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Erlaubnis | Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | f | 1 | (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in |
2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte | 2 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte | ||
3 | betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen | 3 | betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen | ||
4 | Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | 4 | Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | ||
5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten | 5 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muß enthalten | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; | 7 | einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Angabe der Geschäftsleiter; | 9 | die Angabe der Geschäftsleiter; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller | 11 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller | ||
12 | und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; | 12 | und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts | 14 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts | ||
15 | erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 | 15 | erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 | ||
16 | bezeichneten Personen erforderlich sind; | 16 | bezeichneten Personen erforderlich sind; | ||
17 | 4a. | 17 | 4a. | ||
18 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | 18 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | ||
19 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | 19 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
n | 21 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, | n | 21 | einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen: |
22 | der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des | 22 | a) | ||
23 | Instituts hervorgehen; | 23 | die Art der geplanten Geschäfte, | ||
24 | b) | ||||
25 | der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von | ||||
26 | Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding- | ||||
27 | Gesellschaften innerhalb der Gruppe und | ||||
28 | c) | ||||
29 | die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen | ||||
30 | Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der | ||||
31 | geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind; | ||||
24 | 6. | 32 | 6. | ||
25 | sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: | 33 | sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: | ||
26 | a) | 34 | a) | ||
27 | die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, | 35 | die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, | ||
28 | b) | 36 | b) | ||
29 | die Höhe dieser Beteiligungen, | 37 | die Höhe dieser Beteiligungen, | ||
30 | c) | 38 | c) | ||
31 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen | 39 | die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen | ||
32 | Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, | 40 | Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, | ||
33 | d) | 41 | d) | ||
34 | sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die | 42 | sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die | ||
35 | Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | 43 | Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | ||
36 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und | 44 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und | ||
37 | e) | 45 | e) | ||
38 | sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur | 46 | sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur | ||
39 | und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten | 47 | und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten | ||
40 | Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | 48 | Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von | ||
41 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; | 49 | unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind; | ||
42 | 6a. | 50 | 6a. | ||
43 | sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die | 51 | sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die | ||
44 | maximal 20 größten Anteilseigner; | 52 | maximal 20 größten Anteilseigner; | ||
45 | 7. | 53 | 7. | ||
46 | die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut | 54 | die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut | ||
47 | und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; | 55 | und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; | ||
48 | 8. | 56 | 8. | ||
49 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | 57 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | ||
50 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | 58 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | ||
51 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | 59 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | ||
52 | ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können. | 60 | ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können. | ||
53 | Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind | 61 | Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind | ||
54 | durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach | 62 | durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach | ||
55 | Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für | 63 | Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für | ||
56 | Finanzdienstleistungsinstitute. | 64 | Finanzdienstleistungsinstitute. | ||
57 | (1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von | 65 | (1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von | ||
58 | Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 | 66 | Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 | ||
59 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, | 67 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, | ||
60 | bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt | 68 | bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt | ||
61 | unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem | 69 | unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem | ||
62 | Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im | 70 | Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im | ||
63 | Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das | 71 | Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das | ||
64 | Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten | 72 | Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten | ||
65 | Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten | 73 | Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten | ||
66 | elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, | 74 | elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, | ||
67 | Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer | 75 | Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer | ||
68 | schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 | 76 | schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 | ||
69 | nicht, wenn | 77 | nicht, wenn | ||
70 | 1. | 78 | 1. | ||
71 | das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt | 79 | das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt | ||
n | 72 | oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv messbar die | n | 80 | oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird |
73 | Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement | 81 | a) | ||
74 | des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren, | 82 | als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines | ||
83 | multilateralen Handelssystems oder | ||||
84 | b) | ||||
85 | mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz, | ||||
86 | um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem | ||||
87 | Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das | ||||
88 | Unternehmen angehört, zu reduzieren, | ||||
75 | 2. | 89 | 2. | ||
76 | das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des | 90 | das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des | ||
77 | § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine | 91 | § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine | ||
78 | Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | 92 | Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
79 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | 93 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | ||
80 | 3. | 94 | 3. | ||
81 | das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, | 95 | das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, | ||
82 | Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und | 96 | Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und | ||
83 | a) | 97 | a) | ||
84 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der | 98 | das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der | ||
85 | Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § | 99 | Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § | ||
86 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | 100 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, | ||
87 | b) | 101 | b) | ||
t | 88 | das Bankgeschäft des Unternehmens und der Gruppe im Verhältnis zu der | t | 102 | das Eigengeschäft des Unternehmens und der Gruppe im Verhältnis zu der |
89 | sonstigen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe auf individueller und | 103 | sonstigen Tätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe auf individueller und | ||
90 | aggregierter Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Delegierten | 104 | aggregierter Basis eine Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Delegierten | ||
91 | Verordnung (EU) 2017/592 ist und | 105 | Verordnung (EU) 2017/592 ist und | ||
92 | c) | 106 | c) | ||
93 | das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme der Bundesanstalt | 107 | das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme der Bundesanstalt | ||
94 | jährlich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und gegebenenfalls | 108 | jährlich anzeigt. Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und gegebenenfalls | ||
95 | für die Führung eines öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der | 109 | für die Führung eines öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der | ||
96 | Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen werden; insbesondere kann dem | 110 | Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 erlassen werden; insbesondere kann dem | ||
97 | Betreiber ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende | 111 | Betreiber ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende | ||
98 | Seite des Registers eingeräumt und er mit der Verantwortung für die Richtigkeit | 112 | Seite des Registers eingeräumt und er mit der Verantwortung für die Richtigkeit | ||
99 | und Aktualität der Seite belastet werden oder | 113 | und Aktualität der Seite belastet werden oder | ||
100 | 4. | 114 | 4. | ||
101 | das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines | 115 | das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines | ||
102 | Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben | 116 | Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben | ||
103 | wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und | 117 | wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und | ||
104 | Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach | 118 | Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach | ||
105 | Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | 119 | Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | ||
106 | Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein | 120 | Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein | ||
107 | Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene | 121 | Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene | ||
108 | Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben | 122 | Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben | ||
109 | eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz | 123 | eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz | ||
110 | 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter | 124 | 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter | ||
111 | Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen | 125 | Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen | ||
112 | Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. | 126 | Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. | ||
113 | Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 | 127 | Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 | ||
114 | sind entsprechend anzuwenden. | 128 | sind entsprechend anzuwenden. | ||
115 | (1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 | 129 | (1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 | ||
116 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur | 130 | Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur | ||
117 | Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a | 131 | Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a | ||
118 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 | 132 | Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 | ||
119 | Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder | 133 | Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder | ||
120 | Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte | 134 | Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte | ||
121 | Verwahrgeschäft. | 135 | Verwahrgeschäft. | ||
122 | (1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 136 | (1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
123 | Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von | 137 | Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von | ||
124 | Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) | 138 | Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) | ||
125 | Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des | 139 | Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des | ||
126 | Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das | 140 | Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das | ||
127 | Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die | 141 | Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die | ||
128 | zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des | 142 | zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des | ||
129 | Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit | 143 | Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit | ||
130 | das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser | 144 | das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser | ||
131 | Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der | 145 | Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der | ||
132 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben | 146 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben | ||
133 | des Eigengeschäfts entsprechend. | 147 | des Eigengeschäfts entsprechend. | ||
134 | (1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) | 148 | (1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) | ||
135 | Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | 149 | Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | ||
136 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | 150 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | ||
137 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | 151 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | ||
138 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | 152 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | ||
139 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | 153 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | ||
140 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | 154 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | ||
141 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | 155 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | ||
142 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | 156 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | ||
143 | (1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung | 157 | (1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung | ||
144 | (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | 158 | (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von | ||
145 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | 159 | Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für | ||
146 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | 160 | das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C | ||
147 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | 161 | des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach | ||
148 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | 162 | Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von | ||
149 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | 163 | Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen | ||
150 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | 164 | Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der | ||
151 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | 165 | Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. | ||
152 | (1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | 166 | (1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in | ||
153 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als | 167 | kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als | ||
154 | Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen | 168 | Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen | ||
155 | Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | 169 | Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des | ||
156 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten: | 170 | Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten: | ||
157 | 1. | 171 | 1. | ||
158 | die Angabe der Geschäftsleiter; | 172 | die Angabe der Geschäftsleiter; | ||
159 | 2. | 173 | 2. | ||
160 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter | 174 | die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter | ||
161 | erforderlich sind; | 175 | erforderlich sind; | ||
162 | 3. | 176 | 3. | ||
163 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens | 177 | die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens | ||
164 | erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten | 178 | erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten | ||
165 | Personen erforderlich sind; | 179 | Personen erforderlich sind; | ||
166 | 4. | 180 | 4. | ||
167 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | 181 | die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur | ||
168 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | 182 | Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; | ||
169 | 5. | 183 | 5. | ||
170 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, | 184 | einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, | ||
171 | der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des | 185 | der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des | ||
172 | Unternehmens hervorgehen; | 186 | Unternehmens hervorgehen; | ||
173 | 6. | 187 | 6. | ||
174 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | 188 | die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der | ||
175 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | 189 | zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen | ||
176 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | 190 | sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung | ||
177 | ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können. | 191 | ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können. | ||
178 | Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen | 192 | Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen | ||
179 | Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61 Absatz 4 und 5 der | 193 | Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 61 Absatz 4 und 5 der | ||
180 | Richtlinie 2014/65/EU. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und | 194 | Richtlinie 2014/65/EU. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und | ||
181 | Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales | 195 | Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales | ||
182 | Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit | 196 | Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit | ||
183 | als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie | 197 | als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie | ||
184 | den Anforderungen des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU genügen. Diese | 198 | den Anforderungen des Titels V der Richtlinie 2014/65/EU genügen. Diese | ||
185 | Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen. | 199 | Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen. | ||
186 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | 200 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich | ||
187 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann | 201 | im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann | ||
188 | die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | 202 | die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen | ||
189 | beschränken. | 203 | beschränken. | ||
190 | (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in | 204 | (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in | ||
191 | Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. | 205 | Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. | ||
192 | (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den | 206 | (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den | ||
193 | Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach | 207 | Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach | ||
194 | § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die | 208 | § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die | ||
195 | Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht | 209 | Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht | ||
196 | sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im | 210 | sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im | ||
197 | Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte | 211 | Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte | ||
198 | Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte | 212 | Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte | ||
199 | Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines | 213 | Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines | ||
200 | Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so | 214 | Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so | ||
201 | deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem | 215 | deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem | ||
202 | Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab. | 216 | Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab. | ||
203 | (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | 217 | (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger | ||
204 | bekannt zu machen. | 218 | bekannt zu machen. | ||
205 | (5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu | 219 | (5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu | ||
206 | führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach | 220 | führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach | ||
207 | Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit | 221 | Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit | ||
208 | dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem | 222 | dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem | ||
209 | Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das | 223 | Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das | ||
210 | Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | 224 | Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
211 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des | 225 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des | ||
212 | Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des | 226 | Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des | ||
213 | Registers erlassen. | 227 | Registers erlassen. | ||
214 | (5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich | 228 | (5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich | ||
215 | zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine | 229 | zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine | ||
216 | Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung | 230 | Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung | ||
217 | und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder | 231 | und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder | ||
218 | der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der | 232 | der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der | ||
219 | Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden | 233 | Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden | ||
220 | Entscheidung im Register eingetragen. | 234 | Entscheidung im Register eingetragen. | ||
221 | (6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 | 235 | (6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 | ||
222 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis | 236 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis | ||
223 | nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden | 237 | nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden | ||
224 | ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz | 238 | ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz | ||
225 | 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner | 239 | 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner | ||
226 | Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu | 240 | Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu | ||
227 | erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. | 241 | erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. | ||
228 | (7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 | 242 | (7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 | ||
229 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 | 243 | der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 | ||
230 | entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen | 244 | entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen | ||
231 | der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische | 245 | der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische | ||
232 | Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird. | 246 | Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird. |
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