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Sie können sich § 53o KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. 2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
(2) 1Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. 3Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.
Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht |
Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. | f | 1 | (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. |
2 | 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der | 2 | 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der | ||
3 | Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. | 3 | Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. | ||
4 | Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon | 4 | Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon | ||
5 | ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. | 5 | ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. | ||
t | 6 | (2) Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu | t | 6 | (2) Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Die |
7 | übermitteln. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente | 7 | elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten | ||
8 | oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch | 8 | Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu | ||
9 | übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung hat in einem von der | 9 | erfolgen. | ||
10 | Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt | ||||
11 | bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen. | ||||
12 | (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der | 10 | (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der | ||
13 | Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend. | 11 | Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend. |
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