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Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||||
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t | 1 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | t | 1 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan |
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, | f | 1 | (1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, |
2 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | 2 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding- | ||
3 | Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur | 3 | Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur | ||
4 | Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der | 4 | Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der | ||
5 | Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der | 5 | Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der | ||
6 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob | 6 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob | ||
7 | eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, | 7 | eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, | ||
8 | berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem | 8 | berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem | ||
9 | Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding- | 9 | Institut, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding- | ||
10 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen | 10 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft betriebenen | ||
11 | Geschäfte. | 11 | Geschäfte. | ||
12 | (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die | 12 | (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die | ||
13 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der | 13 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der | ||
14 | Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung | 14 | Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung | ||
15 | des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der | 15 | des Instituts oder der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der | ||
16 | Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft | 16 | Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft | ||
17 | notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl | 17 | notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl | ||
18 | und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 18 | und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
19 | bleiben unberührt. | 19 | bleiben unberührt. | ||
20 | (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das | 20 | (3) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das | ||
n | 21 | von erheblicher Bedeutung im Sinne des Satzes 8 ist kann nicht sein, | n | 21 | bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, kann nicht sein, |
22 | 1. | 22 | 1. | ||
n | 23 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; | n | 23 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen |
24 | Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein | ||||
25 | geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes | ||||
26 | Mitglied des Verwaltungsrates sein kann; | ||||
24 | 2. | 27 | 2. | ||
25 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | 28 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | ||
26 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | 29 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
27 | Aufsichtsorgans sind; | 30 | Aufsichtsorgans sind; | ||
28 | 3. | 31 | 3. | ||
29 | wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei | 32 | wer in einem Unternehmen Geschäftsleiter ist und zugleich in mehr als zwei | ||
30 | Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder | 33 | Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist oder | ||
31 | 4. | 34 | 4. | ||
32 | wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder | 35 | wer in mehr als vier Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
33 | Aufsichtsorgans ist. | 36 | Aufsichtsorgans ist. | ||
34 | Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane | 37 | Satz 1 gilt jeweils auch für Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane | ||
35 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, | 38 | einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, | ||
n | 36 | wenn diese nach § 10a Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 2 des | n | 39 | wenn diese übergeordnetes Unternehmen gemäß § 10a Absatz 2 Satz 2 sind oder |
37 | Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes Unternehmen bestimmt | 40 | nach § 12 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als übergeordnetes | ||
38 | worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist. Dabei gelten im Sinne | 41 | Unternehmen bestimmt worden ist und ihr ein CRR-Institut nachgeordnet ist. | ||
39 | von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein Mandat, wenn die Mandate bei | 42 | Dabei gelten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 und 4 mehrere Mandate als ein | ||
40 | Unternehmen wahrgenommen werden, | 43 | Mandat, wenn die Mandate bei Unternehmen wahrgenommen werden, | ||
41 | 1. | 44 | 1. | ||
n | 42 | die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten | n | 45 | die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der |
43 | Finanzholding-Gruppe oder gemischten Holding-Gruppe angehören, | 46 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, | ||
44 | 2. | 47 | 2. | ||
45 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | 48 | die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören oder | ||
46 | 3. | 49 | 3. | ||
47 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | 50 | an denen das Institut eine bedeutende Beteiligung hält. | ||
n | 48 | Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die nicht überwiegend gewerbliche | n | 51 | Mehrere Mandate gelten auch dann im Sinne von Satz 3 als ein Mandat, wenn sich |
49 | Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die der kommunalen Daseinsvorsorge | 52 | darunter sowohl Mandate als Geschäftsleiter als auch Mandate als Mitglied des | ||
50 | dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens zulässigen | 53 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans befinden. Sie zählen in diesem Fall zusammen | ||
51 | Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann einem Mitglied des | 54 | als ein Geschäftsleitermandat. Mandate bei Organisationen und Unternehmen, die | ||
52 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung der Umstände im | 55 | nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, insbesondere Unternehmen, die | ||
53 | Einzelfall und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des | 56 | der kommunalen Daseinsvorsorge dienen, werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und | ||
54 | Instituts, der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding- | 57 | 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde | ||
55 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl | 58 | kann einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter | ||
56 | der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, | 59 | Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der Art, des Umfangs und der | ||
57 | ein zusätzliches Mandat in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, | 60 | Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, der Institutsgruppe oder | ||
58 | wenn dies das Mitglied nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in | 61 | Finanzholding-Gruppe, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten | ||
59 | dem betreffenden Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Mandate als Vertreter | 62 | Finanzholding-Gesellschaft über die Anzahl der nach Satz 1 Nummern 3 und 4 | ||
63 | höchstens zulässigen Mandate hinaus gestatten, ein zusätzliches Mandat in | ||||
64 | einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan innezuhaben, wenn dies das Mitglied | ||||
65 | nicht daran hindert, der Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem betreffenden | ||||
66 | Unternehmen ausreichend Zeit zu widmen. Das zusätzliche Mandat darf erst nach | ||||
67 | Erteilung der Gestattung durch die Aufsichtsbehörde angenommen werden. Mandate | ||||
60 | des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4 höchstens | 68 | als Vertreter des Bundes oder der Länder werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 | ||
61 | zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für | 69 | und 4 höchstens zulässigen Mandaten nicht berücksichtigt. Satz 1 Nummer 4 gilt | ||
62 | kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur Wahrnehmung | 70 | nicht für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die kraft kommunaler Satzung zur | ||
63 | eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem kommunalen | 71 | Wahrnehmung eines Mandats in einem kommunalen Unternehmen oder einem | ||
64 | Zweckverband verpflichtet sind. Ein Institut ist von erheblicher Bedeutung im | 72 | kommunalen Zweckverband verpflichtet sind. | ||
65 | Sinne von Satz 1, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen | ||||
66 | Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro | ||||
67 | erreicht oder überschritten hat; als Institute von erheblicher Bedeutung | ||||
68 | gelten stets | ||||
69 | 1. | ||||
70 | Institute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des | ||||
71 | Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang | ||||
72 | mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L | ||||
73 | 287 vom 29.10.2013, S. 63) von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigt | ||||
74 | werden, | ||||
75 | 2. | ||||
76 | Institute, die als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 | ||||
77 | Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und | ||||
78 | 3. | ||||
79 | Finanzhandelsinstitute im Sinne des § 25f Absatz 1. | ||||
80 | (3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das nicht | 73 | (3a) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts, das kein | ||
81 | CRR-Institut von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 Satz 8 ist, | 74 | CRR-Institut ist, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder einer | ||
82 | oder einer Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein, | 75 | Finanzholding-Gesellschaft kann nicht sein, | ||
83 | 1. | 76 | 1. | ||
n | 84 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist, | n | 77 | wer in demselben Unternehmen Geschäftsleiter ist; im Fall einer Europäischen |
78 | Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein | ||||
79 | geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder geschäftsführendes | ||||
80 | Mitglied des Verwaltungsrates sein kann, | ||||
85 | 2. | 81 | 2. | ||
86 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | 82 | wer in dem betreffenden Unternehmen Geschäftsleiter war, wenn bereits zwei | ||
87 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | 83 | ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder | ||
88 | Aufsichtsorgans sind, oder | 84 | Aufsichtsorgans sind, oder | ||
89 | 3. | 85 | 3. | ||
90 | wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt | 86 | wer in mehr als fünf Unternehmen, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt | ||
91 | stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese | 87 | stehen, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist, es sei denn, diese | ||
92 | Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. | 88 | Unternehmen gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem an. | ||
93 | (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding- | 89 | (4) Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding- | ||
94 | Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | 90 | Gesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen | ||
95 | einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die | 91 | einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die | ||
96 | Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die | 92 | Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die | ||
97 | zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. | 93 | zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist. | ||
98 | (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des | 94 | (5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des | ||
99 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame | 95 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame | ||
100 | Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | 96 | Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||
n | 101 | keine Interessenkonflikte erzeugen. Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder | n | 97 | keine Interessenkonflikte erzeugen. Die Vergütung ist geschlechtsneutral. |
102 | Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile | 98 | Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig. Für | ||
103 | erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug | 99 | die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder | ||
104 | auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | 100 | keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der | ||
105 | anzuwenden. | 101 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der | ||
102 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden. | ||||
106 | (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im | 103 | (6) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im | ||
107 | Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen | 104 | Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen | ||
108 | Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und | 105 | Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und | ||
109 | Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit | 106 | Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit | ||
110 | widmen. | 107 | widmen. | ||
111 | (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer | 108 | (7) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Instituts, einer | ||
112 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | 109 | Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft | ||
113 | soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des | 110 | soll abhängig von der Größe, der internen Organisation und der Art, des | ||
114 | Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens | 111 | Umfangs, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte des Unternehmens | ||
n | n | 112 | aus seiner Mitte, im Fall einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit | ||
113 | monistischem System aus dem Kreis der nicht geschäftsführenden Mitglieder des | ||||
115 | aus seiner Mitte Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei | 114 | Verwaltungsrates, Ausschüsse gemäß den Absätzen 8 bis 12 bestellen, die es bei | ||
116 | seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Jeder Ausschuss soll eines | 115 | seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Das Verwaltungs- oder | ||
116 | Aufsichtsorgan eines bedeutenden Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3c sowie | ||||
117 | eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte, im Fall | ||||
118 | einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System aus dem Kreis der | ||||
119 | nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates, zwingend einen | ||||
120 | Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- und einen | ||||
121 | Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Jeder Ausschuss soll eines | ||||
117 | seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse | 122 | seiner Mitglieder zum Vorsitzenden ernennen. Die Mitglieder der Ausschüsse | ||
118 | müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen | 123 | müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen | ||
119 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und | 124 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben. Um die Zusammenarbeit und | ||
120 | den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, | 125 | den fachlichen Austausch zwischen den einzelnen Ausschüssen sicherzustellen, | ||
121 | soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss | 126 | soll mindestens ein Mitglied eines jeden Ausschusses einem weiteren Ausschuss | ||
122 | angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer | 127 | angehören. Die Bundesanstalt kann die Bildung eines oder mehrerer | ||
123 | Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der | 128 | Ausschüsse verlangen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der | ||
124 | Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der | 129 | Kriterien nach Satz 1 oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der | ||
125 | Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. | 130 | Kontrollfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans erforderlich erscheint. | ||
n | 126 | (8) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 und 2 | n | ||
127 | genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte einen Risikoausschuss zu | ||||
128 | bestellen. Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 131 | (8) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur | ||
129 | zur aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des | 132 | aktuellen und zur künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des | ||
130 | Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser | 133 | Unternehmens und unterstützt es bei der Überwachung der Umsetzung dieser | ||
131 | Strategie durch die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht | 134 | Strategie durch die obere Leitungsebene. Der Risikoausschuss wacht | ||
132 | darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und | 135 | darüber, dass die Konditionen im Kundengeschäft mit dem Geschäftsmodell und | ||
133 | der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies nicht | 136 | der Risikostruktur des Unternehmens im Einklang stehen. Soweit dies nicht | ||
134 | der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung | 137 | der Fall ist, verlangt der Risikoausschuss von der Geschäftsleitung | ||
135 | Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem | 138 | Vorschläge, wie die Konditionen im Kundengeschäft in Übereinstimmung mit dem | ||
136 | Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und | 139 | Geschäftsmodell und der Risikostruktur ausgestaltet werden können, und | ||
137 | überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das | 140 | überwacht deren Umsetzung. Der Risikoausschuss prüft, ob die durch das | ||
138 | Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und | 141 | Vergütungssystem gesetzten Anreize die Risiko-, Kapital- und | ||
139 | Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und | 142 | Liquiditätsstruktur des Unternehmens sowie die Wahrscheinlichkeit und | ||
140 | Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des | 143 | Fälligkeit von Einnahmen berücksichtigen. Die Aufgaben des | ||
141 | Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der | 144 | Vergütungskontrollausschusses nach Absatz 12 bleiben unberührt. Der | ||
n | n | 145 | Vorsitzende des Risikoausschusses soll weder Vorsitzender des Verwaltungs- | ||
146 | oder Aufsichtsorgans noch Vorsitzender eines anderen Ausschusses sein. Der | ||||
142 | Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht | 147 | Vorsitzende des Risikoausschusses oder, falls ein Risikoausschuss nicht | ||
143 | eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, | 148 | eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, | ||
144 | kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des | 149 | kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des | ||
145 | Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber | 150 | Risikocontrollings Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber | ||
146 | unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den | 151 | unterrichtet werden. Der Risikoausschuss kann, soweit erforderlich, den | ||
147 | Rat externer Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls | 152 | Rat externer Sachverständiger einholen. Der Risikoausschuss oder, falls | ||
148 | ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | 153 | ein solcher nicht eingerichtet wurde, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
149 | bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die | 154 | bestimmt Art, Umfang, Format und Häufigkeit der Informationen, die die | ||
150 | Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss. | 155 | Geschäftsleitung zum Thema Strategie und Risiko vorlegen muss. | ||
n | 151 | (9) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 und 2 | n | ||
152 | genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu | ||||
153 | bestellen. Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder | 156 | (9) Der Prüfungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan | ||
154 | Aufsichtsorgan insbesondere bei der Überwachung | 157 | insbesondere bei der Überwachung | ||
155 | 1. | 158 | 1. | ||
156 | des Rechnungslegungsprozesses; | 159 | des Rechnungslegungsprozesses; | ||
157 | 2. | 160 | 2. | ||
158 | der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen | 161 | der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, insbesondere des internen | ||
159 | Kontrollsystems und der Internen Revision; | 162 | Kontrollsystems und der Internen Revision; | ||
160 | 3. | 163 | 3. | ||
161 | der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der | 164 | der Durchführung der Abschlussprüfungen, insbesondere hinsichtlich der | ||
162 | Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten | 165 | Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer erbrachten | ||
163 | Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll | 166 | Leistungen (Umfang, Häufigkeit, Berichterstattung). Der Prüfungsausschuss soll | ||
164 | dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines | 167 | dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan Vorschläge für die Bestellung eines | ||
165 | Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das | 168 | Abschlussprüfers sowie für die Höhe seiner Vergütung unterbreiten und das | ||
166 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags | 169 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur Kündigung oder Fortsetzung des Prüfauftrags | ||
167 | beraten und | 170 | beraten und | ||
168 | 4. | 171 | 4. | ||
169 | der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die | 172 | der zügigen Behebung der vom Prüfer festgestellten Mängel durch die | ||
170 | Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen. | 173 | Geschäftsleitung mittels geeigneter Maßnahmen. | ||
171 | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den | 174 | Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf den | ||
172 | Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des | 175 | Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des | ||
173 | Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | 176 | Prüfungsausschusses oder, falls ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet | ||
174 | wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar | 177 | wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, kann unmittelbar | ||
175 | beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings | 178 | beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings | ||
176 | Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. | 179 | Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber unterrichtet werden. | ||
n | 177 | (10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 und 2 | n | 180 | (10) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3a Satz 1 |
178 | genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss | 181 | genannten Unternehmens kann einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss | ||
179 | bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 | 182 | bestellen, wenn dies unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 7 Satz 1 | ||
n | 180 | sinnvoll ist. Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Auf den | n | 183 | sinnvoll ist. Dies ist der Bundesanstalt mitzuteilen. Die Gründe für |
184 | eine Zusammenlegung sind von dem Unternehmen zu dokumentieren. Auf den | ||||
181 | gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 | 185 | gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschuss finden die Absätze 8 und 9 | ||
182 | entsprechende Anwendung. | 186 | entsprechende Anwendung. | ||
n | 183 | (11) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 und 2 | n | ||
184 | genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss zu | ||||
185 | bestellen. Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder | 187 | (11) Der Nominierungsausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder | ||
186 | Aufsichtsorgan bei der | 188 | Aufsichtsorgan bei der | ||
187 | 1. | 189 | 1. | ||
188 | Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der | 190 | Ermittlung von Bewerbern für die Besetzung einer Stelle in der | ||
189 | Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der | 191 | Geschäftsleitung und bei der Vorbereitung von Wahlvorschlägen für die Wahl der | ||
190 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der | 192 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; hierbei berücksichtigt der | ||
191 | Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, | 193 | Nominierungsausschuss die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, | ||
192 | Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs, entwirft | 194 | Fähigkeiten und Erfahrungen aller Mitglieder des betreffenden Organs, entwirft | ||
193 | eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe | 195 | eine Stellenbeschreibung mit Bewerberprofil und gibt den mit der Aufgabe | ||
194 | verbundenen Zeitaufwand an; | 196 | verbundenen Zeitaufwand an; | ||
195 | 2. | 197 | 2. | ||
196 | Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des | 198 | Erarbeitung einer Zielsetzung zur Förderung der Vertretung des | ||
197 | unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie einer | 199 | unterrepräsentierten Geschlechts im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan sowie einer | ||
198 | Strategie zu deren Erreichung; | 200 | Strategie zu deren Erreichung; | ||
199 | 3. | 201 | 3. | ||
200 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | 202 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | ||
201 | Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des | 203 | Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des | ||
202 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder | 204 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und spricht dem Verwaltungs- oder | ||
n | 203 | Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; der | n | 205 | Aufsichtsorgan gegenüber diesbezügliche Empfehlungen aus; |
204 | Nominierungsausschuss achtet dabei darauf, dass die Entscheidungsfindung | ||||
205 | innerhalb der Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in | ||||
206 | einer Weise beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet; | ||||
207 | 4. | 206 | 4. | ||
208 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | 207 | regelmäßig, mindestens einmal jährlich, durchzuführenden Bewertung der | ||
209 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und | 208 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Geschäftsleiter und | ||
210 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs | 209 | Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans als auch des jeweiligen Organs | ||
211 | in seiner Gesamtheit und | 210 | in seiner Gesamtheit und | ||
212 | 5. | 211 | 5. | ||
213 | Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und | 212 | Überprüfung der Grundsätze der Geschäftsleitung für die Auswahl und | ||
214 | Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen | 213 | Bestellung der Personen der oberen Leitungsebene und bei diesbezüglichen | ||
215 | Empfehlungen an die Geschäftsleitung. | 214 | Empfehlungen an die Geschäftsleitung. | ||
n | n | 215 | Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 Nummer 3 achtet der | ||
216 | Nominierungsausschuss darauf, dass die Entscheidungsfindung innerhalb der | ||||
217 | Geschäftsleitung durch einzelne Personen oder Gruppen nicht in einer Weise | ||||
218 | beeinflusst wird, die dem Unternehmen schadet. Der Umstand, ein Organmitglied | ||||
219 | eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Organisation zu sein, | ||||
220 | stellt an sich kein Hindernis für das erforderliche unvoreingenommene Handeln | ||||
221 | der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans | ||||
216 | Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle | 222 | dar. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf | ||
217 | Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe Berater | 223 | alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, und auch externe | ||
218 | einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene Finanzmittel | 224 | Berater einschalten. Zu diesem Zwecke soll er vom Unternehmen angemessene | ||
219 | erhalten. | 225 | Finanzmittel erhalten. | ||
220 | (12) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines in Absatz 3 Satz 1 und 2 | ||||
221 | genannten Unternehmens hat aus seiner Mitte einen Vergütungskontrollausschuss | ||||
222 | zu bestellen. Der Vergütungskontrollausschuss | 226 | (12) Der Vergütungskontrollausschuss | ||
223 | 1. | 227 | 1. | ||
224 | überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der | 228 | überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der | ||
225 | Geschäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung | 229 | Geschäftsleiter und Mitarbeiter, und insbesondere die angemessene Ausgestaltung | ||
226 | der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der | 230 | der Vergütungen für die Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der | ||
227 | Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss | 231 | Compliance-Funktion sowie solcher Mitarbeiter, die einen wesentlichen Einfluss | ||
228 | auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- | 232 | auf das Gesamtrisikoprofil des Instituts haben, und unterstützt das Verwaltungs- | ||
229 | oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der | 233 | oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der | ||
230 | Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der | 234 | Vergütungssysteme für die Mitarbeiter des Unternehmens; die Auswirkungen der | ||
231 | Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu | 235 | Vergütungssysteme auf das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement sind zu | ||
232 | bewerten; | 236 | bewerten; | ||
233 | 2. | 237 | 2. | ||
234 | bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die | 238 | bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die | ||
235 | Vergütung der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die | 239 | Vergütung der Geschäftsleiter vor und berücksichtigt dabei besonders die | ||
236 | Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des | 240 | Auswirkungen der Beschlüsse auf die Risiken und das Risikomanagement des | ||
237 | Unternehmens; den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, | 241 | Unternehmens; den langfristigen Interessen von Anteilseignern, Anlegern, | ||
238 | sonstiger Beteiligter und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen; | 242 | sonstiger Beteiligter und dem öffentlichen Interesse ist Rechnung zu tragen; | ||
239 | 3. | 243 | 3. | ||
240 | unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der | 244 | unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der | ||
241 | ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen | 245 | ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen | ||
242 | maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme. | 246 | maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme. | ||
243 | Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über | 247 | Mindestens ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses muss über | ||
244 | ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und | 248 | ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und | ||
245 | Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur | 249 | Risikocontrolling verfügen, insbesondere im Hinblick auf Mechanismen zur | ||
246 | Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und | 250 | Ausrichtung der Vergütungssysteme an der Gesamtrisikobereitschaft und | ||
247 | -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem | 251 | -strategie und an der Eigenmittelausstattung des Unternehmens. Wenn dem | ||
248 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen | 252 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entsprechend den Mitbestimmungsgesetzen | ||
249 | Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss | 253 | Arbeitnehmervertreter angehören, muss dem Vergütungskontrollausschuss | ||
t | 250 | mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Der | t | 254 | mindestens ein Arbeitnehmervertreter angehören. Geschäftsleiter dürfen nicht |
251 | Vergütungskontrollausschuss soll mit dem Risikoausschuss zusammenarbeiten und | 255 | zu den Tagesordnungspunkten an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses | ||
252 | soll sich intern beispielsweise durch das Risikocontrolling und extern von | 256 | teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird. Geschäftsleiter | ||
253 | Personen beraten lassen, die unabhängig von der Geschäftsleitung sind. | ||||
254 | Geschäftsleiter dürfen nicht an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses | 257 | dürfen nicht an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei | ||
255 | teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird. Der Vorsitzende des | 258 | denen über ihre Vergütung beraten wird. Der Vorsitzende des | ||
256 | Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskontrollausschuss | 259 | Vergütungskontrollausschusses oder, falls ein Vergütungskontrollausschuss | ||
257 | nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder | 260 | nicht eingerichtet wurde, der Vorsitzende des Verwaltungs- oder | ||
258 | Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei | 261 | Aufsichtsorgans, kann unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und bei | ||
259 | den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen | 262 | den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen | ||
260 | Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber | 263 | Organisationseinheiten Auskünfte einholen. Die Geschäftsleitung muss hierüber | ||
261 | unterrichtet werden. | 264 | unterrichtet werden. | ||
262 | (13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines | 265 | (13) Für die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines | ||
263 | Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend. | 266 | Datenbereitstellungsdienstes gilt § 25d Absatz 1 und 2 entsprechend. |
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