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Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | ||||
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t | 1 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | t | 1 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln | ||||
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f | 1 | (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation | f | 1 | (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation |
n | 2 | im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch bereits vor oder | n | 2 | im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde auch bereits vor oder |
3 | gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 25c | 3 | gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 25c | ||
4 | Absatz 4c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4 | 4 | Absatz 4c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4 | ||
5 | oder Absatz 6 oder nach § 25b, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung | 5 | oder Absatz 6 oder nach § 25b, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung | ||
6 | nach § 25b Absatz 5, insbesondere anordnen, dass das Institut | 6 | nach § 25b Absatz 5, insbesondere anordnen, dass das Institut | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus | 8 | Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus | ||
9 | bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter | 9 | bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter | ||
10 | Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | 10 | Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes | ||
11 | Unternehmen ergeben, | 11 | Unternehmen ergeben, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 13 | weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und | n | 13 | weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichten darf |
14 | und | ||||
14 | 3. | 15 | 3. | ||
15 | einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder | 16 | einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder | ||
16 | Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht | 17 | Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht | ||
17 | oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. | 18 | oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf. | ||
n | 18 | Die Bundesanstalt ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer | n | 19 | Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer |
19 | Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer | 20 | Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer | ||
n | 20 | 10 sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter | n | 21 | 2 sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter |
21 | Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen. | 22 | Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen. | ||
22 | (2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen | 23 | (2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen | ||
23 | im Sinne des § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 der Verordnung | 24 | im Sinne des § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 der Verordnung | ||
24 | (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn | 25 | (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn | ||
25 | eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte | 26 | eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte | ||
26 | Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine | 27 | Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine | ||
27 | ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit | 28 | ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit | ||
n | 28 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesanstalt statt einer | n | 29 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde statt einer |
29 | Untersagung oder Beschränkung der Gewährung von Krediten, die für die | 30 | Untersagung oder Beschränkung der Gewährung von Krediten, die für die | ||
30 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach | 31 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach | ||
31 | Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer | 32 | Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer | ||
32 | jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen herabsetzen kann. | 33 | jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen herabsetzen kann. | ||
33 | Verfügt eine Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht | 34 | Verfügt eine Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht | ||
34 | über eine angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der Lage, | 35 | über eine angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der Lage, | ||
35 | die zur Beurteilung ihrer Geschäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in | 36 | die zur Beurteilung ihrer Geschäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in | ||
36 | die Institutsorganisation erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, | 37 | die Institutsorganisation erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, | ||
37 | oder wird sie in dem Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist die für | 38 | oder wird sie in dem Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist die für | ||
38 | die Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer | 39 | die Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer | ||
t | 39 | befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bereit, kann die | t | 40 | befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit, kann die |
40 | Bundesanstalt auch die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung beschränken | 41 | Aufsichtsbehörde auch die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung | ||
41 | oder ihre Schließung und Abwicklung anordnen. | 42 | beschränken oder ihre Schließung und Abwicklung anordnen. | ||
42 | (3) (weggefallen) | 43 | (3) (weggefallen) |
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