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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen, wenn
(1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu halten, sofern
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
(4) 1Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 1f mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird. 2Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.
Versagung der Erlaubnis | Versagung der Erlaubnis | ||||
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f | 1 | (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn | f | 1 | (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein | 3 | die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein | ||
4 | ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals | 4 | ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals | ||
5 | gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im | 5 | gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im | ||
6 | Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen: | 6 | Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen: | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von | 8 | bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von | ||
9 | Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von | 9 | Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von | ||
10 | Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten | 10 | Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten | ||
11 | handeln, ein Betrag von mindestens 75 000 Euro, | 11 | handeln, ein Betrag von mindestens 75 000 Euro, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung | 13 | bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung | ||
14 | mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150 000 | 14 | mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150 000 | ||
15 | Euro, | 15 | Euro, | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit | 17 | bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit | ||
18 | Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das | 18 | Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das | ||
19 | eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 | 19 | eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 | ||
20 | erbringen, ein Betrag von mindestens 750 000 Euro und | 20 | erbringen, ein Betrag von mindestens 750 000 Euro und | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen | 22 | bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen | ||
23 | Euro. | 23 | Euro. | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine | 25 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine | ||
26 | der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; | 26 | der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden | 28 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden | ||
29 | Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und | 29 | Beteiligung nicht den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und | ||
30 | umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, | 30 | umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt, insbesondere, | ||
31 | dass eines der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien | 31 | dass eines der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Kriterien | ||
32 | erfüllt ist; | 32 | erfüllt ist; | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in | 34 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in | ||
35 | § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts | 35 | § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts | ||
36 | erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 25c | 36 | erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 25c | ||
37 | Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; | 37 | Absatz 5 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; | ||
38 | 4a. | 38 | 4a. | ||
39 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | 39 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | ||
40 | über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt; | 40 | über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt; | ||
41 | 4b. | 41 | 4b. | ||
42 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen | 42 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter gegen | ||
43 | die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt; | 43 | die Anforderungen des § 25c Absatz 2 verstößt; | ||
44 | 4c. | 44 | 4c. | ||
45 | das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer | 45 | das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer | ||
46 | Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der | 46 | Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der | ||
47 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im | 47 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im | ||
48 | Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird und | 48 | Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird und | ||
49 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht | 49 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht | ||
50 | zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding- | 50 | zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Finanzholding- | ||
51 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche | 51 | Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche | ||
52 | fachliche Eignung hat; | 52 | fachliche Eignung hat; | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, | 54 | ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, | ||
55 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | 55 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | ||
56 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer | 56 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer | ||
n | 57 | Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die | n | 57 | Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die |
58 | Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge | 58 | Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge | ||
t | 59 | anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur | t | 59 | anzubieten, oder ein Unternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach |
60 | ehrenamtlich für das Institut tätig sind; | 60 | § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei | ||
61 | Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind; | ||||
61 | 6. | 62 | 6. | ||
62 | das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische | 63 | das Institut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische | ||
63 | Person und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen | 64 | Person und nicht um eine Zweigstelle im Sinne des § 53 handelt, seinen | ||
64 | juristischen Sitz nicht im Inland hat; | 65 | juristischen Sitz nicht im Inland hat; | ||
65 | 7. | 66 | 7. | ||
66 | das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen | 67 | das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen | ||
67 | organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für | 68 | organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für | ||
68 | die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße | 69 | die es die Erlaubnis beantragt, insbesondere eine ordnungsgemäße | ||
69 | Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1, zu schaffen; | 70 | Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1, zu schaffen; | ||
70 | 8. | 71 | 8. | ||
71 | der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist | 72 | der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist | ||
72 | und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der | 73 | und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der | ||
73 | Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. | 74 | Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat. | ||
74 | Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Anlageverwaltern | 75 | Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Anlageverwaltern | ||
75 | oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung | 76 | oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung | ||
76 | von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren | 77 | von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren | ||
77 | von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln durch das Halten | 78 | von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von Eigenmitteln durch das Halten | ||
78 | von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke der | 79 | von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke der | ||
79 | Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung. | 80 | Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung. | ||
80 | (1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen | 81 | (1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen | ||
81 | ist zu versagen, wenn | 82 | ist zu versagen, wenn | ||
82 | 1. | 83 | 1. | ||
83 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | 84 | Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht | ||
84 | zuverlässig ist, nicht die zur Leitung des Unternehmens erforderliche fachliche | 85 | zuverlässig ist, nicht die zur Leitung des Unternehmens erforderliche fachliche | ||
85 | Eignung hat, nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit | 86 | Eignung hat, nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit | ||
86 | verfügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß Artikel 27f Absatz 1 der | 87 | verfügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß Artikel 27f Absatz 1 der | ||
87 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten | 88 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit einer delegierten | ||
88 | Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung, genügt; | 89 | Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung, genügt; | ||
89 | 2. | 90 | 2. | ||
90 | das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IVa der | 91 | das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, die nach Titel IVa der | ||
91 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum | 92 | Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum | ||
92 | ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu | 93 | ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu | ||
93 | schaffen. | 94 | schaffen. | ||
94 | (1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, | 95 | (1b) Mit Zustimmung der Bundesanstalt im Einzelfall dürfen Anlagevermittlern, | ||
95 | Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, | 96 | Abschlussvermittlern oder Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, | ||
96 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | 97 | sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an | ||
97 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene | 98 | Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene | ||
98 | Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung | 99 | Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, im Zusammenhang mit der Ausführung | ||
99 | von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für | 100 | von Aufträgen über Finanzinstrumente von Kunden, diese Finanzinstrumente für | ||
100 | eigene Rechnung zu halten, sofern | 101 | eigene Rechnung zu halten, sofern | ||
101 | 1. | 102 | 1. | ||
102 | die Positionen nur übernommen werden, weil das Finanzdienstleistungsinstitut | 103 | die Positionen nur übernommen werden, weil das Finanzdienstleistungsinstitut | ||
103 | nicht in der Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu lassen, | 104 | nicht in der Lage ist, den Auftrag genau abdecken zu lassen, | ||
104 | 2. | 105 | 2. | ||
105 | der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen höchstens 15 Prozent des | 106 | der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen höchstens 15 Prozent des | ||
106 | für das jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapitals beträgt, | 107 | für das jeweilige Institut maßgeblichen Anfangskapitals beträgt, | ||
107 | 3. | 108 | 3. | ||
108 | das Finanzdienstleistungsinstitut die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 | 109 | das Finanzdienstleistungsinstitut die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 | ||
109 | und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und | 110 | und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und | ||
110 | 4. | 111 | 4. | ||
111 | die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und | 112 | die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und | ||
112 | nicht länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion | 113 | nicht länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion | ||
113 | unbedingt erforderlich ist. | 114 | unbedingt erforderlich ist. | ||
114 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme | 115 | (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme | ||
115 | rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt | 116 | rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt | ||
116 | wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn | 117 | wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn | ||
117 | 1. | 118 | 1. | ||
118 | das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen | 119 | das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen | ||
119 | Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem | 120 | Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem | ||
120 | solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder | 121 | solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder | ||
121 | mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut | 122 | mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut | ||
122 | beeinträchtigt; | 123 | beeinträchtigt; | ||
123 | 2. | 124 | 2. | ||
124 | eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder | 125 | eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder | ||
125 | Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates | 126 | Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates | ||
126 | beeinträchtigt wird; | 127 | beeinträchtigt wird; | ||
127 | 3. | 128 | 3. | ||
128 | das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat | 129 | das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat | ||
129 | ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam | 130 | ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam | ||
130 | beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer | 131 | beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer | ||
131 | befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. | 132 | befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist. | ||
132 | Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 | 133 | Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 | ||
133 | Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. | 134 | Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. | ||
134 | (3) Aus anderen als den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Gründen darf die | 135 | (3) Aus anderen als den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Gründen darf die | ||
135 | Erlaubnis nicht versagt werden. | 136 | Erlaubnis nicht versagt werden. | ||
136 | (4) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs | 137 | (4) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs | ||
137 | Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen | 138 | Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen | ||
138 | Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 1f mitteilen, ob eine | 139 | Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 1f mitteilen, ob eine | ||
139 | Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab | 140 | Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten ab | ||
140 | Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der | 141 | Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der | ||
141 | Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine | 142 | Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine | ||
142 | ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt | 143 | ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt | ||
143 | ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen. | 144 | ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen. |
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