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Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen | ||||
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t | 1 | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen | t | 1 | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen |
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat | f | 1 | (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat |
2 | in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der | 2 | in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder der | ||
3 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder Finanzholding- | 3 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Instituten oder Finanzholding- | ||
4 | Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten | 4 | Gesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten | ||
5 | oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen | 5 | oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen | ||
6 | Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im | 6 | Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im | ||
7 | Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen | 7 | Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen | ||
8 | wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § | 8 | wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § | ||
9 | 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der | 9 | 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der | ||
10 | Bundesanstalt | 10 | Bundesanstalt | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, | 12 | die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und | 14 | den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung | 16 | die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung | ||
17 | zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, | 17 | zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, | ||
18 | ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu | 18 | ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu | ||
19 | übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in | 19 | übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in | ||
20 | den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der | 20 | den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der | ||
21 | Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere | 21 | Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere | ||
22 | Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. | 22 | Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind. | ||
23 | (1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, | 23 | (1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, | ||
24 | hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des | 24 | hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des | ||
25 | Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des | 25 | Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des | ||
26 | Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, | 26 | Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, | ||
27 | das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören. | 27 | das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören. | ||
28 | (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf | 28 | (2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf | ||
t | 29 | Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren | t | 29 | Mißstände in dem Geschäftsbetrieb eines Instituts hindeuten, soll das Gericht, |
30 | Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der | ||||
31 | Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die | ||||
32 | Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen | 30 | die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen | ||
33 | ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, | 31 | ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, | ||
34 | daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu | 32 | daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu | ||
35 | berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. | 33 | berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. | ||
36 | (3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit | 34 | (3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit | ||
37 | nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass | 35 | nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass | ||
38 | schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt | 36 | schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt | ||
39 | entsprechend. | 37 | entsprechend. |
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