(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter
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Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne
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des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und
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Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU)
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2022/858 betreiben.
6
(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber
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organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der
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Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind.
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