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(1) (weggefallen)
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.
(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
(3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen an solchen Prüfungen verweigern, wenn
1(3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Institute eng mit den zentralen Meldestellen und den Behörden in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind. 2Sie stellt den zentralen Meldestellen und den genannten Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Informationen bereit, sofern hierdurch keine laufenden Ermittlungen gefährdet werden. 3Beinhalten diese Informationen personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind die Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich sind.
(4) 1In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen. 2Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können. 3Der Umfang der Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates.
(5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
(6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:
(7) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. 2Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. 3§ 9 bleibt unberührt.
(8) 1Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist und erteilt auf Aufforderung entsprechende Erläuterungen. 2Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates ergreift, um Verstöße eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde verweisen und diese um Unterstützung bitten.
(9) 1Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattgefunden hat. 2Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
1(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. 2Im Falle einer unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle. 3Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung.
1(11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf Grund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts, der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die Bundesanstalt diesen Verdacht unverzüglich der Behörde oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen hat. 2Besteht der Verdacht auf ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das CRR-Kreditinstitut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. 3Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so ergreift sie Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen |
Zusammenarbeit mit anderen Stellen | Zusammenarbeit mit anderen Stellen | ||||
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f | 1 | (1) (weggefallen) | f | 1 | (1) (weggefallen) |
2 | (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen | 2 | (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen | ||
3 | Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder | 3 | Inhaber bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder | ||
4 | satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen | 4 | satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen | ||
5 | Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer | 5 | Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer | ||
6 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren | 6 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren | ||
7 | eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der | 7 | eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der | ||
8 | Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die | 8 | Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die | ||
9 | Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt | 9 | Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt | ||
10 | nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen | 10 | nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen | ||
11 | richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers | 11 | richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder eines Inhabers | ||
12 | einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. | 12 | einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben. | ||
13 | (3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, | 13 | (3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, | ||
14 | die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem | 14 | die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem | ||
15 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder | 15 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder | ||
16 | Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über | 16 | Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über | ||
17 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen | 17 | Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen | ||
18 | im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen | 18 | im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen | ||
19 | Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | 19 | Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der | ||
20 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der | 20 | Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der | ||
21 | Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den | 21 | Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den | ||
22 | zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der | 22 | zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der | ||
23 | Anzeigepflichtige | 23 | Anzeigepflichtige | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
n | 25 | ein CRR-Institut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine | n | 25 | ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder |
26 | Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der | 26 | eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der | ||
27 | Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise | 27 | Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise | ||
28 | die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der | 28 | die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der | ||
29 | Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; | 29 | Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
n | 31 | ein Mutterunternehmen eines CRR-Instituts, eines Erst- oder | n | 31 | ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Erst- oder |
32 | Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das | 32 | Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das | ||
33 | beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, | 33 | beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, | ||
34 | in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder | 34 | in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist oder | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
t | 36 | eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Institut, ein Erst- | t | 36 | eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein |
37 | oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 37 | Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
38 | kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder | 38 | kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder | ||
39 | anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. | 39 | anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. | ||
40 | Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit | 40 | Wird der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung gleichzeitig mit | ||
41 | der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung | 41 | der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung | ||
42 | einer Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so | 42 | einer Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so | ||
43 | stimmt sich die Bundesanstalt ab | 43 | stimmt sich die Bundesanstalt ab | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster | 45 | mit der Stelle, die für die Beaufsichtigung der Gruppe auf zusammengefasster | ||
46 | Basis zuständig ist, der das Institut, an dem eine bedeutende Beteiligung | 46 | Basis zuständig ist, der das Institut, an dem eine bedeutende Beteiligung | ||
47 | erworben werden soll, angehört, und | 47 | erworben werden soll, angehört, und | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | auch mit der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen | 49 | auch mit der zuständigen Stelle des Staates des Europäischen | ||
50 | Wirtschaftsraums, in dem der interessierte Erwerber seinen Sitz hat. | 50 | Wirtschaftsraums, in dem der interessierte Erwerber seinen Sitz hat. | ||
51 | Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, | 51 | Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, | ||
52 | insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die | 52 | insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die | ||
53 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im | 53 | Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im | ||
54 | Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden | 54 | Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden | ||
55 | Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. | 55 | Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. | ||
56 | Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der | 56 | Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der | ||
57 | zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne | 57 | zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne | ||
58 | gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage | 58 | gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage | ||
59 | eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | 59 | eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
60 | haben können. Hierzu gehören insbesondere: | 60 | haben können. Hierzu gehören insbesondere: | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die | 62 | die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die | ||
63 | Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich | 63 | Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich | ||
64 | aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, | 64 | aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, | ||
65 | nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen | 65 | nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen | ||
66 | der Gruppe, sowie Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, | 66 | der Gruppe, sowie Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen, | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von | 68 | Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von | ||
69 | gruppenangehörigen Instituten, | 69 | gruppenangehörigen Instituten, | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer | 71 | nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer | ||
72 | Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und | 72 | Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die | 74 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die | ||
75 | Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung | 75 | Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung | ||
76 | erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat. | 76 | erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat. | ||
77 | Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat | 77 | Die Bundesanstalt übermittelt der zuständigen Stelle im Aufnahmemitgliedstaat | ||
78 | 1. | 78 | 1. | ||
79 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen | 79 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen | ||
80 | Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; | 80 | Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen; | ||
81 | 2. | 81 | 2. | ||
82 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer | 82 | alle Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer | ||
83 | bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die | 83 | bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz im Inland, die | ||
84 | erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und die laufende Aufsicht | 84 | erforderlich sind für die Erteilung einer Erlaubnis und die laufende Aufsicht | ||
85 | über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, das beabsichtigt, im | 85 | über ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, das beabsichtigt, im | ||
86 | Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | 86 | Aufnahmemitgliedstaat Bankgeschäfte entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | ||
87 | 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | 87 | 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen entsprechend § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer | ||
88 | 1 bis 4 zu erbringen; | 88 | 1 bis 4 zu erbringen; | ||
89 | 3. | 89 | 3. | ||
90 | unverzüglich bei der Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene | 90 | unverzüglich bei der Überwachung der Liquidität des Instituts gewonnene | ||
91 | Informationen und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus | 91 | Informationen und Erkenntnisse, die für die Beaufsichtigung der Zweigstelle aus | ||
92 | Gründen des Einleger- und Anlegerschutzes oder der Finanzstabilität des | 92 | Gründen des Einleger- und Anlegerschutzes oder der Finanzstabilität des | ||
93 | Aufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und | 93 | Aufnahmemitgliedstaates notwendig sind, und | ||
94 | 4. | 94 | 4. | ||
95 | Informationen darüber, dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller | 95 | Informationen darüber, dass Liquiditätsschwierigkeiten auftreten oder aller | ||
96 | Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur Planung und | 96 | Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind, sowie Einzelheiten zur Planung und | ||
97 | Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Zusammenhang ergriffenen | 97 | Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Zusammenhang ergriffenen | ||
98 | aufsichtlichen Maßnahmen. | 98 | aufsichtlichen Maßnahmen. | ||
99 | Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in | 99 | Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in | ||
100 | dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über | 100 | dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über | ||
101 | Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. | 101 | Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind. | ||
102 | Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen | 102 | Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen | ||
103 | Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt | 103 | Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt | ||
104 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | 104 | nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische | ||
105 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische | 105 | Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische | ||
106 | Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier- und | 106 | Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier- und | ||
107 | Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | 107 | Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. | ||
108 | 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein | 108 | 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein | ||
109 | Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer | 109 | Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer | ||
110 | zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb | 110 | zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb | ||
111 | einer angemessenen Frist nachgekommen wurde. | 111 | einer angemessenen Frist nachgekommen wurde. | ||
112 | (3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die | 112 | (3a) Die zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die | ||
113 | Bundesanstalt um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder | 113 | Bundesanstalt um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Prüfung oder | ||
114 | Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes | 114 | Ermittlung ersuchen. Die Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes | ||
115 | 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender | 115 | 1 zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender | ||
116 | Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden | 116 | Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden | ||
117 | Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen | 117 | Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen | ||
118 | nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von | 118 | nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von | ||
119 | Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen | 119 | Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser ausländischen Stellen | ||
120 | an solchen Prüfungen verweigern, wenn | 120 | an solchen Prüfungen verweigern, wenn | ||
121 | 1. | 121 | 1. | ||
122 | hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der | 122 | hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der | ||
123 | Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder | 123 | Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder | ||
124 | 2. | 124 | 2. | ||
125 | auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits | 125 | auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits | ||
126 | ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare | 126 | ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare | ||
127 | Entscheidung ergangen ist. | 127 | Entscheidung ergangen ist. | ||
128 | Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht | 128 | Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht | ||
129 | sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden | 129 | sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden | ||
130 | Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung | 130 | Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung | ||
131 | nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren | 131 | nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren | ||
132 | oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln. | 132 | oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln. | ||
133 | (3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Institute | 133 | (3b) Die Bundesanstalt arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht über Institute | ||
134 | eng mit den zentralen Meldestellen und den Behörden in anderen Staaten des | 134 | eng mit den zentralen Meldestellen und den Behörden in anderen Staaten des | ||
135 | Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 | 135 | Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 | ||
136 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung | 136 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung | ||
137 | der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | 137 | der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | ||
138 | Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des | 138 | Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des | ||
139 | Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie | 139 | Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie | ||
140 | 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie | 140 | 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie | ||
141 | 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die durch die | 141 | 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die durch die | ||
142 | Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden | 142 | Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden | ||
143 | ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der | 143 | ist, für die Überwachung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der | ||
144 | Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den | 144 | Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind. Sie stellt den | ||
145 | zentralen Meldestellen und den genannten Behörden die für die Wahrnehmung | 145 | zentralen Meldestellen und den genannten Behörden die für die Wahrnehmung | ||
146 | ihrer Aufgaben relevanten Informationen bereit, sofern hierdurch keine | 146 | ihrer Aufgaben relevanten Informationen bereit, sofern hierdurch keine | ||
147 | laufenden Ermittlungen gefährdet werden. Beinhalten diese Informationen | 147 | laufenden Ermittlungen gefährdet werden. Beinhalten diese Informationen | ||
148 | personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind die | 148 | personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, sind die | ||
149 | Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach | 149 | Informationen zu übermitteln, soweit sie für die Wahrnehmung von Aufgaben nach | ||
150 | der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der | 150 | der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der | ||
151 | Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich sind. | 151 | Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich sind. | ||
152 | (4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU- | 152 | (4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU- | ||
153 | Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding- | 153 | Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding- | ||
154 | Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft | 154 | Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft | ||
155 | kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in | 155 | kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in | ||
156 | den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht | 156 | den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht | ||
157 | über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle | 157 | über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle | ||
158 | zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten | 158 | zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten | ||
159 | alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines | 159 | alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines | ||
160 | Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich | 160 | Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich | ||
161 | beeinflussen können. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich | 161 | beeinflussen können. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich | ||
162 | insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem | 162 | insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem | ||
163 | des betreffenden Staates. | 163 | des betreffenden Staates. | ||
164 | (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für | 164 | (5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für | ||
165 | folgende Zwecke verwendet werden: | 165 | folgende Zwecke verwendet werden: | ||
166 | 1. | 166 | 1. | ||
167 | zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, | 167 | zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts, | ||
168 | 2. | 168 | 2. | ||
169 | zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf | 169 | zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf | ||
170 | zusammengefasster Basis, | 170 | zusammengefasster Basis, | ||
171 | 3. | 171 | 3. | ||
172 | für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von | 172 | für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von | ||
173 | Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | 173 | Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt, | ||
174 | 4. | 174 | 4. | ||
175 | im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine | 175 | im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine | ||
176 | Entscheidung der Bundesanstalt oder | 176 | Entscheidung der Bundesanstalt oder | ||
177 | 5. | 177 | 5. | ||
178 | im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, | 178 | im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, | ||
179 | Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. | 179 | Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. | ||
180 | (6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt | 180 | (6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt | ||
181 | regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern | 181 | regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern | ||
182 | die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist: | 182 | die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist: | ||
183 | 1. | 183 | 1. | ||
184 | Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der | 184 | Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der | ||
185 | Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der | 185 | Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der | ||
186 | Bundesanstalt bedürfen, | 186 | Bundesanstalt bedürfen, | ||
187 | 2. | 187 | 2. | ||
188 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen | 188 | schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen | ||
189 | Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | 189 | Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||
190 | zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der | 190 | zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der | ||
191 | Bundesanstalt liegt. | 191 | Bundesanstalt liegt. | ||
192 | Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der | 192 | Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der | ||
193 | zuständigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die | 193 | zuständigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die | ||
194 | Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die | 194 | Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die | ||
195 | Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder | 195 | Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder | ||
196 | Durchführung der Maßnahme. | 196 | Durchführung der Maßnahme. | ||
197 | (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, | 197 | (7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, | ||
198 | Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster | 198 | Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster | ||
199 | Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen | 199 | Basis zuständig und tritt eine Krisensituation auf, insbesondere bei widrigen | ||
200 | Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität | 200 | Entwicklungen an den Finanzmärkten, die eine Gefahr für die Marktliquidität | ||
201 | und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen | 201 | und die Stabilität des Finanzsystems eines Staates innerhalb des Europäischen | ||
202 | Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen | 202 | Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen | ||
203 | seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, | 203 | seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung als bedeutend angesehen wurde, | ||
204 | hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die | 204 | hat die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen, die | ||
205 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für | 205 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für | ||
206 | Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der | 206 | Systemrisiken, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralregierungen der | ||
207 | anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen | 207 | anderen Mitgliedstaaten, sofern sie betroffen sind, zu unterrichten und ihnen | ||
208 | alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu | 208 | alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu | ||
209 | übermitteln. Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von | 209 | übermitteln. Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von | ||
210 | einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die | 210 | einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die | ||
211 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen, | 211 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen, | ||
212 | Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen | 212 | Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen | ||
213 | und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. § 9 bleibt | 213 | und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten. § 9 bleibt | ||
214 | unberührt. | 214 | unberührt. | ||
215 | (8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des | 215 | (8) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des | ||
216 | Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße | 216 | Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße | ||
217 | eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu | 217 | eines Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu | ||
218 | beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des | 218 | beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des | ||
219 | Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist und erteilt auf Aufforderung | 219 | Aufnahmemitgliedstaates unterrichtet worden ist und erteilt auf Aufforderung | ||
220 | entsprechende Erläuterungen. Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine | 220 | entsprechende Erläuterungen. Ist die Bundesanstalt mit Maßnahmen, die eine | ||
221 | zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates ergreift, um Verstöße eines | 221 | zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates ergreift, um Verstöße eines | ||
222 | Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, | 222 | Instituts gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates zu beenden, | ||
223 | nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19 | 223 | nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Maßgabe von Artikel 19 | ||
224 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 224 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
225 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | 225 | verweisen und diese um Unterstützung bitten. | ||
226 | (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | 226 | (9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | ||
227 | gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 227 | gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | ||
228 | oder entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, | 228 | oder entsprechende Vorschriften der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, | ||
229 | teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute | 229 | teilt sie diese der für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Institute | ||
230 | zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung | 230 | zuständigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung | ||
231 | stattgefunden hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung | 231 | stattgefunden hat. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung | ||
232 | von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die | 232 | von zuständigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie diese über die | ||
233 | Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen. | 233 | Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen. | ||
234 | (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | 234 | (10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß | ||
235 | gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie | 235 | gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, so unterrichtet sie | ||
236 | die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer | 236 | die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer | ||
237 | unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 | 237 | unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 | ||
238 | dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige | 238 | dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige | ||
239 | Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten | 239 | Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten | ||
240 | ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über | 240 | ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über | ||
241 | einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) | 241 | einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) | ||
242 | 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel | 242 | 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel | ||
243 | 36 Absatz 6 dieser Verordnung. | 243 | 36 Absatz 6 dieser Verordnung. | ||
244 | (11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf Grund der Überprüfung, | 244 | (11) Ergibt sich für die Bundesanstalt auf Grund der Überprüfung, | ||
245 | insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des | 245 | insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des | ||
246 | Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts, der | 246 | Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts, der | ||
247 | begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut | 247 | begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesem CRR-Kreditinstitut | ||
248 | Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder | 248 | Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder | ||
249 | diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür | 249 | diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür | ||
250 | besteht, so meldet die Bundesanstalt diesen Verdacht unverzüglich der Behörde | 250 | besteht, so meldet die Bundesanstalt diesen Verdacht unverzüglich der Behörde | ||
251 | oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt | 251 | oder Stelle, die das Institut gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt | ||
252 | und die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen hat. Besteht der | 252 | und die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen hat. Besteht der | ||
253 | Verdacht auf ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung | 253 | Verdacht auf ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung | ||
254 | und ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt | 254 | und ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so nimmt die Bundesanstalt | ||
255 | zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das CRR-Kreditinstitut gemäß der | 255 | zusammen mit der Behörde oder Stelle, die das CRR-Kreditinstitut gemäß der | ||
256 | Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung | 256 | Richtlinie (EU) 2015/849 beaufsichtigt und dafür zuständig ist, die Einhaltung | ||
257 | dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der Europäischen | 257 | dieser Richtlinie sicherzustellen, Kontakt mit der Europäischen | ||
258 | Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu | 258 | Bankenaufsichtsbehörde auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu | ||
259 | übermitteln. Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so ergreift sie | 259 | übermitteln. Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde, so ergreift sie | ||
260 | Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. | 260 | Maßnahmen, soweit dies erforderlich ist. |
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