(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach
2
§ 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben
3
oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch
4
zugestellt werden.
5
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
6
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
7
mit der Deutschen Bundesbank,
8
1.
9
Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten
10
verpflichtet werden können,
11
a)
12
einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu
13
eröffnen und
14
b)
15
die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie
16
2.
17
nähere Bestimmungen zu treffen
18
a)
19
zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen
20
Kommunikation und
21
b)
22
zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen
23
Kommunikation.
24
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
25
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
26
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.