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Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | ||||
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t | 1 | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | t | 1 | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute |
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut |
n | 2 | zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung | n | ||
3 | 1. | ||||
4 | der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
5 | 575/2013, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der | ||||
8 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 | ||||
9 | Absatz 3, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, | ||||
14 | 5. | ||||
15 | des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d und | ||||
16 | 6. | ||||
17 | des systemischen Kapitalpuffers nach § 10e, soweit dieser nicht auf den | ||||
18 | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute angerechnet wird, | ||||
19 | erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für | 2 | einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global | ||
20 | global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. | 3 | systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. Seine | ||
21 | Seine Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global | 4 | Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global | ||
22 | systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, | 5 | systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, | ||
23 | 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | 6 | 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | ||
n | 24 | 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags festgelegt und mindestens | n | 7 | 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags festgelegt und mindestens jährlich |
25 | jährlich überprüft. | 8 | überprüft. | ||
26 | (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | 9 | (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | ||
27 | mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- | 10 | mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- | ||
28 | Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU- | 11 | Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU- | ||
29 | Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer | 12 | Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer | ||
30 | quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant | 13 | quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant | ||
31 | eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei | 14 | eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei | ||
32 | der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien: | 15 | der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien: | ||
33 | 1. | 16 | 1. | ||
34 | Größe der Gruppe, | 17 | Größe der Gruppe, | ||
35 | 2. | 18 | 2. | ||
36 | grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe, | 19 | grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe, | ||
37 | 3. | 20 | 3. | ||
n | 38 | Vernetztheit der Gruppe mit dem Finanzsystem, | n | 21 | Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem, |
39 | 4. | 22 | 4. | ||
40 | Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und | 23 | Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und | ||
41 | Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie | 24 | Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie | ||
42 | 5. | 25 | 5. | ||
43 | Komplexität der Gruppe. | 26 | Komplexität der Gruppe. | ||
44 | Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen | 27 | Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
45 | Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten | 28 | Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten | ||
46 | Einzeldaten jährlich zu melden. | 29 | Einzeldaten jährlich zu melden. | ||
n | n | 30 | (2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative | ||
31 | Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding- | ||||
32 | Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz | ||||
33 | im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt | ||||
34 | die Bundesanstalt | ||||
35 | 1. | ||||
36 | die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien; | ||||
37 | 2. | ||||
38 | die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der | ||||
39 | Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der | ||||
40 | Verordnung (EU) Nr. 806/2014. | ||||
41 | Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen | ||||
42 | den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind | ||||
43 | verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse | ||||
44 | benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. | ||||
47 | (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die | 45 | (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die | ||
48 | Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten | 46 | Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten | ||
49 | Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann | 47 | Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann | ||
50 | 1. | 48 | 1. | ||
51 | ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen, | 49 | ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen, | ||
n | 52 | oder | n | ||
53 | 2. | 50 | 2. | ||
54 | ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren verpflichtetes Institut, das im | 51 | ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren verpflichtetes Institut, das im | ||
55 | Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut | 52 | Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut | ||
56 | identifiziert wurde, als solches einstufen und einer der Größenklassen zuordnen, | 53 | identifiziert wurde, als solches einstufen und einer der Größenklassen zuordnen, | ||
57 | wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen Analyse Merkmale der Systemrelevanz | 54 | wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen Analyse Merkmale der Systemrelevanz | ||
58 | festgestellt wurden, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder nicht | 55 | festgestellt wurden, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder nicht | ||
n | 59 | ausreichend erfasst wurden. | n | 56 | ausreichend erfasst wurden, oder |
57 | 3. | ||||
58 | das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine | ||||
59 | niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen | ||||
60 | Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen | ||||
61 | Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt. | ||||
60 | (4) Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des | 62 | (4) Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des | ||
61 | Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 | 63 | Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 | ||
62 | Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen | 64 | Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen | ||
63 | Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten | 65 | Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten | ||
64 | nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. | 66 | nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. | ||
65 | Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches | 67 | Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches | ||
66 | gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung | 68 | gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung | ||
67 | der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. Die | 69 | der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. Die | ||
68 | Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der | 70 | Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der | ||
69 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September | 71 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September | ||
70 | 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf | 72 | 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf | ||
71 | einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung | 73 | einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung | ||
72 | global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | 74 | global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | ||
73 | Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) | 75 | Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) | ||
74 | enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der | 76 | enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der | ||
75 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. Die | 77 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. Die | ||
76 | Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 78 | Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
77 | zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite. Bei der | 79 | zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite. Bei der | ||
78 | Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante | 80 | Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante | ||
79 | Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante | 81 | Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante | ||
80 | Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 | 82 | Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 | ||
81 | sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen | 83 | sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen | ||
82 | Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach | 84 | Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach | ||
83 | freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen. | 85 | freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen. | ||
84 | (4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die | 86 | (4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die | ||
85 | Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen | 87 | Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen | ||
86 | und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. Die | 88 | und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. Die | ||
87 | Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den | 89 | Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den | ||
88 | Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die | 90 | Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die | ||
89 | Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses | 91 | Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses | ||
90 | für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 92 | für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
91 | weiterleiten. | 93 | weiterleiten. | ||
t | 92 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den | t | 94 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für |
93 | Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische Kommission und die | 95 | Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über | ||
94 | als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach | 96 | die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht | ||
95 | den Absätzen 1 bis 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer | 97 | Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des | ||
96 | Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global | 98 | angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine | ||
97 | systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant | 99 | Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. | ||
98 | eingestuften Institute. | ||||
99 | (6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 100 | (6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
100 | Buchstabe c. | 101 | Buchstabe c. |
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