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Sie können sich § 10f KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. 2Seine Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags festgelegt und mindestens jährlich überprüft.
(2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien:
(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt
(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann
(4) 1Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. 2Die Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. 3Die Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite. 4Bei der Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen.
1(4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. 2Die Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. 3Darüber hinaus kann die Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiterleiten.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute.
(6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c.
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | ||||
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t | 1 | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | t | 1 | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute |
Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ordnet an, dass ein global systemrelevantes Institut |
2 | einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global | 2 | einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für global | ||
3 | systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. Seine | 3 | systemrelevante Institute auf konsolidierter Ebene vorhalten muss. Seine | ||
4 | Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global | 4 | Quote wird von der Bundesanstalt entsprechend der Zuordnung des global | ||
5 | systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, | 5 | systemrelevanten Instituts zu einer Größenklasse auf eine Höhe von 1,0, 1,5, | ||
6 | 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | 6 | 2,0, 2,5 oder 3,5 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | ||
7 | 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags festgelegt und mindestens jährlich | 7 | 575/2013 ermittelten Gesamtrisikobetrags festgelegt und mindestens jährlich | ||
8 | überprüft. | 8 | überprüft. | ||
9 | (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | 9 | (2) Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank | ||
10 | mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- | 10 | mindestens jährlich, welche Institute, EU-Mutterinstitute, EU- | ||
11 | Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU- | 11 | Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU- | ||
12 | Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer | 12 | Mutterfinanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland auf Grund einer | ||
13 | quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant | 13 | quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global systemrelevant | ||
14 | eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei | 14 | eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Sie berücksichtigt bei | ||
15 | der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien: | 15 | der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Größe der Gruppe, | 17 | Größe der Gruppe, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe, | 19 | grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem, | 21 | Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem, | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und | 23 | Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und | ||
24 | Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie | 24 | Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | Komplexität der Gruppe. | 26 | Komplexität der Gruppe. | ||
27 | Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen | 27 | Die Institute sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
28 | Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten | 28 | Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten | ||
29 | Einzeldaten jährlich zu melden. | 29 | Einzeldaten jährlich zu melden. | ||
30 | (2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative | 30 | (2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative | ||
31 | Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding- | 31 | Analyse der Institute, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding- | ||
32 | Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz | 32 | Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz | ||
33 | im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt | 33 | im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt | ||
34 | die Bundesanstalt | 34 | die Bundesanstalt | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien; | 36 | die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien; | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der | 38 | die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der | ||
39 | Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der | 39 | Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der | ||
40 | Verordnung (EU) Nr. 806/2014. | 40 | Verordnung (EU) Nr. 806/2014. | ||
41 | Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen | 41 | Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen | ||
42 | den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind | 42 | den Indikatoren, die gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmt werden. Die Institute sind | ||
43 | verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse | 43 | verpflichtet, der Bundesanstalt die zur Durchführung der quantitativen Analyse | ||
44 | benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. | 44 | benötigten Einzeldaten jährlich zu melden. | ||
45 | (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die | 45 | (3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse weist die | ||
46 | Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten | 46 | Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer bestimmten | ||
47 | Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann | 47 | Größenklasse zu. Die Bundesanstalt kann | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen, | 49 | ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen, | ||
50 | 2. | 50 | 2. | ||
51 | ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren verpflichtetes Institut, das im | 51 | ein zur Teilnahme am quantitativen Verfahren verpflichtetes Institut, das im | ||
52 | Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut | 52 | Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global systemrelevantes Institut | ||
53 | identifiziert wurde, als solches einstufen und einer der Größenklassen zuordnen, | 53 | identifiziert wurde, als solches einstufen und einer der Größenklassen zuordnen, | ||
54 | wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen Analyse Merkmale der Systemrelevanz | 54 | wenn im Rahmen der ergänzenden qualitativen Analyse Merkmale der Systemrelevanz | ||
55 | festgestellt wurden, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder nicht | 55 | festgestellt wurden, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht oder nicht | ||
56 | ausreichend erfasst wurden, oder | 56 | ausreichend erfasst wurden, oder | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine | 58 | das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine | ||
59 | niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen | 59 | niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen | ||
60 | Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen | 60 | Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen | ||
61 | Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt. | 61 | Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt. | ||
62 | (4) Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des | 62 | (4) Die Institute, deren Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne des | ||
63 | Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 | 63 | Artikels 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 200 | ||
64 | Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen | 64 | Milliarden Euro übersteigt, sind verpflichtet, die Werte der der quantitativen | ||
65 | Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten | 65 | Analyse zugrunde liegenden Indikatoren jährlich innerhalb von vier Monaten | ||
66 | nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. | 66 | nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. | ||
67 | Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches | 67 | Juli, auf ihrer Internetseite und in dem Medium zu veröffentlichen, welches | ||
68 | gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung | 68 | gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Veröffentlichung | ||
69 | der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. Die | 69 | der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben vorgesehen ist. Die | ||
70 | Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der | 70 | Veröffentlichung hat mittels der ausgefüllten, im Anhang der | ||
t | 71 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September | t | 71 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur |
72 | 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf | 72 | Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil | ||
73 | einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung | 73 | 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen | ||
74 | global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des | 74 | Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur | ||
75 | Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14) | 75 | Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der | ||
76 | enthaltenen Bögen entsprechend den Angaben auf der Internetseite der | 76 | Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der | ||
77 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde elektronisch zu erfolgen. Die | 77 | Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten | ||
78 | Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 78 | Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), die | ||
79 | zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer Internetseite. Bei der | 79 | zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 (ABl. L 324 vom | ||
80 | Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für global systemrelevante | 80 | 19.12.2022, S. 1) geändert worden ist, enthaltenen Bögen entsprechend den | ||
81 | Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global systemrelevante | 81 | Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde | ||
82 | elektronisch zu erfolgen. Die Bundesanstalt übermittelt die Bögen an die | ||||
83 | Europäische Bankenaufsichtsbehörde zwecks zentraler Veröffentlichung auf ihrer | ||||
84 | Internetseite. Bei der Anordnung und Überprüfung des Kapitalpuffers für | ||||
85 | global systemrelevante Institute nach Absatz 1 und der Einstufung als global | ||||
82 | Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den Absätzen 2 und 3 | 86 | systemrelevante Institute sowie der Zuweisung zu einer Größenklasse nach den | ||
83 | sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der Europäischen | 87 | Absätzen 2 und 3 sind die insoweit bestehenden Vorgaben und Empfehlungen der | ||
84 | Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach | 88 | Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für | ||
85 | freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen. | 89 | Systemrisiken nach freiem Ermessen der Bundesanstalt zu berücksichtigen. | ||
86 | (4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die | 90 | (4a) Die in Absatz 4 genannten Institute sind verpflichtet, jährlich die | ||
87 | Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen | 91 | Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auszufüllen | ||
88 | und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. Die | 92 | und an die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank zu senden. Die | ||
89 | Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den | 93 | Deutsche Bundesbank übermittelt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen an den | ||
90 | Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die | 94 | Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Darüber hinaus kann die | ||
91 | Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses | 95 | Bundesanstalt die ausgefüllten Datenerfassungsbögen des Baseler Ausschusses | ||
92 | für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | 96 | für Bankenaufsicht auch an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde | ||
93 | weiterleiten. | 97 | weiterleiten. | ||
94 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für | 98 | (5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für | ||
95 | Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über | 99 | Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über | ||
96 | die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht | 100 | die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht | ||
97 | Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des | 101 | Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des | ||
98 | angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine | 102 | angeordneten Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine | ||
99 | Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. | 103 | Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute. | ||
100 | (6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | 104 | (6) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 | ||
101 | Buchstabe c. | 105 | Buchstabe c. |
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