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Sie können sich § 10i KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen erforderlich ist:
(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre.
(3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Das Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut
(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
(5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst
(6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst
(6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.
(7) 1Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. 2Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. 3Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen.
(8) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,
(9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.
Kombinierte Kapitalpufferanforderung | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | t | 1 | Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
Kombinierte Kapitalpufferanforderung | Kombinierte Kapitalpufferanforderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital | f | 1 | (1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital |
2 | eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen | 2 | eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen | ||
3 | erforderlich ist: | 3 | erforderlich ist: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, | 5 | des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und | 7 | des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | in den Fällen und nach Maßgabe | 9 | in den Fällen und nach Maßgabe | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante | 11 | des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante | ||
12 | Institute nach § 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, | 12 | Institute nach § 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | des § 10h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global | 14 | des § 10h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global | ||
15 | systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig | 15 | systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig | ||
16 | systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische | 16 | systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische | ||
17 | Risiken nach § 10e. | 17 | Risiken nach § 10e. | ||
18 | (1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht | 18 | (1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht | ||
19 | über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig | 19 | über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig | ||
20 | die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die | 20 | die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die | ||
21 | Anforderungen gemäß | 21 | Anforderungen gemäß | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die | 23 | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die | ||
24 | zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos | 24 | zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos | ||
n | 25 | einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6; | n | 25 | einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten |
26 | Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4; | ||||
26 | 2. | 27 | 2. | ||
27 | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die | 28 | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die | ||
28 | zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos | 29 | zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos | ||
n | 29 | einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6 sowie | n | 30 | einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten |
31 | Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie | ||||
30 | 3. | 32 | 3. | ||
31 | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die | 33 | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die | ||
32 | zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos | 34 | zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos | ||
n | 33 | einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c Absatz 4 bis 6. | n | 35 | einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten |
36 | Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4. | ||||
34 | (2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllt, darf | 37 | (2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllt, darf | ||
35 | keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte | 38 | keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte | ||
36 | Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes | 39 | Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes | ||
37 | Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte | 40 | Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte | ||
38 | Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre. | 41 | Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre. | ||
39 | (3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder | 42 | (3) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder | ||
40 | nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und | 43 | nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und | ||
41 | der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Das Institut muss | 44 | der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Das Institut muss | ||
42 | Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der | 45 | Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der | ||
43 | ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau | 46 | ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau | ||
44 | berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde und der | 47 | berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde und der | ||
45 | Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. | 48 | Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. | ||
46 | Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des | 49 | Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des | ||
47 | Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut | 50 | Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut | ||
48 | 1. | 51 | 1. | ||
49 | keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte | 52 | keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte | ||
50 | Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, | 53 | Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, | ||
51 | 2. | 54 | 2. | ||
52 | keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu | 55 | keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu | ||
53 | freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine variable Vergütung zahlen, | 56 | freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine variable Vergütung zahlen, | ||
54 | wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in | 57 | wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in | ||
55 | dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt | 58 | dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt | ||
56 | hat, und | 59 | hat, und | ||
57 | 3. | 60 | 3. | ||
58 | keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen. | 61 | keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen. | ||
59 | Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 62 | Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
60 | Buchstabe e. | 63 | Buchstabe e. | ||
61 | (4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder | 64 | (4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder | ||
62 | nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger | 65 | nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger | ||
63 | Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, | 66 | Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, | ||
64 | teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter | 67 | teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter | ||
65 | Angabe der folgenden Informationen mit: | 68 | Angabe der folgenden Informationen mit: | ||
66 | 1. | 69 | 1. | ||
67 | vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach | 70 | vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach | ||
68 | a) | 71 | a) | ||
69 | hartem Kernkapital; | 72 | hartem Kernkapital; | ||
70 | b) | 73 | b) | ||
71 | zusätzlichem Kernkapital; | 74 | zusätzlichem Kernkapital; | ||
72 | c) | 75 | c) | ||
73 | Ergänzungskapital; | 76 | Ergänzungskapital; | ||
74 | 2. | 77 | 2. | ||
75 | Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende; | 78 | Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende; | ||
76 | 3. | 79 | 3. | ||
77 | Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages; | 80 | Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages; | ||
78 | 4. | 81 | 4. | ||
79 | Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf | 82 | Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf | ||
80 | a) | 83 | a) | ||
81 | Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer; | 84 | Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer; | ||
82 | b) | 85 | b) | ||
83 | Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen; | 86 | Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen; | ||
84 | c) | 87 | c) | ||
85 | Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten; | 88 | Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten; | ||
86 | d) | 89 | d) | ||
87 | Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder | 90 | Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder | ||
88 | auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer | 91 | auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer | ||
89 | Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das | 92 | Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das | ||
90 | Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat. | 93 | Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat. | ||
91 | (5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte | 94 | (5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte | ||
92 | Kernkapitalinstrumente umfasst | 95 | Kernkapitalinstrumente umfasst | ||
93 | 1. | 96 | 1. | ||
94 | Gewinnausschüttungen in bar, | 97 | Gewinnausschüttungen in bar, | ||
95 | 2. | 98 | 2. | ||
96 | die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in | 99 | die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in | ||
97 | Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten | 100 | Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten | ||
98 | Eigenmittelinstrumenten, | 101 | Eigenmittelinstrumenten, | ||
99 | 3. | 102 | 3. | ||
100 | eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente | 103 | eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente | ||
101 | nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein | 104 | nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein | ||
102 | Institut, | 105 | Institut, | ||
103 | 4. | 106 | 4. | ||
104 | eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach | 107 | eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach | ||
105 | Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten | 108 | Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten | ||
106 | Beträge und | 109 | Beträge und | ||
107 | 5. | 110 | 5. | ||
108 | eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e der | 111 | eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e der | ||
109 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Positionen. | 112 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Positionen. | ||
110 | (6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder | 113 | (6) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder | ||
111 | nicht mehr erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus | 114 | nicht mehr erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus | ||
112 | zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von fünf | 115 | zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von fünf | ||
113 | Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die kombinierte | 116 | Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die kombinierte | ||
114 | Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde und der | 117 | Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde und der | ||
115 | Deutschen Bundesbank vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage | 118 | Deutschen Bundesbank vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage | ||
116 | auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter | 119 | auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter | ||
117 | Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des | 120 | Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des | ||
118 | Instituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst | 121 | Instituts angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst | ||
119 | 1. | 122 | 1. | ||
120 | eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose, | 123 | eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose, | ||
121 | 2. | 124 | 2. | ||
122 | Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts, | 125 | Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts, | ||
123 | 3. | 126 | 3. | ||
124 | Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte | 127 | Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte | ||
125 | Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und | 128 | Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und | ||
126 | 4. | 129 | 4. | ||
127 | weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 | 130 | weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 | ||
128 | vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet. | 131 | vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet. | ||
n | 129 | (6a) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, | n | 132 | (6a) (weggefallen) |
130 | Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen. | ||||
131 | (7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt | 133 | (7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt | ||
132 | ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr | 134 | ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr | ||
133 | wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das | 135 | wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das | ||
134 | Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der | 136 | Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der | ||
135 | Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. Die | 137 | Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. Die | ||
n | n | 138 | Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 auf | ||
139 | Grund nachträglich eingetretener oder der Aufsichtsbehörde nachträglich | ||||
140 | bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr vorliegen. Die Aufsichtsbehörde | ||||
136 | Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach | 141 | entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des | ||
137 | Eingang des Kapitalerhaltungsplans. Nach Genehmigung des | 142 | Kapitalerhaltungsplans. Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist | ||
138 | Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine Ausschüttung | 143 | das Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie | ||
139 | ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis | 144 | Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal | ||
140 | 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen. | 145 | ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen. | ||
141 | (8) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht, | 146 | (8) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht oder | ||
147 | widerruft sie dessen Genehmigung, | ||||
142 | 1. | 148 | 1. | ||
143 | ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des | 149 | ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des | ||
n | 144 | Absatzes 3 fortgelten, oder | n | 150 | Absatzes 3 fortgelten oder wieder gelten, oder |
145 | 2. | 151 | 2. | ||
146 | erlaubt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im | 152 | erlaubt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im | ||
147 | Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der | 153 | Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der | ||
148 | den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf. | 154 | den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf. | ||
149 | Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines | 155 | Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines | ||
150 | bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken. | 156 | bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken. | ||
151 | (9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich | 157 | (9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich | ||
152 | auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des | 158 | auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des | ||
153 | harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer | 159 | harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer | ||
154 | Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine | 160 | Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine | ||
155 | Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut | 161 | Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut | ||
156 | geltenden Insolvenzvorschriften darstellt. | 162 | geltenden Insolvenzvorschriften darstellt. | ||
t | t | 163 | (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Institutsgruppen, | ||
164 | Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen. |
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