||
6 | 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über | 6 | 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie | 8 | die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie | ||
9 | Ausnahmen davon, | 9 | Ausnahmen davon, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und | 11 | Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und | ||
12 | Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im | 12 | Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im | ||
13 | Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der | 13 | Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der | ||
14 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | 14 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der | 16 | die Meldung des Anteils des Handelsbuchs an der Gesamtsumme der | ||
17 | bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der | 17 | bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der | ||
18 | Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und | 18 | Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 20 | die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
21 | in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite | 21 | in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite | ||
22 | von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | 22 | von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in | ||
23 | der jeweils geltenden Fassung. | 23 | der jeweils geltenden Fassung. | ||
24 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 24 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
25 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | 25 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die | ||
26 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | 26 | Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor | ||
27 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 27 | Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | ||
28 | (2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | 28 | (2) Ein Institut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | ||
29 | Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der | 29 | Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der | ||
30 | Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses | 30 | Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses | ||
31 | sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der | 31 | sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluss soll vor der | ||
32 | Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der | 32 | Kreditgewährung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der | ||
33 | Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich | 33 | Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich | ||
34 | nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der | 34 | nachzuholen. Der Beschluss ist zu dokumentieren. Ist der | ||
35 | Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter | 35 | Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter | ||
36 | gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach | 36 | gewährt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach | ||
37 | Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, | 37 | Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, | ||
38 | der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische | 38 | der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische | ||
39 | Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein | 39 | Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Wird ein | ||
t | 40 | bereits gewährter Kredit durch Verringerung der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer | t | 40 | bereits gewährter Kredit durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 |
41 | 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel zu einem | 41 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Großkredit, darf das Institut diesen | ||
42 | Großkredit, darf das Institut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit | 42 | Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund | ||
43 | des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden | 43 | eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher | ||
44 | einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. Der | 44 | Geschäftsleiter weitergewähren. Der Beschluss ist zu dokumentieren. | ||
45 | Beschluss ist zu dokumentieren. Wird der Beschluss nicht innerhalb | 45 | Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem | ||
46 | eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden | 46 | der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Institut dies | ||
47 | ist, nachgeholt, hat das Institut dies der Aufsichtsbehörde, der Deutschen | 47 | der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde | ||
48 | Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch | 48 | die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich | ||
49 | der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | 49 | anzuzeigen. | ||
50 | (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das | 50 | (3) Die Beschlussfassungspflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für das | ||
51 | übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der | 51 | übergeordnete Unternehmen, wenn ein Unternehmen der Institutsgruppe, der | ||
52 | Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 | 52 | Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe von Artikel 7 | ||
53 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht. | 53 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch macht. | ||
54 | (4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute | 54 | (4) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, die die Förderinstitute | ||
55 | des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, | 55 | des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, | ||
56 | gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu | 56 | gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu | ||
57 | vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können | 57 | vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), können | ||
58 | für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 | 58 | für die beteiligten Institute in Bezug auf die Anwendung des Artikels 395 | ||
59 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als | 59 | Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die einzelnen Endkreditnehmer als | ||
60 | Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn | 60 | Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits behandelt werden, wenn | ||
61 | ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt | 61 | ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt | ||
62 | entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite | 62 | entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite | ||
63 | der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für | 63 | der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für | ||
64 | Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach | 64 | Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach | ||
65 | gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere | 65 | gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere | ||
66 | Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. | 66 | Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. |
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