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Sie können sich § 60b KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt soll, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/847 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. 2Die Rechte der Bundesanstalt nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt.
(2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4e darf nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
(4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1
(5) 1Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e sollen mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 2Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
Bekanntmachung von Maßnahmen | Bekanntmachung von Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung von Maßnahmen | t | 1 | Bekanntmachung von Maßnahmen |
Bekanntmachung von Maßnahmen | Bekanntmachung von Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt soll, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt soll, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § |
2 | 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes | 2 | 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede gegen ein ihrer Aufsicht unterstehendes | ||
3 | Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts | 3 | Institut oder Unternehmen oder gegen einen Geschäftsleiter eines Instituts | ||
4 | oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie | 4 | oder Unternehmens verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie | ||
5 | wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen | 5 | wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen | ||
6 | Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder | 6 | Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder | ||
n | 7 | der Verordnung (EU) 2015/847 verhängt hat, und jede unanfechtbar gewordene | n | 7 | der Verordnung (EU) 2015/847 verhängt hat, jede unanfechtbar gewordene |
8 | Bußgeldentscheidung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren | 8 | Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz | ||
9 | 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf | ||||
9 | Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art | 10 | ihren Internetseiten öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu | ||
10 | und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt nach § | 11 | Art und Charakter des Verstoßes mitteilen. Die Rechte der Bundesanstalt | ||
11 | 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt. | 12 | nach § 37 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt. | ||
12 | (2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach | 13 | (2) Die Bekanntmachung einer unanfechtbar gewordenen Bußgeldentscheidung nach | ||
13 | § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | 14 | § 56 Absatz 4c darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | ||
14 | (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4e darf | 15 | (3) Eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4e darf | ||
15 | nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung | 16 | nicht nach Absatz 1 bekannt gemacht werden, wenn eine solche Bekanntmachung | ||
16 | die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder | 17 | die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder | ||
17 | mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 18 | mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
18 | erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen | 19 | erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen | ||
19 | unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. | 20 | unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. | ||
20 | (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine | 21 | (4) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine | ||
21 | unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von | 22 | unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung mit Ausnahme von | ||
22 | Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu | 23 | Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e auf anonymer Basis bekannt zu | ||
23 | machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1 | 24 | machen, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1 | ||
24 | 1. | 25 | 1. | ||
25 | das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine | 26 | das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine | ||
26 | Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig | 27 | Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig | ||
27 | wäre, | 28 | wäre, | ||
28 | 2. | 29 | 2. | ||
29 | die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines | 30 | die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines | ||
30 | oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den | 31 | oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den | ||
31 | Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder | 32 | Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder | ||
32 | 3. | 33 | 3. | ||
t | 33 | den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig | t | 34 | den beteiligten Instituten, Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften |
34 | großen Schaden zufügen würde. | 35 | oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. | ||
35 | Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 | 36 | Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 | ||
36 | und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe | 37 | und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die Gründe | ||
37 | für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. | 38 | für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. | ||
38 | (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit | 39 | (5) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 mit | ||
39 | Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e sollen mindestens für | 40 | Ausnahme der Bußgeldentscheidungen nach § 56 Absatz 4e sollen mindestens für | ||
40 | fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der | 41 | fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der | ||
41 | Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht | 42 | Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht | ||
42 | bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, | 43 | bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, | ||
43 | sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. | 44 | sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist. |
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