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Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums | Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
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t | 1 | Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen | t | 1 | Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen |
2 | Wirtschaftsraums | 2 | Wirtschaftsraums |
Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums | Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
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f | 1 | Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz | f | 1 | Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz |
2 | 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § | 2 | 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder für das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § | ||
3 | 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das | 3 | 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | Tochter- oder Schwesterunternehmen eines CRR-Instituts, eines | n | 5 | Tochter- oder Schwesterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines |
6 | Wertpapierhandelsunternehmens, eines Börsenbetreibers oder eines | 6 | Börsenbetreibers oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen | ||
7 | Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen | 7 | Mutterunternehmen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
8 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder | 8 | zugelassen ist oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die | 10 | durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die | ||
t | 11 | ein CRR-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Börsenbetreiber oder ein | t | 11 | ein CRR-Kreditinstitut, ein Börsenbetreiber oder ein |
12 | Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | 12 | Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen | ||
13 | Wirtschaftsraums kontrollieren, | 13 | Wirtschaftsraums kontrollieren, | ||
14 | hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen | 14 | hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Stellen | ||
15 | des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Anhörung erstreckt sich | 15 | des Herkunftsmitgliedstaates anzuhören. Die Anhörung erstreckt sich | ||
16 | insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und | 16 | insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und | ||
17 | fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die | 17 | fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie für die | ||
18 | Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an | 18 | Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an | ||
19 | Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des | 19 | Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Staat des | ||
20 | Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. | 20 | Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. |
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