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Sie können sich § 18a KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. 2Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
(3) 1Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen. 2Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
(4) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat das Kreditinstitut die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. 2Dabei hat das Kreditinstitut die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. 3Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.
(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
(6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten.
(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
(8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen.
(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.
(9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen.
(10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden:
1(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung | Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; | t | 1 | Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung | Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines | f | 1 | (1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines |
2 | Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das | 2 | Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das | ||
3 | Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn | 3 | Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn | ||
4 | aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein- | 4 | aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein- | ||
5 | Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit | 5 | Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit | ||
6 | bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag | 6 | bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag | ||
7 | wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im | 7 | wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im | ||
8 | Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. | 8 | Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. | ||
9 | (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags | 9 | (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags | ||
10 | deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu | 10 | deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu | ||
11 | zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits | 11 | zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits | ||
12 | in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. | 12 | in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen. | ||
13 | (2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die | 13 | (2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen | 15 | im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen | ||
16 | Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem | 16 | Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem | ||
17 | Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks | 17 | Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zwecks | ||
18 | einräumen oder | 18 | einräumen oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung | 20 | einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung | ||
21 | von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung | 21 | von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung | ||
22 | von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder | 22 | von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder | ||
23 | ergänzen, | 23 | ergänzen, | ||
24 | bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den | 24 | bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den | ||
25 | Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung | 25 | Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung | ||
26 | erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar- | 26 | erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar- | ||
27 | Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, | 27 | Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, | ||
28 | dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit | 28 | dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit | ||
29 | diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. | 29 | diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. | ||
30 | (3) Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können Auskünfte des | 30 | (3) Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können Auskünfte des | ||
31 | Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die | 31 | Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die | ||
32 | geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit | 32 | geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit | ||
33 | von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, | 33 | von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, | ||
34 | speichern, verändern oder nutzen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die | 34 | speichern, verändern oder nutzen. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die | ||
35 | Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch | 35 | Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch | ||
36 | durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen. | 36 | durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen. | ||
37 | (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat das Kreditinstitut | 37 | (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat das Kreditinstitut | ||
38 | die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, | 38 | die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, | ||
39 | ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu | 39 | ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu | ||
40 | anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers | 40 | anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers | ||
41 | eingehend zu prüfen. Dabei hat das Kreditinstitut die Faktoren angemessen | 41 | eingehend zu prüfen. Dabei hat das Kreditinstitut die Faktoren angemessen | ||
42 | zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der | 42 | zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der | ||
43 | Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag | 43 | Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag | ||
44 | voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich | 44 | voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich | ||
45 | nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den | 45 | nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den | ||
46 | Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der | 46 | Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der | ||
47 | Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder | 47 | Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder | ||
48 | zur Renovierung der Wohnimmobilie. | 48 | zur Renovierung der Wohnimmobilie. | ||
49 | (5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die | 49 | (5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die | ||
50 | sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz | 50 | sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz | ||
51 | 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. | 51 | 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. | ||
52 | (6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen | 52 | (6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen | ||
53 | und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in | 53 | und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in | ||
54 | Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Immobiliar- | 54 | Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Immobiliar- | ||
55 | Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen in | 55 | Verbraucherdarlehensverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen in | ||
56 | Bezug auf diese Verträge verfügen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf | 56 | Bezug auf diese Verträge verfügen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf | ||
57 | aktuellem Stand halten. | 57 | aktuellem Stand halten. | ||
58 | (7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast | 58 | (7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast | ||
59 | besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben | 59 | besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und | 61 | bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die | 63 | sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die | ||
64 | Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig | 64 | Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig | ||
65 | vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen | 65 | vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen | ||
66 | können. | 66 | können. | ||
67 | Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als | 67 | Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als | ||
68 | Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a | 68 | Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a | ||
69 | Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren | 69 | Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren | ||
70 | und die Dokumentation aufzubewahren. | 70 | und die Dokumentation aufzubewahren. | ||
71 | (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen | 71 | (8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen | ||
72 | Gesetzbuchs zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, | 72 | Gesetzbuchs zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, | ||
73 | vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des | 73 | vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die Umstände des | ||
74 | Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische | 74 | Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische | ||
75 | Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der | 75 | Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der | ||
76 | Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen. | 76 | Laufzeit des Darlehensvertrags zugrunde zu legen. | ||
77 | (8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar- | 77 | (8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar- | ||
78 | Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen | 78 | Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen | ||
79 | Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für | 79 | Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für | ||
80 | ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen | 80 | ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen | ||
81 | Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, | 81 | Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, | ||
82 | die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der | 82 | die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der | ||
83 | Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen | 83 | Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen | ||
84 | Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um | 84 | Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um | ||
85 | Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden. | 85 | Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden. | ||
t | t | 86 | (8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, | ||
87 | damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu | ||||
88 | lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines | ||||
89 | Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu | ||||
90 | ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des | ||||
91 | jeweiligen Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes | ||||
92 | umfassen: | ||||
93 | 1. | ||||
94 | eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder | ||||
95 | 2. | ||||
96 | eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem | ||||
97 | Folgendes umfassen kann: | ||||
98 | a) | ||||
99 | eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags, | ||||
100 | b) | ||||
101 | eine Änderung der Art des Darlehensvertrags, | ||||
102 | c) | ||||
103 | einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in | ||||
104 | einem bestimmten Zeitraum, | ||||
105 | d) | ||||
106 | eine Änderung des Zinssatzes, | ||||
107 | e) | ||||
108 | ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung, | ||||
109 | f) | ||||
110 | Teilrückzahlungen, | ||||
111 | g) | ||||
112 | Währungsumrechnungen, | ||||
113 | h) | ||||
114 | einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung. | ||||
115 | Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die | ||||
116 | bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, | ||||
117 | insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch | ||||
118 | eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des | ||||
119 | Verbrauchers handelt. | ||||
86 | (9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. | 120 | (9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. | ||
87 | (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden | 121 | (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden | ||
88 | entgeltlichen Finanzierungshilfen. | 122 | entgeltlichen Finanzierungshilfen. | ||
89 | (10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz | 123 | (10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz | ||
90 | und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung | 124 | und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung | ||
91 | ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der | 125 | ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der | ||
92 | Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den | 126 | Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den | ||
93 | Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere | 127 | Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere | ||
94 | Leitlinien festgelegt werden: | 128 | Leitlinien festgelegt werden: | ||
95 | 1. | 129 | 1. | ||
96 | zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der | 130 | zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der | ||
97 | Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich | 131 | Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich | ||
98 | nachkommen kann, | 132 | nachkommen kann, | ||
99 | 2. | 133 | 2. | ||
100 | zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von | 134 | zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von | ||
101 | Informationen. | 135 | Informationen. | ||
102 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 136 | (11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
103 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 137 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
104 | Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten | 138 | Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten | ||
105 | der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu | 139 | der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu | ||
106 | erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach | 140 | erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach | ||
107 | Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 141 | Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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