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(1) 1Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss enthalten:
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn
(4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält. 2Der Antragsteller übermittelt der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. 3Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.
(6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen.
(8) 1In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat. 2Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. 3Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. 4Ist es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanzkonglomerats erforderlich. 6Erteilt dieser die Zustimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt oder versagt wird.
Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | ||||
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t | 1 | Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | t | 1 | Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- |
2 | Gesellschaften | 2 | Gesellschaften |
Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- Gesellschaften | ||||
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f | 1 | (1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding- | f | 1 | (1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding- |
2 | Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU- | 2 | Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU- | ||
3 | Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die | 3 | Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die | ||
4 | von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, | 4 | von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, | ||
5 | bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die | 5 | bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die | ||
6 | Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und | 6 | Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und | ||
7 | gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur | 7 | gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur | ||
8 | Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) | 8 | Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) | ||
9 | Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht | 9 | Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht | ||
10 | über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist. | 10 | über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist. | ||
11 | (2) Der Zulassungsantrag muss enthalten: | 11 | (2) Der Zulassungsantrag muss enthalten: | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | eine vollständige Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe mit | 13 | eine vollständige Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe mit | ||
14 | eindeutiger Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen sowie Informationen über | 14 | eindeutiger Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen sowie Informationen über | ||
15 | den Sitz und die Art der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe; | 15 | den Sitz und die Art der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe; | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen | 17 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen | ||
18 | Eignung der in § 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind; | 18 | Eignung der in § 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe ist, die Angaben nach § 32 | 20 | sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe ist, die Angaben nach § 32 | ||
21 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 6a; | 21 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 6a; | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | eine vollständige Darstellung der internen Organisation und der | 23 | eine vollständige Darstellung der internen Organisation und der | ||
24 | Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe; | 24 | Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe; | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind, um die Bewertung nach den | 26 | alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind, um die Bewertung nach den | ||
27 | Absätzen 3 und 4 durchzuführen. | 27 | Absätzen 3 und 4 durchzuführen. | ||
28 | Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die | 28 | Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die | ||
29 | Beurteilung des Antrags notwendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in | 29 | Beurteilung des Antrags notwendig sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in | ||
30 | einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, reicht er die | 30 | einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, reicht er die | ||
31 | Unterlagen nach Satz 1 auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates ein. | 31 | Unterlagen nach Satz 1 auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates ein. | ||
32 | Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und ist die für die Aufsicht auf | 32 | Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und ist die für die Aufsicht auf | ||
33 | zusammengefasster Basis zuständige Behörde die Europäische Zentralbank, so | 33 | zusammengefasster Basis zuständige Behörde die Europäische Zentralbank, so | ||
34 | sind die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der Bundesanstalt einzureichen. | 34 | sind die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der Bundesanstalt einzureichen. | ||
35 | (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn | 35 | (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe | 37 | die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe | ||
38 | für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz sowie nach der | 38 | für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz sowie nach der | ||
39 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis | 39 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis | ||
40 | angemessen sind und insbesondere dazu geeignet sind, | 40 | angemessen sind und insbesondere dazu geeignet sind, | ||
41 | a) | 41 | a) | ||
42 | alle Tochterunternehmen des Antragstellers zu steuern, erforderlichenfalls | 42 | alle Tochterunternehmen des Antragstellers zu steuern, erforderlichenfalls | ||
43 | auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten, | 43 | auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten, | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu entschärfen oder zu | 45 | Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu entschärfen oder zu | ||
46 | lösen und | 46 | lösen und | ||
47 | c) | 47 | c) | ||
48 | die vom Antragsteller für die Gruppe insgesamt festgelegten Strategien | 48 | die vom Antragsteller für die Gruppe insgesamt festgelegten Strategien | ||
49 | innerhalb der gesamten Gruppe durchzusetzen; | 49 | innerhalb der gesamten Gruppe durchzusetzen; | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | der organisatorische Aufbau der Gruppe die wirksame Aufsicht über die | 51 | der organisatorische Aufbau der Gruppe die wirksame Aufsicht über die | ||
52 | gruppenangehörigen Institute auf Einzelbasis, zusammengefasster oder | 52 | gruppenangehörigen Institute auf Einzelbasis, zusammengefasster oder | ||
53 | teilkonsolidierter Basis nicht beeinträchtigt; | 53 | teilkonsolidierter Basis nicht beeinträchtigt; | ||
54 | 3. | 54 | 3. | ||
55 | die Geschäfte des Antragstellers von mindestens zwei Personen im Sinne des § | 55 | die Geschäfte des Antragstellers von mindestens zwei Personen im Sinne des § | ||
56 | 2d Absatz 1 geführt werden, diese Personen zuverlässig sind und die zur Führung | 56 | 2d Absatz 1 geführt werden, diese Personen zuverlässig sind und die zur Führung | ||
57 | der Geschäfte des Antragstellers erforderliche fachliche Eignung haben und | 57 | der Geschäfte des Antragstellers erforderliche fachliche Eignung haben und | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
59 | die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut der | 59 | die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut der | ||
60 | Gruppe oder, sofern keine bedeutende Beteiligung an diesem CRR-Kreditinstitut | 60 | Gruppe oder, sofern keine bedeutende Beteiligung an diesem CRR-Kreditinstitut | ||
61 | gehalten wird, die maximal 20 größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditinstitut | 61 | gehalten wird, die maximal 20 größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditinstitut | ||
62 | zuverlässig sind und auch ansonsten den im Interesse einer soliden und | 62 | zuverlässig sind und auch ansonsten den im Interesse einer soliden und | ||
63 | umsichtigen Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. | 63 | umsichtigen Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. | ||
64 | Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus nach Satz 1 Nummer 2 | 64 | Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus nach Satz 1 Nummer 2 | ||
65 | berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Stellung des | 65 | berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Stellung des | ||
66 | Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden | 66 | Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden | ||
67 | Gruppe, die Beteiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers innerhalb | 67 | Gruppe, die Beteiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers innerhalb | ||
68 | der Gruppe. | 68 | der Gruppe. | ||
69 | (4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn | 69 | (4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn | ||
70 | 1. | 70 | 1. | ||
71 | die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und | 71 | die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und | ||
72 | Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen | 72 | Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen | ||
73 | besteht, | 73 | besteht, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von | 75 | es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von | ||
76 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU des | 76 | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU des | ||
77 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines | 77 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines | ||
78 | Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und | 78 | Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und | ||
79 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der | 79 | Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der | ||
80 | Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, | 80 | Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, | ||
81 | 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 | 81 | 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 | ||
82 | und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom | 82 | und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom | ||
83 | 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 | 83 | 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 | ||
84 | vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt, | 84 | vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt, | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes Unternehmen für die Einhaltung der | 86 | ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes Unternehmen für die Einhaltung der | ||
87 | Pflichten auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist, | 87 | Pflichten auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist, | ||
88 | 4. | 88 | 4. | ||
89 | der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene | 89 | der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene | ||
90 | beteiligt ist sowie | 90 | beteiligt ist sowie | ||
91 | 5. | 91 | 5. | ||
92 | auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe | 92 | auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe | ||
93 | auf zusammengefasster Basis besteht. | 93 | auf zusammengefasster Basis besteht. | ||
94 | Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, | 94 | Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, | ||
95 | sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz | 95 | sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz | ||
96 | und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen. | 96 | und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen. | ||
97 | (5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller | 97 | (5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller | ||
98 | die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller | 98 | die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller | ||
99 | übermittelt der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für diese | 99 | übermittelt der Aufsichtsbehörde alle Informationen, die für diese | ||
100 | fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat der Antragsteller seinen | 100 | fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat der Antragsteller seinen | ||
101 | Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt | 101 | Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt | ||
102 | die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde | 102 | die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde | ||
103 | des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. | 103 | des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. | ||
104 | (6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die | 104 | (6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die | ||
105 | Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die | 105 | Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die | ||
106 | Aufsichtsbehörde | 106 | Aufsichtsbehörde | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die | 108 | dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die | ||
n | 109 | Ausübung der Stimmrechte an CRR-Instituten der Gruppe untersagen; | n | 109 | Ausübung der Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen; |
110 | 2. | 110 | 2. | ||
111 | gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft | 111 | gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft | ||
n | 112 | anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Instituten der Gruppe auf | n | 112 | anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der Gruppe |
113 | seine oder ihre Inhaber zu übertragen; | 113 | auf seine oder ihre Inhaber zu übertragen; | ||
114 | 3. | 114 | 3. | ||
t | 115 | ein CRR-Institut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte | t | 115 | ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder |
116 | Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten | 116 | gemischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten | ||
117 | Unternehmen der Gruppe bestimmen; | 117 | Unternehmen der Gruppe bestimmen; | ||
118 | 4. | 118 | 4. | ||
119 | die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder | 119 | die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder | ||
120 | untersagen; | 120 | untersagen; | ||
121 | 5. | 121 | 5. | ||
122 | gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft | 122 | gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft | ||
123 | anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen | 123 | anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen | ||
124 | der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern; | 124 | der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern; | ||
125 | 6. | 125 | 6. | ||
126 | anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen | 126 | anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen | ||
127 | vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben. | 127 | vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben. | ||
128 | Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber den Inhabern und Geschäftsleitern | 128 | Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber den Inhabern und Geschäftsleitern | ||
129 | des Antragstellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft | 129 | des Antragstellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft | ||
130 | einstweilige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Erfüllung der | 130 | einstweilige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Erfüllung der | ||
131 | aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammengefasster | 131 | aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammengefasster | ||
132 | Basis unterliegt, abzuwehren. | 132 | Basis unterliegt, abzuwehren. | ||
133 | (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich | 133 | (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich | ||
134 | ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen. | 134 | ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen. | ||
135 | (8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde | 135 | (8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde | ||
136 | bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der | 136 | bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der | ||
137 | zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in | 137 | zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in | ||
138 | dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft | 138 | dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft | ||
139 | nach Absatz 1 ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der | 139 | nach Absatz 1 ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der | ||
140 | zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie | 140 | zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie | ||
141 | einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Behörden treffen | 141 | einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Behörden treffen | ||
142 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame | 142 | innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame | ||
143 | Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder | 143 | Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder | ||
144 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist es | 144 | gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist es | ||
145 | den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine | 145 | den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine | ||
146 | gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor | 146 | gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor | ||
147 | Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des | 147 | Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des | ||
148 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung | 148 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung | ||
149 | einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur | 149 | einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur | ||
150 | Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses | 150 | Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses | ||
151 | 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom | 151 | 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom | ||
152 | 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 | 152 | 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 | ||
153 | vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische | 153 | vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische | ||
154 | Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang | 154 | Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang | ||
155 | mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Ist die | 155 | mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Ist die | ||
156 | Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist | 156 | Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist | ||
157 | für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß | 157 | für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß | ||
158 | Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des | 158 | Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des | ||
159 | Finanzkonglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, | 159 | Finanzkonglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, | ||
160 | überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische | 160 | überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische | ||
161 | Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die | 161 | Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die | ||
162 | Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | 162 | Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||
163 | Altersversorgung. | 163 | Altersversorgung. | ||
164 | (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten | 164 | (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten | ||
165 | nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs | 165 | nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs | ||
166 | Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt | 166 | Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt | ||
167 | oder versagt wird. | 167 | oder versagt wird. |
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