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Sie können sich § 25e KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 2Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. 3Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden.
Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern | Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern | ||||
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t | 1 | Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern | t | 1 | Anforderungen bei vertraglich gebundenen Vermittlern |
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t | 1 | Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen | t | 1 | Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut eines vertraglich gebundenen |
2 | eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, | 2 | Vermittlers im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1, hat es sicherzustellen, dass | ||
3 | hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei | 3 | dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der | ||
4 | der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, | 4 | Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme | ||
5 | Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz | 5 | der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 2 | ||
6 | 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status | 6 | informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis | ||
7 | in Kenntnis setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner | 7 | setzt. Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten | ||
8 | Pflichten nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut oder das | 8 | nach Satz 1 muss das CRR-Kreditinstitut mindestens bis zum Ablauf von fünf | ||
9 | Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach | ||||
10 | dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Nähere | 9 | Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers | ||
11 | Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch | 10 | aufbewahren. Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können | ||
12 | Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. | 11 | durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 getroffen werden. |
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