(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2
1.
3
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder
4
private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,
5
2.
6
entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil
7
jederzeit bestimmen lässt, oder
8
3.
9
entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder
10
private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt
11
werden kann.
12
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
13
fünfhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
14
über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.