(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU)
2
2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind
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auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
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Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon
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ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
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(2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt
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elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der
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Bundesanstalt zu bestimmen.
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