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(1) 1Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. 3In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. 4Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. 5Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 6Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. 7Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 8Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird. 9Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.
(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 9 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige
(1b) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 6 innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
(2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
(3) 1Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut unabsichtlich seine bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist. 3Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. 4Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat. 5Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.
(4) (weggefallen)
Inhaber bedeutender Beteiligungen | Inhaber bedeutender Beteiligungen | ||||
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t | 1 | Inhaber bedeutender Beteiligungen | t | 1 | Inhaber bedeutender Beteiligungen |
Inhaber bedeutender Beteiligungen | Inhaber bedeutender Beteiligungen | ||||
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f | 1 | (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen | f | 1 | (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen |
2 | oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder | 2 | oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut direkt oder | ||
3 | indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und | 3 | indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und | ||
n | 4 | der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich schriftlich | n | 4 | der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich anzuzeigen. |
5 | anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe | 5 | In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der | ||
6 | der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die | 6 | Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses, die | ||
7 | Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren | 7 | Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die Prüfung der weiteren | ||
8 | Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und | 8 | Untersagungsgründe nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und | ||
9 | Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen | 9 | Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen | ||
10 | sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die | 10 | sind, sowie die Personen oder Unternehmen anzugeben, von denen er die | ||
11 | entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, | 11 | entsprechenden Anteile erwerben will. In der Rechtsverordnung kann, | ||
12 | insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, | 12 | insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder allgemeine Regelung, | ||
13 | vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 | 13 | vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32 Abs. 1 Satz 2 | ||
14 | Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der | 14 | Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der | ||
15 | interessierte Erwerber eine juristische Person oder | 15 | interessierte Erwerber eine juristische Person oder | ||
16 | Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der | 16 | Personenhandelsgesellschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung der | ||
17 | Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder | 17 | Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder | ||
18 | persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der | 18 | persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben. Der | ||
19 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen | 19 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen | ||
20 | oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter | 20 | oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter | ||
21 | mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen | 21 | mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen | ||
n | 22 | der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich | n | 22 | der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Der |
23 | anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der | 23 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der | ||
24 | Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich schriftlich | 24 | Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, | ||
25 | anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen | 25 | allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag | ||
26 | Personen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu | 26 | der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, | ||
27 | erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der | 27 | 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder | ||
28 | Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das | 28 | überschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Wer | ||
29 | Institut unter seine Kontrolle kommt. Wer unabsichtlich eine bedeutende | 29 | unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Institut erwirbt oder | ||
30 | Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so | 30 | eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 | ||
31 | erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der | 31 | Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder | ||
32 | Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine | 32 | überschritten werden, oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das | ||
33 | bedeutende Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle | 33 | Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der | ||
34 | kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich | 34 | Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder | ||
35 | anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. | 35 | der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, | ||
36 | Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, | 36 | die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen | ||
37 | dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht | 37 | fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb | ||
38 | unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt | 38 | oder der Erhöhung zurückgeführt wird. Die Bundesanstalt hat den Eingang | ||
39 | wird. Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach | 39 | einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch | ||
40 | Satz 1, 6 oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen | 40 | innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder | ||
41 | nach deren Zugang schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. | 41 | elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. | ||
42 | (1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 | 42 | (1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 | ||
43 | Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der | 43 | Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der | ||
n | 44 | vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen | n | 44 | vollständigen Anzeige schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, zu |
45 | (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 9 hat die | 45 | beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 9 hat | ||
46 | Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der | 46 | die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der | ||
47 | Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des | 47 | Beurteilungszeitraum endet. Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des | ||
n | 48 | Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen | n | 48 | Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch |
49 | anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die | 49 | weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung | ||
50 | Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten | 50 | notwendig sind. Die Anforderung ergeht schriftlich oder elektronisch unter | ||
51 | Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen | 51 | Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den | ||
52 | umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang | 52 | Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von | ||
53 | schriftlich gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der | 53 | zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber | ||
54 | Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren | 54 | dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom | ||
55 | Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der | 55 | Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei | ||
56 | der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer | ||||
57 | Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann | ||||
58 | Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt | ||||
59 | nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz | ||||
56 | Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 6 höchstens 80 | 60 | 7 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 | ||
57 | Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen | 61 | Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige | ||
58 | Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des | ||||
59 | Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im | ||||
60 | Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der | ||||
61 | Anzeigepflichtige | ||||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt | 63 | außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt | ||
64 | wird oder | 64 | wird oder | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die oder das nicht der | 66 | eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die oder das nicht der | ||
67 | Beaufsichtigung unterliegt nach | 67 | Beaufsichtigung unterliegt nach | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | 69 | der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | ||
70 | Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend | 70 | Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend | ||
71 | bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 | 71 | bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 | ||
72 | vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die | 72 | vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die | ||
73 | Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden | 73 | Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden | ||
74 | ist, | 74 | ist, | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | 76 | der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. | ||
77 | November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der | 77 | November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der | ||
78 | Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L | 78 | Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L | ||
79 | 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die | 79 | 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die | ||
80 | Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, | 80 | Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, | ||
81 | c) | 81 | c) | ||
82 | der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | 82 | der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | ||
83 | Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien | 83 | Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien | ||
84 | 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, | 84 | 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, | ||
85 | S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom | 85 | S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom | ||
86 | 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die | 86 | 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die | ||
87 | Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, | 87 | Richtlinie (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, | ||
88 | oder | 88 | oder | ||
89 | d) | 89 | d) | ||
90 | der Richtlinie 2013/36/EU. | 90 | der Richtlinie 2013/36/EU. | ||
91 | Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit | 91 | Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit | ||
92 | einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den | 92 | einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den | ||
93 | Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des | 93 | Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des | ||
94 | Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund eines Antrags nach Artikel 21a der | 94 | Europäischen Wirtschaftsraums auf Grund eines Antrags nach Artikel 21a der | ||
95 | Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den | 95 | Richtlinie 2013/36/EU beurteilt, so kann die Aufsichtsbehörde den | ||
96 | Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel | 96 | Beurteilungszeitraum unterbrechen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel | ||
97 | 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist. Soweit es sich bei der | 97 | 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist. Soweit es sich bei der | ||
98 | Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR- | 98 | Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR- | ||
99 | Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer | 99 | Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer | ||
100 | Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel | 100 | Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel | ||
101 | 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf | 101 | 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf | ||
102 | der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden. | 102 | der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden. | ||
103 | (1b) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 6 | 103 | (1b) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 6 | ||
104 | innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden | 104 | innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden | ||
105 | Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme | 105 | Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme | ||
106 | rechtfertigen, daß | 106 | rechtfertigen, daß | ||
107 | 1. | 107 | 1. | ||
108 | der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein | 108 | der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein | ||
109 | gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine | 109 | gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine | ||
110 | Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist | 110 | Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist | ||
111 | oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen | 111 | oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen | ||
112 | Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch | 112 | Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch | ||
113 | dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm | 113 | dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm | ||
114 | aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine | 114 | aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine | ||
115 | Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt; | 115 | Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt; | ||
116 | 2. | 116 | 2. | ||
117 | das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den | 117 | das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den | ||
118 | Aufsichtsanforderungen insbesondere nach | 118 | Aufsichtsanforderungen insbesondere nach | ||
119 | a) | 119 | a) | ||
120 | der Richtlinie 2013/36/EU, | 120 | der Richtlinie 2013/36/EU, | ||
121 | b) | 121 | b) | ||
122 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | 122 | der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, | ||
123 | c) | 123 | c) | ||
124 | der Richtlinie 2014/65/EU, | 124 | der Richtlinie 2014/65/EU, | ||
125 | d) | 125 | d) | ||
126 | der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | 126 | der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | ||
127 | September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von | 127 | September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von | ||
128 | E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie | 128 | E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie | ||
129 | zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die | 129 | zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7), die | ||
130 | durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert | 130 | durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) geändert | ||
131 | worden ist, | 131 | worden ist, | ||
132 | e) | 132 | e) | ||
133 | der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 133 | der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
134 | 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der | 134 | 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der | ||
135 | Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. | 135 | Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. | ||
136 | 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom | 136 | 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom | ||
137 | 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 | 137 | 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 | ||
138 | vom 23.5.2018, S. 10) und | 138 | vom 23.5.2018, S. 10) und | ||
139 | f) | 139 | f) | ||
140 | der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | 140 | der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | ||
141 | Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, | 141 | Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, | ||
142 | Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur | 142 | Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur | ||
143 | Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG | 143 | Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG | ||
144 | und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des | 144 | und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des | ||
145 | Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die | 145 | Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die | ||
146 | zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) | 146 | zuletzt durch die Richtlinie 2013/36/EU (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) | ||
147 | geändert worden ist, | 147 | geändert worden ist, | ||
148 | zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der | 148 | zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der | ||
149 | bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen | 149 | bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen | ||
150 | Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des | 150 | Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des | ||
151 | Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine | 151 | Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine | ||
152 | wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von | 152 | wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von | ||
153 | Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der | 153 | Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der | ||
154 | Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt; | 154 | Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt; | ||
155 | 3. | 155 | 3. | ||
156 | das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung | 156 | das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung | ||
157 | Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im | 157 | Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im | ||
158 | Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird | 158 | Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird | ||
159 | oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit | 159 | oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit | ||
160 | mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist; | 160 | mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist; | ||
161 | 4. | 161 | 4. | ||
162 | der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet | 162 | der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet | ||
163 | ist; | 163 | ist; | ||
164 | 5. | 164 | 5. | ||
165 | im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der | 165 | im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der | ||
166 | Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der | 166 | Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der | ||
167 | Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten | 167 | Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten | ||
168 | versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen | 168 | versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen | ||
169 | Verhaltens erhöhen könnte oder | 169 | Verhaltens erhöhen könnte oder | ||
170 | 6. | 170 | 6. | ||
171 | der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität | 171 | der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität | ||
172 | verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf | 172 | verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf | ||
173 | Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen | 173 | Grund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen | ||
174 | Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und | 174 | Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und | ||
175 | die Liquidität eines Instituts gestellt werden. | 175 | die Liquidität eines Instituts gestellt werden. | ||
176 | Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch | 176 | Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch | ||
177 | untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die | 177 | untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die | ||
178 | zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig | 178 | zusätzlich nach Absatz 1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollständig | ||
179 | oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach | 179 | oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach | ||
180 | § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1, | 180 | § 24 Abs. 4 entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1, | ||
181 | statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre | 181 | statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre | ||
182 | beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz | 182 | beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz | ||
183 | 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem | 183 | 7 innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem | ||
184 | Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das | 184 | Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das | ||
185 | Eintreten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe | 185 | Eintreten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe | ||
186 | auszuschließen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der | 186 | auszuschließen. Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe der | ||
187 | zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung | 187 | zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung | ||
188 | stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse | 188 | stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse | ||
189 | des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der | 189 | des Marktes abstellen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Abschluss der | ||
190 | Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder | 190 | Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen oder | ||
191 | Anordnungen nach Satz 3 zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die | 191 | Anordnungen nach Satz 3 zu erlassen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die | ||
192 | Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des | 192 | Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des | ||
n | 193 | Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und | n | 193 | Beurteilungszeitraums schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe |
194 | Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der | 194 | mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen | ||
195 | Entscheidung wiederzugeben. Die Untersagung darf nur aus den in den Sätzen 1 | 195 | Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben. Die Untersagung darf nur aus | ||
196 | und 2 genannten Gründen erfolgen, die Anordnung nur aus den in Satz 1 | 196 | den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen erfolgen, die Anordnung nur aus | ||
197 | genannten Gründen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht | 197 | den in Satz 1 genannten Gründen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der | ||
198 | innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb | 198 | Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich oder | ||
199 | oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 | 199 | elektronisch untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; | ||
200 | bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren | 200 | die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt. Die | ||
201 | Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des | 201 | Aufsichtsbehörde kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der | ||
202 | Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs | ||||
202 | beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist | 203 | oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der | ||
203 | hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt | 204 | Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen. | ||
204 | einzureichen. | ||||
205 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie | 205 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie | ||
206 | den seine bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der | 206 | den seine bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der | ||
207 | Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer | 207 | Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über die Anteile nur mit ihrer | ||
208 | Zustimmung verfügt werden darf, wenn | 208 | Zustimmung verfügt werden darf, wenn | ||
209 | 1. | 209 | 1. | ||
210 | die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 | 210 | die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach Absatz 1b Satz 1 | ||
211 | oder Satz 2 vorliegen, | 211 | oder Satz 2 vorliegen, | ||
212 | 2. | 212 | 2. | ||
213 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur | 213 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur | ||
214 | vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der | 214 | vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der | ||
215 | Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb | 215 | Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb | ||
216 | der gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, | 216 | der gesetzten Frist nicht nachgeholt hat, | ||
217 | 3. | 217 | 3. | ||
218 | die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz | 218 | die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz | ||
219 | 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist, | 219 | 1 oder Satz 2 erworben oder erhöht worden ist, | ||
220 | 4. | 220 | 4. | ||
221 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der | 221 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der | ||
222 | Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach Absatz 1a vollzogen hat | 222 | Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach Absatz 1a vollzogen hat | ||
223 | oder | 223 | oder | ||
224 | 5. | 224 | 5. | ||
225 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach | 225 | der Inhaber der bedeutenden Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach | ||
226 | Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat. | 226 | Absatz 1b Satz 3 nicht erfüllt hat. | ||
227 | Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des | 227 | Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des | ||
228 | Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm | 228 | Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm | ||
229 | Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte | 229 | Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte | ||
230 | überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen | 230 | überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen | ||
231 | einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über | 231 | einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über | ||
232 | die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der | 232 | die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der | ||
233 | Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, | 233 | Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, | ||
234 | beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb | 234 | beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb | ||
235 | einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber | 235 | einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber | ||
236 | nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem | 236 | nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem | ||
237 | erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 | 237 | erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 | ||
238 | entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders | 238 | entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders | ||
239 | zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen | 239 | zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen | ||
240 | und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des | 240 | und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des | ||
241 | Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen | 241 | Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen | ||
242 | die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die | 242 | die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die | ||
243 | Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie | 243 | Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie | ||
244 | die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden | 244 | die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden | ||
245 | Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und | 245 | Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und | ||
246 | die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht | 246 | die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht | ||
247 | des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine | 247 | des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine | ||
248 | Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen | 248 | Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen | ||
249 | sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. | 249 | sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. | ||
250 | (2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 auch gegenüber | 250 | (2a) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 auch gegenüber | ||
251 | einem die bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen | 251 | einem die bedeutende Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen | ||
252 | des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem begründenden | 252 | des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem begründenden | ||
253 | Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen. | 253 | Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen. | ||
254 | (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut | 254 | (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut | ||
255 | aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen | 255 | aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen | ||
256 | von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals | 256 | von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals | ||
257 | abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr | 257 | abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Institut nicht mehr | ||
258 | kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen | 258 | kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen | ||
t | 259 | Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der | t | 259 | Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer |
260 | Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut unabsichtlich seine | 260 | bedeutenden Beteiligung an einem Institut unabsichtlich seine bedeutende | ||
261 | bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung | 261 | Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die | ||
262 | unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte | 262 | Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des | ||
263 | oder des Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Institut | 263 | Kapitals absenkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Institut nicht | ||
264 | nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist. Dabei ist die beabsichtigte | 264 | mehr kontrolliertes Unternehmen ist. Dabei ist die beabsichtigte | ||
265 | verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bundesanstalt kann eine | 265 | verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bundesanstalt kann eine | ||
266 | Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder | 266 | Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder | ||
267 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den | 267 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den | ||
268 | Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung | 268 | Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veränderung | ||
269 | anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder | 269 | anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder | ||
270 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die | 270 | Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die | ||
271 | Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten. | 271 | Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten. | ||
272 | (4) (weggefallen) | 272 | (4) (weggefallen) |
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