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Sie können sich § 6a KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben.
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Besondere Aufgaben | Besondere Aufgaben | ||||
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f | 1 | (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut | f | 1 | (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut |
2 | angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder | 2 | angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder | ||
3 | eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des | 3 | eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des | ||
4 | Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach | 4 | Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach | ||
5 | § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im | 5 | § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im | ||
6 | Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die | 6 | Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die | ||
7 | Bundesanstalt | 7 | Bundesanstalt | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen, | 9 | der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot | 11 | dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot | ||
12 | untersagen, | 12 | untersagen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen. | 14 | dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen. | ||
15 | (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann | 15 | (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann | ||
16 | vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen | 16 | vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen | ||
17 | Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder | 17 | Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder | ||
n | 18 | juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, | n | 18 | juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung handelt, deren Name |
19 | deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus | 19 | in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste | ||
20 | angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt | 20 | des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates | ||
21 | des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer | 21 | 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen | ||
22 | Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der | 22 | zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils | ||
23 | jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde. | 23 | geltenden Fassung aufgenommen wurde. | ||
24 | (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 | 24 | (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 | ||
25 | unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder | 25 | unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder | ||
t | 26 | juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung | t | 26 | juristischen Person oder einer sonstigen Personenvereinigung freigeben, soweit |
27 | freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der | 27 | diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer | ||
28 | Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, | 28 | Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, | ||
29 | Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. | 29 | Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen. | ||
30 | (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der | 30 | (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der | ||
31 | Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. | 31 | Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt. | ||
32 | (5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer | 32 | (5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer | ||
33 | Beschwerter Widerspruch erheben. | 33 | Beschwerter Widerspruch erheben. | ||
34 | (6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und | 34 | (6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und | ||
35 | Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt | 35 | Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt | ||
36 | unberührt. | 36 | unberührt. |
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