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(weggefallen) | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis |
(weggefallen) | Zuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis | ||||
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t | t | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine | ||
2 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im | ||||
3 | Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung | ||||
4 | (EU) Nr. 575/2013 aus, wenn | ||||
5 | 1. | ||||
6 | das Mutterunternehmen ein EU-Mutterkreditinstitut oder ein | ||||
7 | Mutterkreditinstitut mit Sitz im Inland ist und die Bundesanstalt auf | ||||
8 | Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Kreditinstitut zuständig ist; | ||||
9 | 2. | ||||
10 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder eine | ||||
11 | Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland ist, der kein CRR-Kreditinstitut als | ||||
12 | Tochterunternehmen nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf | ||||
13 | Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über die CRR-Wertpapierfirma zuständig | ||||
14 | ist; | ||||
15 | 3. | ||||
16 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterwertpapierfirma oder | ||||
17 | Mutterwertpapierfirma mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | ||||
18 | ist, der mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die | ||||
19 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR- | ||||
20 | Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme zuständig ist; | ||||
21 | 4. | ||||
22 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine | ||||
23 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||||
24 | Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine | ||||
25 | gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des | ||||
26 | Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Institut mit Sitz im Inland | ||||
27 | nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die | ||||
28 | Aufsicht über das nachgeordnete Institut zuständig ist; | ||||
29 | 5. | ||||
30 | das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine | ||||
31 | Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen | ||||
32 | Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine | ||||
33 | gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des | ||||
34 | Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Institute mit Sitz | ||||
35 | innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die | ||||
36 | Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über | ||||
37 | a) | ||||
38 | das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut, | ||||
39 | b) | ||||
40 | das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder | ||||
41 | c) | ||||
42 | die CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme, soweit kein CRR- | ||||
43 | Kreditinstitut nachgeordnet ist. | ||||
44 | (2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 5 | ||||
45 | Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Staaten des | ||||
46 | Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die | ||||
47 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der | ||||
48 | nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf | ||||
49 | Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die | ||||
50 | Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf | ||||
51 | Einzelinstitutsebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstitute | ||||
52 | übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen gemäß Absatz 1 Nummer | ||||
53 | 5 Buchstabe c CRR-Wertpapierfirmen mit Sitz in verschiedenen Staaten des | ||||
54 | Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, so ist die Bundesanstalt für die | ||||
55 | Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste | ||||
56 | Bilanzsumme der nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung | ||||
57 | sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der | ||||
58 | jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelinstitutsebene | ||||
59 | beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Wertpapierfirmen übersteigt. | ||||
60 | (3) Erfolgt eine zusammengefasste Aufsicht nach Artikel 18 Absatz 3 oder | ||||
61 | Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ist die Bundesanstalt zuständig für | ||||
62 | die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn die Gesamtbilanzsumme der | ||||
63 | gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf | ||||
64 | Einzelinstitutsebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die | ||||
65 | Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf | ||||
66 | Einzelinstitutsebene beaufsichtigten gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute | ||||
67 | übersteigt. Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die | ||||
68 | Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie | ||||
69 | nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über die | ||||
70 | gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma mit der größten Bilanzsumme ist. |
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