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(1) Verboten sind
(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn
(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben
(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:
Verbotene Geschäfte | Verbotene Geschäfte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Verboten sind | f | 1 | (1) Verboten sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend | 3 | der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend | ||
4 | aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht | 4 | aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht | ||
5 | sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses | 5 | sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses | ||
6 | Einlagengeschäftes übersteigen; | 6 | Einlagengeschäftes übersteigen; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen | 8 | die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen | ||
9 | Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt | 9 | Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt | ||
10 | oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt | 10 | oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt | ||
11 | nicht für Bausparkassen; | 11 | nicht für Bausparkassen; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch | 13 | der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch | ||
14 | Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich | 14 | Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich | ||
15 | erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu | 15 | erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu | ||
16 | verfügen. | 16 | verfügen. | ||
17 | (2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer | 17 | (2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer | ||
18 | Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der | 18 | Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der | ||
19 | ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten | 19 | ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten | ||
20 | Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden | 20 | Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden | ||
21 | Schwellenwerte verboten, wenn | 21 | Schwellenwerte verboten, wenn | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des | 23 | bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des | ||
24 | Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, | 24 | Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, | ||
25 | Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR- | 25 | Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR- | ||
26 | Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im | 26 | Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im | ||
27 | sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert | 27 | sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert | ||
28 | bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des | 28 | bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des | ||
29 | International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung | 29 | International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung | ||
30 | des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November | 30 | des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November | ||
31 | 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß | 31 | 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß | ||
32 | der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates | 32 | der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
33 | (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom | 33 | (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom | ||
34 | 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung | 34 | 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung | ||
35 | (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum | 35 | (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum | ||
36 | Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden | 36 | Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden | ||
37 | Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der | 37 | Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der | ||
38 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der | 38 | Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der | ||
39 | ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei | 39 | ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei | ||
40 | Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der | 40 | Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der | ||
41 | Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe | 41 | Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe | ||
42 | oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des | 42 | oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des | ||
43 | vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden | 43 | vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden | ||
44 | in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder | 44 | in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden | 46 | bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden | ||
47 | CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten | 47 | CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten | ||
48 | Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem | 48 | Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem | ||
49 | Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der | 49 | Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der | ||
50 | Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs | 50 | Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs | ||
51 | zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen | 51 | zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen | ||
52 | Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die | 52 | Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die | ||
53 | Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding- | 53 | Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding- | ||
54 | Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut | 54 | Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut | ||
55 | angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils | 55 | angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils | ||
56 | mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR- | 56 | mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR- | ||
57 | Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten | 57 | Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten | ||
58 | Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen | 58 | Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen | ||
59 | Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem | 59 | Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem | ||
60 | Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben. | 60 | Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben. | ||
61 | Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind | 61 | Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | Eigengeschäfte; | 63 | Eigengeschäfte; | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | Kredit- und Garantiegeschäfte mit | 65 | Kredit- und Garantiegeschäfte mit | ||
66 | a) | 66 | a) | ||
67 | Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder | 67 | Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder | ||
68 | Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, | 68 | Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, | ||
69 | sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach- | 69 | sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach- | ||
70 | Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften; | 70 | Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften; | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im | 72 | EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im | ||
73 | beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten | 73 | beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten | ||
74 | Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung | 74 | Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung | ||
75 | der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | 75 | der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | ||
76 | auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, | 76 | auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, | ||
77 | Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. | 77 | Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. | ||
78 | 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF | 78 | 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF | ||
79 | oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF- | 79 | oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF- | ||
80 | Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften; | 80 | Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften; | ||
81 | 3. | 81 | 3. | ||
82 | der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit | 82 | der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit | ||
83 | Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | 83 | Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | ||
84 | Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe | 84 | Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe | ||
85 | und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) | 85 | und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) | ||
86 | (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu | 86 | (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu | ||
87 | Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. | 87 | Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. | ||
88 | Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen: | 88 | Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen: | ||
89 | 1. | 89 | 1. | ||
90 | Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder | 90 | Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder | ||
91 | Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2; | 91 | Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2; | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
93 | Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung | 93 | Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung | ||
94 | des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der | 94 | des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der | ||
95 | gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in | 95 | gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in | ||
96 | diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem | 96 | diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem | ||
97 | im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen | 97 | im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen | ||
98 | Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | 98 | Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und | ||
99 | Wertpapierfirmen angehören; | 99 | Wertpapierfirmen angehören; | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter | 101 | Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter | ||
102 | Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, | 102 | Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, | ||
103 | bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen | 103 | bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen | ||
104 | oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig | 104 | oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig | ||
105 | zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen. | 105 | zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen. | ||
106 | (3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer | 106 | (3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer | ||
107 | Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der | 107 | Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der | ||
108 | ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 | 108 | ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 | ||
109 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben | 109 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben | ||
110 | 1. | 110 | 1. | ||
111 | binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand | 111 | binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand | ||
112 | einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 | 112 | einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 | ||
113 | Satz 1 verboten sind, und | 113 | Satz 1 verboten sind, und | ||
114 | 2. | 114 | 2. | ||
115 | binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach | 115 | binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach | ||
116 | Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden | 116 | Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden | ||
117 | oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen. | 117 | oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen. | ||
118 | Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und | 118 | Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und | ||
t | 119 | nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die | t | 119 | nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich oder elektronisch zu |
120 | Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 | 120 | dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im | ||
121 | Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen. | 121 | Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen. | ||
122 | (4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, | 122 | (4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, | ||
123 | das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | 123 | das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | ||
124 | Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, | 124 | Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, | ||
125 | unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 | 125 | unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 | ||
126 | überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die | 126 | überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die | ||
127 | Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f | 127 | Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f | ||
128 | Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, | 128 | Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, | ||
129 | insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der | 129 | insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der | ||
130 | Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer | 130 | Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer | ||
131 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | 131 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | ||
132 | Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die | 132 | Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die | ||
133 | Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer | 133 | Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer | ||
134 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | 134 | Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten | ||
135 | Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu | 135 | Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu | ||
136 | gefährden drohen: | 136 | gefährden drohen: | ||
137 | 1. | 137 | 1. | ||
138 | Market-Making-Tätigkeiten; | 138 | Market-Making-Tätigkeiten; | ||
139 | 2. | 139 | 2. | ||
140 | sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit | 140 | sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit | ||
141 | Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den | 141 | Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den | ||
142 | Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind. | 142 | Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind. | ||
143 | Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine | 143 | Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine | ||
144 | angemessene Frist einzuräumen. | 144 | angemessene Frist einzuräumen. |
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