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Kapitalpuffer für systemische Risiken | Kapitalpuffer für systemische Risiken | ||||
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t | 1 | Kapitalpuffer für systemische Risiken | t | 1 | Kapitalpuffer für systemische Risiken |
Kapitalpuffer für systemische Risiken | Kapitalpuffer für systemische Risiken | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten | n | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte |
2 | oder Gruppen von Instituten zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur | 2 | Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden | ||
3 | Einhaltung | 3 | Kapitalpuffer für systemische Risiken vorhalten müssen. Der Kapitalpuffer | ||
4 | für systemische Risiken kann angeordnet werden für alle Risikopositionen, die | ||||
5 | im Inland, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in | ||||
6 | einem Drittstaat belegen sind, oder für eine Teilgruppe dieser | ||||
7 | Risikopositionen. Die Quote wird von der Bundesanstalt in Schritten von | ||||
8 | 0,5 Prozentpunkten oder einem Vielfachen davon festgesetzt. Die Sätze 1 | ||||
9 | bis 3 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und | ||||
10 | gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut | ||||
11 | angehört, das die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf | ||||
12 | Einzelinstitutsebene erfüllt, sowie für Kreditinstitute im Sinne des Artikels | ||||
13 | 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | ||||
14 | (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um | ||||
15 | systemische oder makroprudenzielle Risiken zu vermindern oder abzuwehren, die | ||||
4 | 1. | 16 | 1. | ||
n | 5 | der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | n | 17 | zu einer Störung mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das |
18 | nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können und | ||||
6 | 2. | 19 | 2. | ||
n | 7 | erhöhter Eigenmittelanforderungen zur Absicherung nicht von Artikel 1 der | n | 20 | nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Kapitalpuffer gemäß |
8 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckter Risiken und Risikoelemente nach § 10 | 21 | den §§ 10d, 10f und 10g abgedeckt sind. | ||
9 | Absatz 3, | 22 | Die Anordnung darf nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische | ||
10 | 3. | 23 | Risiken keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von | ||
11 | erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, | 24 | Teilen des Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen | ||
12 | 4. | 25 | Wirtschaftsraums insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des | ||
13 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c und | 26 | Binnenmarkts oder des Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der | ||
14 | 5. | 27 | Kapitalpuffer für systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu | ||
15 | des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d | 28 | überprüfen. Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des Europäischen | ||
16 | erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für | 29 | Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken | ||
17 | systemische Risiken vorhalten müssen. Der Kapitalpuffer für systemische | 30 | nur angeordnet werden, sofern dies einheitlich für alle Risikopositionen, die | ||
18 | Risiken kann für Risikopositionen, die im Inland, in einem anderen Staat des | 31 | in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Davon | ||
19 | Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat belegen sind, | 32 | ausgenommen sind die Fälle des Absatzes 9. | ||
20 | angeordnet werden. Seine Quote beträgt mindestens 1,0 Prozent bezogen auf die | 33 | (3) Vor der Veröffentlichung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach | ||
21 | risikogewichteten Positionswerte dieser Risikopositionen, die in den nach | 34 | Absatz 7 zeigt die Bundesanstalt diese Anordnung dem Europäischen Ausschuss | ||
22 | Artikel 92 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden | 35 | für Systemrisiken an. Ist ein Institut, für das ein Kapitalpuffer für | ||
23 | Gesamtforderungsbetrag einfließen und die Quote wird von der Bundesanstalt in | 36 | systemische Risiken angeordnet wird, ein Tochterunternehmen eines Unternehmens | ||
24 | Schritten von 0,5 Prozentpunkten festgesetzt. Die Sätze 1 bis 3 gelten | 37 | mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so zeigt | ||
25 | entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte | 38 | die Bundesanstalt die Entscheidung auch der zuständigen Behörde dieses Staates | ||
26 | Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein CRR-Kreditinstitut angehört, das | 39 | des Europäischen Wirtschaftsraums an. Betrifft die Anordnung des | ||
27 | die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 auf Einzelebene erfüllen muss, sowie | 40 | Kapitalpuffers für systemische Risiken in Drittstaaten belegene | ||
28 | für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | 41 | Risikopositionen, so zeigt die Bundesanstalt dies dem Europäischen Ausschuss | ||
29 | (2) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann angeordnet werden, um | 42 | für Systemrisiken ebenfalls an. Bei einem Kapitalpuffer für systemische | ||
30 | langfristige, nicht zyklische systemische oder makroprudenzielle Risiken zu | 43 | Risiken oder einer Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der | ||
31 | vermindern oder abzuwehren, die | 44 | oder die eine Höhe von 3 Prozent für jede betroffene Risikoposition nicht | ||
45 | überschreitet, muss die Anzeige einen Monat vor der Veröffentlichung nach | ||||
46 | Absatz 7 erfolgen. Die Anzeige soll jeweils mindestens folgende Angaben | ||||
47 | enthalten: | ||||
32 | 1. | 48 | 1. | ||
n | 33 | zu einer Störung mit bedeutenden Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem | n | 49 | eine genaue Beschreibung der systemischen oder makroprudenziellen Risiken, |
34 | und die Realwirtschaft im Inland führen können und | ||||
35 | 2. | ||||
36 | nicht durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind. | ||||
37 | Der Kapitalpuffer für systemische Risiken darf nur angeordnet werden, wenn | ||||
38 | diese Risiken nicht hinreichend sicher durch andere Maßnahmen nach diesem | ||||
39 | Gesetz mit Ausnahme von Maßnahmen nach § 48t oder nach der Verordnung (EU) Nr. | ||||
40 | 575/2013 mit Ausnahme von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung | ||||
41 | (EU) Nr. 575/2013 vermindert oder abgewehrt werden können. Die Anordnung darf | ||||
42 | nur erfolgen, wenn der Kapitalpuffer für systemische Risiken keine | ||||
43 | unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Finanzsystems oder von Teilen des | ||||
44 | Finanzsystems eines anderen Staates oder des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
45 | insgesamt darstellt, so dass das Funktionieren des Binnenmarkts des | ||||
46 | Europäischen Wirtschaftsraums behindert wird. Der Kapitalpuffer für | ||||
47 | systemische Risiken ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. | ||||
48 | (3) Vor Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken hat die | 50 | die durch die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken abgewehrt | ||
49 | Bundesanstalt die Absicht, einen solchen Kapitalpuffer anzuordnen, der | 51 | oder vermindert werden sollen; | ||
50 | Europäischen Kommission, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem | ||||
51 | Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie den zuständigen Behörden der | ||||
52 | betroffenen anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der | ||||
53 | betroffenen Drittstaaten anzuzeigen. Bei einem Kapitalpuffer in Höhe von bis | ||||
54 | zu 3 Prozent muss die Anzeige einen Monat vor der Anordnung erfolgen. Die | ||||
55 | Anzeigen sollen jeweils mindestens folgende Angaben enthalten: | ||||
56 | 1. | ||||
57 | eine genaue Beschreibung der langfristigen, nicht zyklischen systemischen | ||||
58 | oder makroprudenziellen Risiken, die durch die Anordnung der Kapitalpuffer für | ||||
59 | systemische Risiken abgewehrt oder vermindert werden sollen; | ||||
60 | 2. | 52 | 2. | ||
61 | eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die | 53 | eine Begründung, warum die Risiken nach Nummer 1 eine Gefahr für die | ||
n | 62 | Finanzstabilität auf nationaler Ebene darstellen, die den Kapitalpuffer für | n | 54 | Finanzstabilität auf nationaler Ebene in einem Ausmaß darstellen, das den |
63 | systemische Risiken auch in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt; | 55 | Kapitalpuffer für systemische Risiken in der beabsichtigten Höhe rechtfertigt; | ||
64 | 3. | 56 | 3. | ||
n | 65 | eine Begründung, warum die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Anordnung | n | 57 | eine Begründung, warum der Kapitalpuffer für systemische Risiken als |
66 | des Kapitalpuffers für systemische Risiken in seiner konkreten Ausgestaltung | 58 | voraussichtlich geeignet und verhältnismäßig erachtet wird, um die Risiken nach | ||
67 | geeignet und verhältnismäßig ist, um die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder | 59 | Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern; | ||
68 | zu vermindern; | ||||
69 | 4. | 60 | 4. | ||
n | 70 | eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven oder negativen Auswirkungen | n | 61 | eine Beurteilung der wahrscheinlichen positiven und negativen Auswirkungen |
71 | der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt | 62 | der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken auf den Binnenmarkt | ||
72 | unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen; | 63 | unter Berücksichtigung aller der Bundesanstalt zugänglichen Informationen; | ||
73 | 5. | 64 | 5. | ||
n | 74 | eine Begründung, warum eine andere Maßnahme oder eine Kombination anderer | n | 65 | die Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken, die die Bundesanstalt |
75 | Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme | 66 | anzuordnen beabsichtigt, die Risikopositionen, für die dieser gelten soll, sowie | ||
76 | von Maßnahmen nach Artikel 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter | 67 | die Institute, die von der Anordnung erfasst werden sollen; | ||
77 | Berücksichtigung der jeweiligen Wirksamkeit der Maßnahme nicht gleich geeignet | ||||
78 | ist, die Risiken nach Nummer 1 abzuwehren oder zu vermindern; | ||||
79 | 6. | 68 | 6. | ||
n | 80 | die beabsichtigte Höhe des Kapitalpuffers für systemische Risiken. | n | 69 | sofern der Kapitalpuffer für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung, |
81 | (4) Für Risikopositionen, die im Inland und in Drittstaaten belegen sind, | 70 | weshalb keine Überschneidung mit dem Kapitalpuffer nach § 10g gegeben ist. | ||
82 | kann ein Kapitalpuffer für systemische Risiken bis zur Höhe von 3,0 Prozent | 71 | (4) Bei einem Kapitalpuffer für systemische Risiken oder einer Kombination von | ||
83 | angeordnet werden. Für Risikopositionen, die in einem anderen Staat des | 72 | Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die für eine der betroffenen | ||
84 | Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, kann ein Kapitalpuffer für | 73 | Risikopositionen eine Höhe von über 3 Prozent und bis zu 5 Prozent erreicht, | ||
85 | systemische Risiken in Höhe von bis zu 3,0 Prozent angeordnet werden, sofern | 74 | ersucht die Bundesanstalt im Rahmen der Anzeige nach Absatz 3 um eine | ||
86 | dies einheitlich für alle Risikopositionen, die in Staaten des Europäischen | 75 | Stellungnahme der Europäischen Kommission. Einen Kapitalpuffer für systemische | ||
87 | Wirtschaftsraums belegen sind, erfolgt. Ein Kapitalpuffer für systemische | 76 | Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken nach | ||
88 | Risiken, der in Höhe von über 3,0 Prozent festgelegt werden soll, kann erst | ||||
89 | nach Erlass eines zustimmenden Rechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß | ||||
90 | Artikel 133 Absatz 15 der Richtlinie 2013/36/EU angeordnet werden. | ||||
91 | (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 3 kann die Bundesanstalt für | ||||
92 | Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, einen | 77 | Satz 1 für Risikopositionen, die im Inland oder in Drittstaaten belegen sind, | ||
93 | Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von über 3,0 Prozent bis zu 5,0 | 78 | kann die Bundesanstalt anordnen, nachdem | ||
94 | Prozent anordnen, nachdem | ||||
95 | 1. | 79 | 1. | ||
n | 96 | die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder, | n | 80 | die Europäische Kommission eine zustimmende Empfehlung abgegeben hat oder |
97 | sofern die Europäische Kommission eine ablehnende Empfehlung abgegeben hat, | ||||
98 | 2. | 81 | 2. | ||
n | n | 82 | die Bundesanstalt, sofern die Europäische Kommission eine ablehnende | ||
99 | die Bundesanstalt gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, dass | 83 | Empfehlung abgegeben hat, gegenüber der Europäischen Kommission begründet hat, | ||
100 | die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen | 84 | dass die Anordnung des Kapitalpuffers entgegen der Empfehlung der Europäischen | ||
101 | Kommission erforderlich ist. | 85 | Kommission erforderlich ist. | ||
102 | Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 | 86 | Sind von der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 | ||
103 | auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen | 87 | auch Institute betroffen, deren Mutterinstitut seinen Sitz in einem anderen | ||
n | 104 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, kann die Bundesanstalt den | n | 88 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so kann die Bundesanstalt den |
105 | Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie zuvor die | 89 | Kapitalpuffer für systemische Risiken nur anordnen, wenn sie in der Anzeige | ||
106 | zuständige Behörde des jeweiligen Staates, die Europäische Kommission und den | 90 | gemäß Absatz 3 die Europäische Kommission und den Europäischen Ausschuss für | ||
107 | Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der Absicht unterrichtet hat, | 91 | Systemrisiken um eine Empfehlung ersucht hat. Widerspricht die zuständige | ||
108 | einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach Satz 1 auch gegenüber diesen | 92 | Behörde eines betroffenen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums der | ||
109 | Instituten anzuordnen. Widerspricht die zuständige Behörde eines betroffenen | ||||
110 | Staates des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb eines Monats der Anordnung | ||||
111 | des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber einem | 93 | Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach Satz 1 gegenüber | ||
112 | Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder geben | 94 | einem Institut, dessen Mutterinstitut seinen Sitz in diesem Staat hat, oder | ||
113 | sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für | 95 | geben sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Ausschuss für | ||
114 | Systemrisiken innerhalb eines Monats ablehnende Empfehlungen ab, kann die | 96 | Systemrisiken ablehnende Empfehlungen ab, so kann die Bundesanstalt die | ||
115 | Bundesanstalt die Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur | 97 | Angelegenheit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Durchführung eines | ||
116 | Durchführung eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach | 98 | Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach Artikel 19 der | ||
117 | Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. | 99 | Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorlegen. Im Fall einer Vorlage nach Satz 4 | ||
100 | setzt die Bundesanstalt die Entscheidung über die Festsetzung des | ||||
101 | Kapitalpuffers aus, bis die Europäische Bankenaufsichtsbehörde einen Beschluss | ||||
102 | gefasst hat. | ||||
103 | (5) Für einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von | ||||
104 | Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von mehr als 5 | ||||
105 | Prozent für eine der betroffenen Risikopositionen erreicht, holt die | ||||
106 | Bundesanstalt die Erlaubnis der Europäischen Kommission nach Artikel 133 | ||||
107 | Absatz 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ein. | ||||
118 | (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch | 108 | (6) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken kann auch durch | ||
119 | Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt | 109 | Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung angeordnet und öffentlich bekannt | ||
n | n | 110 | gegeben werden. | ||
120 | gegeben werden. Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist | 111 | (7) Die Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken ist auf der | ||
121 | auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die | 112 | Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll | ||
122 | Veröffentlichung soll mindestens folgende Angaben enthalten: | 113 | mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
123 | 1. | 114 | 1. | ||
124 | die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken, | 115 | die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken, | ||
125 | 2. | 116 | 2. | ||
126 | die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für | 117 | die Institute, Arten oder Gruppen von Instituten, die den Kapitalpuffer für | ||
127 | systemische Risiken einhalten müssen, | 118 | systemische Risiken einhalten müssen, | ||
128 | 3. | 119 | 3. | ||
n | n | 120 | die Risikopositionen oder Teilgruppen von Risikopositionen, für die der | ||
121 | Kapitalpuffer für systemische Risiken gilt, | ||||
122 | 4. | ||||
129 | eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken, | 123 | eine Begründung der Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken, | ||
n | 130 | 4. | n | 124 | 5. |
131 | den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten | 125 | den Zeitpunkt, ab dem der Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten | ||
132 | ist, | 126 | ist, | ||
t | 133 | 5. | t | 127 | 6. |
134 | die Staaten, bei denen Risikopositionen, die dort belegen sind, beim | 128 | die Staaten, in denen Risikopositionen belegen sind, die in die Anordnung | ||
135 | Kapitalpuffer für systemische Risiken zu berücksichtigen sind. | 129 | des Kapitalpuffers für systemische Risiken einfließen. | ||
136 | Die Veröffentlichung nach Nummer 3 hat zu unterbleiben, wenn zu befürchten | 130 | Die Veröffentlichung der Angabe nach Nummer 4 hat zu unterbleiben, wenn zu | ||
137 | ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden könnte. | 131 | befürchten ist, dass dadurch die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet werden | ||
138 | (7) Für die Aufhebung der Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische | 132 | könnte. | ||
139 | Risiken gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. | 133 | (8) Für die Aufhebung oder Neufestsetzung der Anordnung eines | ||
134 | Kapitalpuffers für systemische Risiken gelten die Absätze 6 und 7 Satz 1 und 2 | ||||
135 | entsprechend. Führt die Neufestsetzung eines Kapitalpuffers für | ||||
136 | systemische Risiken zu einer Verringerung seiner Höhe für einzelne | ||||
137 | Risikopositionen, so sind die Absätze 4 und 5 nicht anzuwenden. | ||||
140 | (8) Die Bundesanstalt kann den Kapitalpuffer für systemische Risiken, der | 138 | (9) Die Bundesanstalt kann einen Kapitalpuffer für systemische Risiken, | ||
141 | in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, | 139 | der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordnet wurde, | ||
142 | anerkennen, indem sie anordnet, dass alle Institute oder Arten oder Gruppen | 140 | anerkennen. Hierzu ordnet sie an, dass alle Institute oder Arten oder | ||
143 | von Instituten den in diesem Staat angeordneten Kapitalpuffer für systemische | 141 | Gruppen von Instituten den in diesem anderen Staat des Europäischen | ||
142 | Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffer für systemische Risiken anzuwenden | ||||
144 | Risiken anzuwenden haben, soweit er sich auf Risikopositionen bezieht, die in | 143 | haben, soweit dieser sich auf Risikopositionen bezieht, die in diesem anderen | ||
145 | diesem Staat belegen sind. Absatz 6 gilt für die Anerkennung entsprechend. | 144 | Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Die Absätze 6 und 7 | ||
146 | Bei der Entscheidung über die Anerkennung hat die Bundesanstalt die von | 145 | gelten für die Anerkennung entsprechend. Bei der Entscheidung über die | ||
147 | dem anderen Staat bei Anordnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken | 146 | Anerkennung hat die Bundesanstalt die Angaben zu berücksichtigen, die von dem | ||
148 | veröffentlichten Angaben zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt hat die | 147 | anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bei der Anordnung des | ||
149 | Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den | 148 | Kapitalpuffers für systemische Risiken veröffentlicht worden sind. Die | ||
150 | Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den Staat, in dem der | 149 | Bundesanstalt hat den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken von der | ||
151 | Kapitalpuffer für systemische Risiken angeordnet wurde, von der Anerkennung zu | 150 | Anerkennung zu unterrichten. Für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 5 ist die | ||
152 | unterrichten. | 151 | Höhe eines nach Satz 1 anerkannten Kapitalpuffers nicht zu berücksichtigen. | ||
153 | (9) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | 152 | (10) Die Bundesanstalt kann den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken | ||
153 | ersuchen, gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen | ||||
154 | ersuchen, eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 | 154 | Wirtschaftsraums eine Empfehlung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. | ||
155 | zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken gegenüber einem | 155 | 1092/2010 zur Anerkennung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken | ||
156 | oder mehreren anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums abzugeben. | 156 | abzugeben. | ||
157 | (10) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 157 | (11) Erkennt die Bundesanstalt einen Kapitalpuffer für systemische | ||
158 | Buchstabe b. | 158 | Risiken, der in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
159 | angeordnet wurde, gemäß Absatz 9 an, so kann dieser Kapitalpuffer für | ||||
160 | systemische Risiken zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für systemische Risiken | ||||
161 | nach Absatz 1 gelten, sofern diese Kapitalpuffer unterschiedliche Risiken | ||||
162 | abdecken. Deckt der gemäß Absatz 9 anerkannte Kapitalpuffer dieselben | ||||
163 | Risiken ab wie der angeordnete Kapitalpuffer nach Absatz 1, ist nur der höhere | ||||
164 | Kapitalpuffer für systemische Risiken einzuhalten. | ||||
165 | (12) Das Nähere regelt eine gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b | ||||
166 | erlassene Rechtsverordnung. |
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