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Inhaber bedeutender Beteiligungen | Inhaber bedeutender Beteiligungen | ||||
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t | 1 | Inhaber bedeutender Beteiligungen | t | 1 | Inhaber bedeutender Beteiligungen |
Inhaber bedeutender Beteiligungen | Inhaber bedeutender Beteiligungen | ||||
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f | 1 | (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen | f | 1 | (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen |
n | 2 | oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben | n | 2 | oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder |
3 | (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen | 3 | indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und | ||
4 | Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der | 4 | der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich | ||
5 | Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung | 5 | anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe | ||
6 | und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner | 6 | der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die | ||
7 | Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b | 7 | Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren | ||
8 | Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach | 8 | Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und | ||
9 | § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen | 9 | Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen | ||
10 | anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. In der | 10 | sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die | ||
11 | Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder | 11 | entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, | ||
12 | allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in | 12 | insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, | ||
13 | vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 | ||||
13 | § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen | 14 | Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der | ||
14 | hat. Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder | 15 | interessierte Erwerber eine juristische Person oder | ||
15 | Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der | 16 | Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der | ||
16 | Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder | 17 | Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder | ||
17 | persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der | 18 | persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der | ||
18 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen | 19 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen | ||
19 | oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter | 20 | oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter | ||
20 | mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen | 21 | mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen | ||
21 | der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich | 22 | der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich | ||
22 | anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der | 23 | anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der | ||
23 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich | 24 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich | ||
24 | anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen | 25 | anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen | ||
25 | Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu | 26 | Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu | ||
n | 26 | erhöhen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom | n | 27 | erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der |
28 | Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das | ||||
29 | Institut unter seine Kontrolle kommt. Wer unabsichtlich eine bedeutende | ||||
30 | Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so | ||||
31 | erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der | ||||
27 | Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden | 32 | Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine | ||
28 | oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Die Bundesanstalt hat | 33 | bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle | ||
29 | den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz 6 umgehend, | 34 | kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich | ||
30 | spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang | 35 | anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. | ||
36 | Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, | ||||
37 | dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht | ||||
38 | unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt | ||||
39 | wird. Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach | ||||
40 | Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen | ||||
31 | schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. | 41 | nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. | ||
32 | (1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 | 42 | (1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 | ||
33 | Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der | 43 | Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der | ||
34 | vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen | 44 | vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen | ||
n | 35 | (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 7 hat die | n | 45 | (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 9 hat die |
36 | Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der | 46 | Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der | ||
37 | Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des | 47 | Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des | ||
38 | Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen | 48 | Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen | ||
39 | anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die | 49 | anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die | ||
40 | Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten | 50 | Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten | ||
41 | Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen | 51 | Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen | ||
42 | umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang | 52 | umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang | ||
43 | schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der | 53 | schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der | ||
44 | Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren | 54 | Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren | ||
45 | Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der | 55 | Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der | ||
46 | Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 | 56 | Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 | ||
47 | Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen | 57 | Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen | ||
48 | Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des | 58 | Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des | ||
49 | Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im | 59 | Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im | ||
50 | Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der | 60 | Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der | ||
51 | Anzeigepflichtige | 61 | Anzeigepflichtige | ||
52 | 1. | 62 | 1. | ||
53 | außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt | 63 | außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt | ||
54 | wird oder | 64 | wird oder | ||
55 | 2. | 65 | 2. | ||
n | 56 | eine nicht der Beaufsichtigung nach | n | 66 | eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die oder das nicht der |
67 | Beaufsichtigung unterliegt nach | ||||
57 | a) | 68 | a) | ||
58 | der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | 69 | der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | ||
59 | Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend | 70 | Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend | ||
60 | bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 | 71 | bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 | ||
61 | vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die | 72 | vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die | ||
n | 62 | Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, | n | 73 | Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden |
74 | ist, | ||||
63 | b) | 75 | b) | ||
64 | der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | 76 | der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | ||
65 | November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der | 77 | November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der | ||
66 | Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L | 78 | Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L | ||
67 | 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die | 79 | 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die | ||
n | 68 | Richtlinie (EU) 2016/2341 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37) geändert worden | n | 80 | Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, |
69 | ist, | ||||
70 | c) | 81 | c) | ||
71 | der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | 82 | der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | ||
72 | Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien | 83 | Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien | ||
73 | 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, | 84 | 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, | ||
74 | S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom | 85 | S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom | ||
75 | 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die | 86 | 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die | ||
n | 76 | Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, | n | 87 | Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, |
77 | oder | 88 | oder | ||
78 | d) | 89 | d) | ||
79 | der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | 90 | der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. | ||
80 | Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | 91 | Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | ||
81 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | 92 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | ||
82 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | 93 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | ||
83 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 | 94 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 | ||
n | 84 | vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L | n | 95 | vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die |
85 | 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) geändert worden ist, | 96 | Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist. | ||
86 | unterliegende natürliche Person oder Unternehmen ist. | 97 | Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit | ||
98 | einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den | ||||
99 | Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des | ||||
100 | Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund eines Antrags nach Artikel 21a der | ||||
101 | Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den | ||||
102 | Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel | ||||
103 | 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist. Soweit es sich bei der | ||||
87 | Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an | 104 | Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR- | ||
88 | einem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer | 105 | Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer | ||
89 | Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel | 106 | Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel | ||
90 | 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf | 107 | 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf | ||
91 | der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden. | 108 | der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden. | ||
n | 92 | (1b) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den | n | 109 | (1b) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 6 |
93 | beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung | 110 | innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden | ||
94 | untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß | 111 | Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme | ||
112 | rechtfertigen, daß | ||||
95 | 1. | 113 | 1. | ||
96 | der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein | 114 | der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein | ||
97 | gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine | 115 | gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine | ||
98 | Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist | 116 | Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist | ||
99 | oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen | 117 | oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen | ||
100 | Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch | 118 | Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch | ||
101 | dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm | 119 | dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm | ||
102 | aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine | 120 | aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine | ||
103 | Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt; | 121 | Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt; | ||
104 | 2. | 122 | 2. | ||
105 | das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den | 123 | das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den | ||
n | 106 | Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Richtlinie 2013/36/EU, der | n | 124 | Aufsichtsanforderungen insbesondere nach |
107 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie | 125 | a) | ||
126 | der Richtlinie 2013/36/EU, | ||||
127 | b) | ||||
128 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | ||||
129 | c) | ||||
130 | der Richtlinie 2014/65/EU, | ||||
131 | d) | ||||
108 | 2014/65/EU, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 132 | der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | ||
109 | vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der | 133 | September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von | ||
110 | Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und | 134 | E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie | ||
111 | 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, der Richtlinie (EU) | 135 | zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die | ||
112 | 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | 136 | durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert | ||
113 | Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, | 137 | worden ist, | ||
114 | 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur | 138 | e) | ||
115 | Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom | 139 | der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
140 | 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der | ||||
141 | Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. | ||||
142 | 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom | ||||
143 | 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 | ||||
144 | vom 23.5.2018, S. 10) und | ||||
145 | f) | ||||
116 | 28.6.2016, S. 18), der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des | 146 | der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | ||
117 | Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der | 147 | Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, | ||
118 | Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines | 148 | Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur | ||
119 | Finanzkonglomerats und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und | 149 | Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG | ||
120 | des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von | 150 | und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des | ||
121 | Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genügen oder das Institut durch die | 151 | Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die | ||
122 | Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der | 152 | zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) | ||
123 | bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der | 153 | geändert worden ist, | ||
124 | durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche | 154 | zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der | ||
155 | bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen | ||||
156 | Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des | ||||
157 | Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine | ||||
125 | Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen | 158 | wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von | ||
126 | Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung | 159 | Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der | ||
127 | der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt; | 160 | Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt; | ||
128 | 3. | 161 | 3. | ||
129 | das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung | 162 | das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung | ||
130 | Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im | 163 | Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im | ||
131 | Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird | 164 | Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird | ||
132 | oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit | 165 | oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit | ||
133 | mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist; | 166 | mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist; | ||
134 | 4. | 167 | 4. | ||
135 | der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet | 168 | der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet | ||
136 | ist; | 169 | ist; | ||
137 | 5. | 170 | 5. | ||
138 | im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der | 171 | im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der | ||
139 | Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der | 172 | Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der | ||
140 | Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten | 173 | Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten | ||
141 | versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen | 174 | versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen | ||
142 | Verhaltens erhöhen könnte oder | 175 | Verhaltens erhöhen könnte oder | ||
143 | 6. | 176 | 6. | ||
144 | der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität | 177 | der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität | ||
145 | verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf | 178 | verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf | ||
146 | Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen | 179 | Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen | ||
147 | Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und | 180 | Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und | ||
148 | die Liquidität eines Instituts gestellt werden. | 181 | die Liquidität eines Instituts gestellt werden. | ||
149 | Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch | 182 | Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch | ||
150 | untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die | 183 | untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die | ||
151 | zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig | 184 | zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig | ||
152 | oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach | 185 | oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach | ||
n | n | 186 | § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1, | ||
187 | statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre | ||||
188 | beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz | ||||
189 | 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem | ||||
190 | Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das | ||||
191 | Eintreten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe | ||||
153 | § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die | 192 | auszuschließen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der | ||
154 | Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der | 193 | zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung | ||
155 | Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen | 194 | stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse | ||
156 | Bedürfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach | 195 | des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der | ||
157 | Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu | 196 | Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder | ||
158 | untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von | 197 | Anordnungen nach Satz 3 zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die | ||
159 | zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich | 198 | Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des | ||
160 | unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den | 199 | Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und | ||
161 | Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; | 200 | Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der | ||
162 | die Untersagung darf nur auf Grund der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründe | 201 | Entscheidung wiederzugeben. Die Untersagung darf nur aus den in den Sätzen 1 | ||
202 | und 2 genannten Gründen erfolgen, die Anordnung nur aus den in Satz 1 | ||||
163 | erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb | 203 | genannten Gründen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht | ||
164 | des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die | 204 | innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb | ||
165 | Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben | 205 | oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 | ||
166 | unberührt. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr | 206 | bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren | ||
167 | der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten | 207 | Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des | ||
168 | Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der | 208 | beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist | ||
169 | Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen. | 209 | hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt | ||
210 | einzureichen. | ||||
170 | (2) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den | 211 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie | ||
171 | von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und | 212 | den seine bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der | ||
172 | anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, | 213 | Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer | ||
173 | wenn | 214 | Zustimmung verfügt werden darf, wenn | ||
174 | 1. | 215 | 1. | ||
175 | die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 | 216 | die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 | ||
176 | oder Satz 2 vorliegen, | 217 | oder Satz 2 vorliegen, | ||
177 | 2. | 218 | 2. | ||
178 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur | 219 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur | ||
n | 179 | vorherigen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht | n | 220 | vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der |
180 | nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist | 221 | Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb | ||
181 | nicht nachgeholt hat oder | 222 | der gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, | ||
182 | 3. | 223 | 3. | ||
183 | die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz | 224 | die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz | ||
n | 184 | 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist. | n | 225 | 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist, |
226 | 4. | ||||
227 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der | ||||
228 | Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach Absatz 1a vollzogen hat | ||||
229 | oder | ||||
230 | 5. | ||||
231 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach | ||||
232 | Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat. | ||||
185 | Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des | 233 | Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des | ||
186 | Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm | 234 | Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm | ||
187 | Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte | 235 | Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte | ||
188 | überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen | 236 | überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen | ||
189 | einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über | 237 | einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über | ||
190 | die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der | 238 | die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der | ||
191 | Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, | 239 | Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, | ||
192 | beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb | 240 | beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb | ||
193 | einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber | 241 | einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber | ||
194 | nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem | 242 | nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem | ||
195 | erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 | 243 | erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 | ||
196 | entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders | 244 | entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders | ||
197 | zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen | 245 | zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen | ||
198 | und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des | 246 | und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des | ||
199 | Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen | 247 | Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen | ||
200 | die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die | 248 | die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die | ||
201 | Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie | 249 | Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie | ||
202 | die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden | 250 | die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden | ||
203 | Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und | 251 | Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und | ||
204 | die Vergütung vor. | 252 | die Vergütung vor. | ||
n | n | 253 | (2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 auch gegenüber | ||
254 | einem die bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen | ||||
255 | des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem begründenden | ||||
256 | Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen. | ||||
205 | (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut | 257 | (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut | ||
206 | aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen | 258 | aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen | ||
n | 207 | von 20 vom Hundert, 30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder | n | 259 | von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals |
208 | des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut | 260 | abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr | ||
209 | nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der | 261 | kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
210 | Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die | 262 | Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der | ||
211 | beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die | 263 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut unabsichtlich seine | ||
264 | bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung | ||||
265 | unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte | ||||
266 | oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Institut | ||||
267 | nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist. Dabei ist die beabsichtigte | ||||
268 | verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bundesanstalt kann eine | ||||
212 | Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person | 269 | Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder | ||
213 | oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet | 270 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den | ||
214 | hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder | 271 | Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung | ||
215 | Veränderung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder | 272 | anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder | ||
216 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die | 273 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die | ||
217 | Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten. | 274 | Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten. | ||
t | 218 | (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder | t | 275 | (4) (weggefallen) |
219 | mittelbaren Beteiligung an einem Institut, durch den das Institut zu einem | ||||
220 | Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat würde, | ||||
221 | vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß | ||||
222 | der Kommission vorliegt, der nach Artikel 147 Absatz 2 der Richtlinie | ||||
223 | 2013/36/EU zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder | ||||
224 | Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht | ||||
225 | überschreiten. Beschließt der Rat die Verlängerung der Frist nach Satz 2, | ||||
226 | hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten und die vorläufige | ||||
227 | Untersagung oder Beschränkung entsprechend zu verlängern. |
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