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Sie können sich § 53 KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. 2Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) 1Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. 2Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) 1Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. 2Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||||
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t | 1 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | t | 1 | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland |
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland | ||||
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f | 1 | (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im | f | 1 | (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im |
2 | Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt | 2 | Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt | ||
3 | die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält | 3 | die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält | ||
4 | das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein | 4 | das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein | ||
5 | Institut. | 5 | Institut. | ||
6 | (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender | 6 | (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender | ||
7 | Maßgabe anzuwenden: | 7 | Maßgabe anzuwenden: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
t | 9 | Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im | t | 9 | Das Unternehmen hat natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, |
10 | Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur | 10 | die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur | ||
11 | Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das | 11 | Vertretung des Unternehmens befugt sind; eine Mindestzahl der zu bestellenden | ||
12 | Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt | 12 | Personen bestimmt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Solche Personen | ||
13 | ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | ||||
14 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als | ||||
15 | Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. | 13 | gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister | ||
14 | anzumelden. | ||||
16 | 2. | 15 | 2. | ||
17 | Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und | 16 | Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und | ||
18 | über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert | 17 | über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert | ||
19 | Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 18 | Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
20 | Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher | 19 | Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher | ||
21 | gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen | 20 | gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen | ||
22 | Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur | 21 | Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur | ||
23 | Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur | 22 | Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur | ||
24 | Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert | 23 | Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert | ||
25 | auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der | 24 | auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der | ||
26 | Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der | 25 | Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der | ||
27 | Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. | 26 | Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. | ||
28 | 3. | 27 | 3. | ||
29 | Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende | 28 | Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende | ||
30 | Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt | 29 | Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt | ||
31 | als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des | 30 | als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des | ||
32 | Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den | 31 | Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den | ||
33 | Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts | 32 | Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts | ||
34 | ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr | 33 | ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr | ||
35 | einzureichen. | 34 | einzureichen. | ||
36 | 4. | 35 | 4. | ||
37 | Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft | 36 | Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft | ||
38 | betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als | 37 | betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als | ||
39 | Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den | 38 | Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den | ||
40 | Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung | 39 | Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung | ||
41 | gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene | 40 | gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene | ||
42 | Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen | 41 | Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen | ||
43 | aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln | 42 | aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln | ||
44 | 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | 43 | 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung | ||
45 | zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer | 44 | zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer | ||
46 | jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz | 45 | jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz | ||
47 | 2 als hartes Kernkapital gelten. | 46 | 2 als hartes Kernkapital gelten. | ||
48 | 5. | 47 | 5. | ||
49 | Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht | 48 | Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht | ||
50 | auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis | 49 | auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis | ||
51 | ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben | 50 | ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben | ||
52 | von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die | 51 | von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die | ||
53 | Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. | 52 | Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. | ||
54 | 6. | 53 | 6. | ||
55 | Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. | 54 | Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. | ||
56 | 7. | 55 | 7. | ||
57 | Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im | 56 | Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im | ||
58 | Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | 57 | Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank | ||
59 | unverzüglich anzuzeigen. | 58 | unverzüglich anzuzeigen. | ||
60 | (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein | 59 | (2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein | ||
61 | Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, | 60 | Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, | ||
62 | gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der | 61 | gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der | ||
63 | Institutszentrale mit Sitz im Ausland. | 62 | Institutszentrale mit Sitz im Ausland. | ||
64 | (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des | 63 | (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des | ||
65 | Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der | 64 | Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der | ||
66 | Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. | 65 | Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. | ||
67 | (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche | 66 | (4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche | ||
68 | Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der | 67 | Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der | ||
69 | Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. | 68 | Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. | ||
70 | (5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, | 69 | (5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, | ||
71 | so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der | 70 | so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der | ||
72 | Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu | 71 | Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu | ||
73 | führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben. | 72 | führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben. | ||
74 | (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur | 73 | (6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur | ||
75 | mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel | 74 | mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel | ||
76 | zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der | 75 | zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der | ||
77 | Zweigstelle abgewickelt worden sind. | 76 | Zweigstelle abgewickelt worden sind. |
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