(1) Der im Rahmen eines Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte
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Kryptowert gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die
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Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des
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Instituts oder Dritter erteilt hat.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an
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Kryptowerten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte
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private kryptographische Schlüssel.
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(3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts
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einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten
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Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das
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Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der
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Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere
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Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden
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unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher
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Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.
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