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Organkredite | Organkredite | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kredite an | f | 1 | (1) Kredite an |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Geschäftsleiter des Instituts, | 3 | Geschäftsleiter des Instituts, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn | 5 | nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Instituts, wenn | ||
6 | dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft | 6 | dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft | ||
7 | mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende | 7 | mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende | ||
8 | Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien | 8 | Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien | ||
9 | betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind, | 9 | betriebenen Instituts, die nicht Geschäftsleiter sind, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des | 11 | Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des | ||
12 | Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind | 12 | Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind | ||
13 | (Aufsichtsorgan), | 13 | (Aufsichtsorgan), | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte | 15 | Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte | ||
16 | Handlungsbevollmächtigte des Instituts, | 16 | Handlungsbevollmächtigte des Instituts, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
n | 18 | Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 | n | 18 | Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern der in den Nummern 1 bis 4 |
19 | bis 4 genannten Personen, | 19 | genannten Personen, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | stille Gesellschafter des Instituts, | 21 | stille Gesellschafter des Instituts, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | 23 | Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | ||
24 | Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein | 24 | Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein | ||
25 | zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des | 25 | zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des | ||
n | 26 | Instituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der | n | 26 | Instituts oder dessen Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Elternteil gesetzlicher |
27 | Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person oder | ||||
27 | juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, | 28 | Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, | ||
28 | 8. | 29 | 8. | ||
29 | Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | 30 | Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | ||
30 | Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen | 31 | Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen | ||
31 | Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder | 32 | Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder | ||
32 | ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses | 33 | ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses | ||
33 | Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört, | 34 | Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehört, | ||
34 | 9. | 35 | 9. | ||
n | 35 | Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als 10 | n | 36 | Unternehmen, an denen das Institut oder eine der in den Nummern 1 bis 5 |
36 | vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das | 37 | genannten Personen eine bedeutende Beteiligung hält oder bei denen das Institut | ||
37 | Institut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist, | 38 | oder eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen persönlich haftender | ||
39 | Gesellschafter ist, | ||||
38 | 10. | 40 | 10. | ||
39 | Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals | 41 | Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals | ||
40 | des Instituts beteiligt sind, | 42 | des Instituts beteiligt sind, | ||
41 | 11. | 43 | 11. | ||
42 | Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | 44 | Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer | ||
43 | Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen | 45 | Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen | ||
44 | Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut | 46 | Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut | ||
45 | mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und | 47 | mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und | ||
46 | 12. | 48 | 12. | ||
47 | persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des | 49 | persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Mitglieder des | ||
48 | Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten | 50 | Vorstands oder des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten | ||
49 | Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut | 51 | Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Institut | ||
50 | abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre | 52 | abhängigen Unternehmens oder das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre | ||
n | 51 | Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder, | n | 53 | Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern, |
52 | (Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher | 54 | (Organkredite) dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher | ||
53 | Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen | 55 | Geschäftsleiter des Instituts und außer im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen | ||
54 | nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des | 56 | nur zu marktmäßigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des | ||
55 | Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut | 57 | Aufsichtsorgans, im Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut | ||
56 | beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für | 58 | beherrschenden Unternehmens, gewährt werden; die vorstehenden Bestimmungen für | ||
57 | Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend | 59 | Personenhandelsgesellschaften sind auf Partnerschaften entsprechend | ||
n | 58 | anzuwenden. Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie | n | 60 | anzuwenden. Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsorgans, bei denen ein |
59 | die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn | 61 | Interessenkonflikt besteht, dürfen an der Fassung der Beschlüsse nach Satz 1 | ||
60 | für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß Artikel 113 | 62 | und deren Vorbereitung nicht mitwirken. Auf einen einstimmigen Beschluss | ||
61 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert | 63 | sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des | ||
62 | verwendet werden kann. Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt | 64 | Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein | ||
63 | jeder Besitz von Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er | 65 | Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. | ||
64 | mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) | 66 | 575/2013 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden kann. Als | ||
65 | erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines | 67 | Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 und 11 gilt jeder Besitz von | ||
66 | Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem | 68 | Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel | ||
67 | Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden | 69 | des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf | ||
68 | Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von | 70 | die Dauer des Besitzes ankommt. Der Gewährung eines Kredits steht die | ||
69 | Vorschüssen auf Vergütungen. Organkredite, die nicht zu marktmäßigen | 71 | Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem | ||
70 | Bedingungen gewährt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt mit hartem | 72 | Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere | ||
71 | Kernkapital nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils | 73 | auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. | ||
72 | geltenden Fassung zu unterlegen. | 74 | Organkredite, die nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden, sind auf | ||
75 | Anordnung der Bundesanstalt mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der | ||||
76 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu unterlegen. | ||||
73 | (2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten im | 77 | (2) Die Bundesanstalt kann für die Gewährung von Organkrediten im | ||
74 | Einzelfall Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der | 78 | Einzelfall Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der | ||
75 | Organkredit gewährt worden ist. Organkredite, die die von der | 79 | Organkredit gewährt worden ist. Organkredite, die die von der | ||
76 | Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere | 80 | Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen überschreiten, sind auf weitere | ||
77 | Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen; | 81 | Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten Obergrenzen zurückzuführen; | ||
78 | in der Zwischenzeit sind sie mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der | 82 | in der Zwischenzeit sind sie mit hartem Kernkapital nach Artikel 26 der | ||
79 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu unterlegen. | 83 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zu unterlegen. | ||
80 | (3) Absatz 1 gilt nicht | 84 | (3) Absatz 1 gilt nicht | ||
81 | 1. | 85 | 1. | ||
82 | für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte | 86 | für Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte | ||
n | 83 | Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und | n | 87 | Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und |
84 | minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des | 88 | Eltern, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des | ||
85 | Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, | 89 | Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, | ||
86 | 2. | 90 | 2. | ||
87 | für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder | 91 | für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder | ||
88 | Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz | 92 | Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert der nach Artikel 4 Absatz | ||
89 | 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des | 93 | 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des | ||
90 | Instituts oder weniger als 50 000 Euro beträgt, und | 94 | Instituts oder weniger als 50 000 Euro beträgt, und | ||
91 | 3. | 95 | 3. | ||
92 | für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 | 96 | für Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 | ||
93 | beschlossenen Betrages erhöht werden. | 97 | beschlossenen Betrages erhöht werden. | ||
94 | (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung | 98 | (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung | ||
95 | sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen | 99 | sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen | ||
96 | Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind | 100 | Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind | ||
97 | aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach | 101 | aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach | ||
98 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche | 102 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, genügt es, daß sämtliche | ||
99 | Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich | 103 | Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich | ||
100 | nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht | 104 | nachträglich zustimmen. Ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht | ||
101 | innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht | 105 | innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht | ||
102 | innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, | 106 | innerhalb von vier Monaten, jeweils vom Tage der Kreditgewährung an gerechnet, | ||
103 | nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | 107 | nachgeholt, hat das Institut dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. | ||
104 | Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu | 108 | Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu | ||
105 | Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Personen | 109 | Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12 genannten Personen | ||
106 | können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, | 110 | können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, | ||
107 | jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden. | 111 | jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden. | ||
108 | (5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 | 112 | (5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 | ||
109 | bis 5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf | 113 | bis 5 und 12 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf | ||
110 | entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche | 114 | entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche | ||
111 | Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich | 115 | Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich | ||
112 | nachträglich zustimmen. | 116 | nachträglich zustimmen. | ||
t | t | 117 | (6) Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 | ||
118 | sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und | ||||
119 | für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten | ||||
120 | Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 | ||||
121 | Nummer 1 entsprechend. |
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