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Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | ||||
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t | 1 | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | t | 1 | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte |
Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und |
2 | die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und | 2 | die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und | ||
3 | den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn | 3 | den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder | 5 | ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder | ||
6 | Finanzdienstleistungen erbracht werden, | 6 | Finanzdienstleistungen erbracht werden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche | 8 | ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche | ||
9 | Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden, | 9 | Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 11 | ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
12 | erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird, | 12 | erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 14 | ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
15 | erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | 15 | erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. | ||
16 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden oder | 16 | 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden oder | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden. | 18 | nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden. | ||
19 | Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als | 19 | Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als | ||
20 | Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 | 20 | Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
21 | bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 | 21 | bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 | ||
22 | bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss | 22 | bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss | ||
23 | oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. | 23 | oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist. | ||
24 | (1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die | 24 | (1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die | ||
25 | Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen | 25 | Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen | ||
26 | Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 | 26 | Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 | ||
27 | genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 27 | genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
28 | (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über | 28 | (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über | ||
29 | das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | 29 | das Vermögen des Unternehmens berechtigt. | ||
30 | (3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung | 30 | (3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung | ||
31 | und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der | 31 | und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der | ||
32 | Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der | 32 | Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der | ||
33 | Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene | 33 | Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene | ||
34 | Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen | 34 | Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen | ||
35 | der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine | 35 | der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine | ||
36 | Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. | 36 | Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. | ||
t | t | 37 | (4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, | ||
38 | dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder | ||||
39 | Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit | ||||
40 | unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht | ||||
41 | oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, | ||||
42 | wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder | ||||
43 | die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der | ||||
44 | Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder | ||||
45 | diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die | ||||
46 | Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen | ||||
47 | sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder | ||||
48 | die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so | ||||
49 | informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art | ||||
50 | und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat. |
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