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Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung | Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung | ||||
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t | 1 | Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung | t | 1 | Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung |
Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung | Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung | ||||
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n | 1 | (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde die | n | 1 | (1) Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde |
2 | Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur | ||||
3 | Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und beurteilt | ||||
4 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 5 | die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder sein könnte, insbesondere auch die | n | 3 | die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur |
6 | Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der | 4 | Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und | ||
7 | Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests festgestellt wurden, sowie | ||||
8 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 9 | die Risiken, die es nach Maßgabe der Ermittlung und Messung des | n | 6 | die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, |
10 | Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und | 7 | insbesondere auch die Risiken, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs | ||
11 | gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Empfehlungen des European Systemic | 8 | und der Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Instituts bei Stresstests | ||
12 | Risk Board (ESRB) für das Finanzsystem darstellt. | 9 | festgestellt wurden. | ||
13 | Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe | 10 | Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe | ||
14 | des § 7 zusammen. | 11 | des § 7 zusammen. | ||
15 | (2) Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung | 12 | (2) Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung | ||
16 | zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen | 13 | zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen | ||
17 | Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und | 14 | Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und | ||
18 | Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und | 15 | Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und | ||
19 | eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken | 16 | eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Neben Kreditrisiken, Marktrisiken | ||
20 | und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere | 17 | und operationellen Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere | ||
21 | 1. | 18 | 1. | ||
22 | die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB- | 19 | die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB- | ||
23 | Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der | 20 | Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der | ||
24 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten | 21 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten | ||
25 | Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet; | 22 | Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet; | ||
26 | 2. | 23 | 2. | ||
27 | die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der | 24 | die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der | ||
28 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen | 25 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen | ||
29 | Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen | 26 | Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen | ||
30 | Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder | 27 | Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder | ||
31 | abzusichern; | 28 | abzusichern; | ||
32 | 3. | 29 | 3. | ||
33 | das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und | 30 | das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und | ||
34 | deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der | 31 | deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der | ||
35 | aufsichtlichen Anforderungen; | 32 | aufsichtlichen Anforderungen; | ||
36 | 4. | 33 | 4. | ||
37 | die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie | 34 | die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie | ||
38 | in das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden; | 35 | in das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden; | ||
39 | 5. | 36 | 5. | ||
40 | die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, | 37 | die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, | ||
41 | die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des | 38 | die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des | ||
42 | Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut | 39 | Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut | ||
43 | verbleibt; | 40 | verbleibt; | ||
44 | 6. | 41 | 6. | ||
45 | die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, | 42 | die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, | ||
46 | für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen | 43 | für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen | ||
47 | Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die | 44 | Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die | ||
48 | Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut | 45 | Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut | ||
49 | außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet; | 46 | außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet; | ||
50 | 7. | 47 | 7. | ||
51 | die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren | 48 | die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren | ||
52 | Beurteilung und Steuerung einschließlich der Entwicklung von | 49 | Beurteilung und Steuerung einschließlich der Entwicklung von | ||
53 | Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der Steuerung | 50 | Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der Steuerung | ||
54 | risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von | 51 | risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von | ||
55 | Liquiditätspuffern; | 52 | Liquiditätspuffern; | ||
56 | 8. | 53 | 8. | ||
57 | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 | 54 | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 | ||
58 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; | 55 | der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; | ||
59 | 9. | 56 | 9. | ||
60 | die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts; | 57 | die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts; | ||
61 | 10. | 58 | 10. | ||
62 | das Geschäftsmodell; | 59 | das Geschäftsmodell; | ||
63 | 11. | 60 | 11. | ||
64 | das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das | 61 | das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das | ||
65 | Handelsbuch fallen; | 62 | Handelsbuch fallen; | ||
66 | 12. | 63 | 12. | ||
67 | die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit | 64 | die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit | ||
68 | eines Instituts nach § 25a; | 65 | eines Instituts nach § 25a; | ||
69 | 13. | 66 | 13. | ||
70 | das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den | 67 | das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den | ||
71 | Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß | 68 | Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß | ||
72 | Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 69 | Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
73 | bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der | 70 | bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der | ||
74 | Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des | 71 | Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des | ||
75 | Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, | 72 | Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, | ||
76 | Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das | 73 | Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das | ||
77 | Geschäftsmodell des Instituts; | 74 | Geschäftsmodell des Instituts; | ||
78 | 14. | 75 | 14. | ||
79 | die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung | 76 | die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung | ||
80 | eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen | 77 | eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen | ||
81 | Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung | 78 | Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung | ||
n | 82 | ihrer Pflichten; | n | 79 | ihrer Pflichten. |
83 | 15. | ||||
84 | das nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bewertete systemische Risiko eines | ||||
85 | Instituts. | ||||
86 | (3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests | 80 | (3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests | ||
87 | unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche | 81 | unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche | ||
88 | Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit | 82 | Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit | ||
89 | die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank | 83 | die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank | ||
90 | 1. | 84 | 1. | ||
91 | das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und | 85 | das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und | ||
92 | Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement- | 86 | Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement- | ||
93 | Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten | 87 | Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten | ||
94 | sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, | 88 | sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, | ||
95 | soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die | 89 | soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die | ||
96 | Bundesanstalt zu übermitteln und | 90 | Bundesanstalt zu übermitteln und | ||
97 | 2. | 91 | 2. | ||
98 | die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage | 92 | die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage | ||
99 | aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen. | 93 | aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen. | ||
100 | (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der | 94 | (4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der | ||
101 | Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter | 95 | Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter | ||
102 | Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und | 96 | Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und | ||
103 | der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und | 97 | der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. Die Überprüfungen und | ||
t | 104 | Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Soweit die | t | 98 | Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Die |
105 | Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in | 99 | Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den | ||
100 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten | ||||
101 | Kriterien an. Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die | ||||
106 | Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr. | 102 | Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr. | ||
103 | (5) Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach | ||||
104 | Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu | ||||
105 | tragen. Die angepasste Methode | ||||
106 | 1. | ||||
107 | kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren | ||||
108 | einschließen, | ||||
109 | 2. | ||||
110 | hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, | ||||
111 | denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und | ||||
112 | 3. | ||||
113 | darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im | ||||
114 | Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der | ||||
115 | laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur | ||||
116 | Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der | ||||
117 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen. |
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