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Sie können sich § 11 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.
(3) 1Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. 2Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. 3Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken. 4§ 10a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat.
Liquidität | Liquidität | ||||
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f | 1 | (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine | f | 1 | (1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine |
2 | ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das | 2 | ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das | ||
3 | Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im | 3 | Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im | ||
4 | Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende | 4 | Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende | ||
5 | Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die | 5 | Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür | 7 | Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür | ||
8 | erforderlichen technischen Grundsätze, | 8 | erforderlichen technischen Grundsätze, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden | 10 | als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden | ||
11 | Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie | 11 | Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden | 13 | Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden | ||
14 | Liquidität erforderlichen Angaben an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche | 14 | Liquidität erforderlichen Angaben an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche | ||
15 | Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der | 15 | Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der | ||
16 | Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen | 16 | Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen | ||
17 | Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. | 17 | Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. | ||
18 | In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 | 18 | In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 | ||
19 | der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das | 19 | der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das | ||
20 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | 20 | Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung | ||
21 | auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | 21 | auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im | ||
22 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der | 22 | Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der | ||
23 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | 23 | Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören. | ||
24 | (2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall | 24 | (2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall | ||
25 | gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 | 25 | gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 | ||
26 | festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn | 26 | festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn | ||
27 | ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht | 27 | ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht | ||
28 | gesichert ist. | 28 | gesichert ist. | ||
29 | (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im | 29 | (3) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im | ||
30 | Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | 30 | Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | ||
31 | gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der | 31 | gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische über die Anforderungen der | ||
t | 32 | Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden | t | 32 | Artikel 411 bis 428az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils |
33 | Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische | 33 | geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um | ||
34 | Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein | 34 | spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder | ||
35 | könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie | 35 | ausgesetzt sein könnte. Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel | ||
36 | 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. Die | 36 | 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten | ||
37 | Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation | 37 | Erwägungsgründe. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die | ||
38 | einschränken. § 10a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. | 38 | Fristentransformation einschränken. § 10a Absatz 1 und 2 gilt | ||
39 | entsprechend. | ||||
39 | (4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, | 40 | (4) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, | ||
40 | eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere | 41 | eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere | ||
41 | oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat. | 42 | oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat. |
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