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Sie können sich § 45c KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. 2Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. 3Er ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. 4Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. 5Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
(3) 1Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. 2Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. 3Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds des Instituts. 4Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4 erfolgen. 5Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. 6Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.
(4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(6) 1Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Institut zur Last. 2Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. 3Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(7) 1Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. 2Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. 3Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt. 4Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. 5Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen.
Sonderbeauftragter | Sonderbeauftragter | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen | f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen |
2 | mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die | 2 | mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die | ||
3 | hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss | 3 | hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte muss | ||
4 | unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm | 4 | unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm | ||
5 | übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des | 5 | übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des | ||
6 | Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der | 6 | Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der | ||
7 | Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, | 7 | Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, | ||
t | 8 | muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Er ist im | t | 8 | muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Soweit dem |
9 | Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den | 9 | Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters | ||
10 | Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu | 10 | oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt | ||
11 | verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger | 11 | werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als | ||
12 | Gremien des Instituts in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume | 12 | Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass | ||
13 | des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu | 13 | die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und | ||
14 | nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder | 14 | zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist. Der | ||
15 | haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu | 15 | Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den | ||
16 | unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über alle | 16 | Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Instituts Auskünfte und die | ||
17 | Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der | ||||
18 | Organe und sonstiger Gremien des Instituts in beratender Funktion | ||||
19 | teilzunehmen, die Geschäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht in dessen | ||||
20 | Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die | ||||
21 | Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung | ||||
22 | seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur | ||||
17 | Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet. | 23 | Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet. | ||
18 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen: | 24 | (2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen: | ||
19 | 1. | 25 | 1. | ||
20 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | 26 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | ||
21 | wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die | 27 | wahrzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der oder die | ||
22 | Geschäftsleiter des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung | 28 | Geschäftsleiter des Instituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur Leitung | ||
23 | des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben; | 29 | des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben; | ||
24 | 2. | 30 | 2. | ||
25 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | 31 | die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | ||
26 | wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von | 32 | wahrzunehmen, wenn das Institut nicht mehr über die erforderliche Anzahl von | ||
27 | Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung | 33 | Geschäftsleitern verfügt, insbesondere weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung | ||
28 | eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt | 34 | eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt | ||
29 | hat; | 35 | hat; | ||
30 | 3. | 36 | 3. | ||
31 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | 37 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | ||
32 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer | 38 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
33 | 1 bis 10 vorliegen; | 39 | 1 bis 10 vorliegen; | ||
34 | 4. | 40 | 4. | ||
35 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | 41 | die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Instituts insgesamt oder | ||
36 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von | 42 | teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut aufgrund von | ||
37 | Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 2 beeinträchtigt ist; | 43 | Tatsachen im Sinne des § 33 Absatz 2 beeinträchtigt ist; | ||
38 | 5. | 44 | 5. | ||
39 | geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | 45 | geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | ||
40 | Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu | 46 | Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu | ||
41 | ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | 47 | ergreifen, wenn das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des | ||
42 | Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des | 48 | Gesetzes über Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des | ||
43 | Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des | 49 | Kapitalanlagegesetzbuchs, des Pfandbriefgesetzes, des | ||
44 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die | 50 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die | ||
45 | zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen | 51 | zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen | ||
46 | der Aufsichtsbehörde verstoßen hat; | 52 | der Aufsichtsbehörde verstoßen hat; | ||
47 | 6. | 53 | 6. | ||
48 | zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut | 54 | zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut | ||
49 | beachtet werden; | 55 | beachtet werden; | ||
50 | 7. | 56 | 7. | ||
51 | einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die | 57 | einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die | ||
52 | Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 vorliegen, die Ausführung eines | 58 | Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 vorliegen, die Ausführung eines | ||
53 | Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 3 Satz 3 | 59 | Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 3 Satz 3 | ||
54 | und 4 wahrzunehmen; | 60 | und 4 wahrzunehmen; | ||
55 | 7a. | 61 | 7a. | ||
56 | einen Plan nach § 10 Absatz 4 Satz 6 für das Institut zu erstellen, wenn die | 62 | einen Plan nach § 10 Absatz 4 Satz 6 für das Institut zu erstellen, wenn die | ||
57 | Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Satz 1 vorliegen und das Institut innerhalb | 63 | Voraussetzungen des § 10 Absatz 4 Satz 1 vorliegen und das Institut innerhalb | ||
58 | einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist keinen geeigneten Plan | 64 | einer von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist keinen geeigneten Plan | ||
59 | vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen; | 65 | vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen; | ||
60 | 8. | 66 | 8. | ||
61 | Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz | 67 | Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz | ||
62 | 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur | 68 | 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur | ||
63 | Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der | 69 | Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der | ||
64 | Aufsichtsbehörde nach § 46 zu überwachen; | 70 | Aufsichtsbehörde nach § 46 zu überwachen; | ||
65 | 9. | 71 | 9. | ||
66 | eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und | 72 | eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und | ||
67 | Abwicklungsgesetzes vorzubereiten; | 73 | Abwicklungsgesetzes vorzubereiten; | ||
68 | 10. | 74 | 10. | ||
69 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder | 75 | Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder | ||
70 | zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine | 76 | zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Instituts durch eine | ||
71 | Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen. | 77 | Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen. | ||
72 | (3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines | 78 | (3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines | ||
73 | Organs oder Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die | 79 | Organs oder Organmitglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die | ||
74 | Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der | 80 | Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der | ||
75 | Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer | 81 | Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer | ||
76 | Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder | 82 | Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder | ||
77 | Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die | 83 | Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die | ||
78 | Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder | 84 | Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder | ||
79 | Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des | 85 | Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des | ||
80 | bestellten Organs oder Organmitglieds des Instituts. Die umfassende | 86 | bestellten Organs oder Organmitglieds des Instituts. Die umfassende | ||
81 | Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | 87 | Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter | ||
82 | auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 | 88 | auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 | ||
83 | und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der | 89 | und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der | ||
84 | Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle | 90 | Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle | ||
85 | der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Bundesanstalt einem | 91 | der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Bundesanstalt einem | ||
86 | Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können | 92 | Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat, können | ||
87 | die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr | 93 | die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr | ||
88 | Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der | 94 | Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der | ||
89 | Bundesanstalt ausüben. | 95 | Bundesanstalt ausüben. | ||
90 | (4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse | 96 | (4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnisse | ||
91 | eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen | 97 | eines Geschäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auf einen | ||
92 | Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die | 98 | Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die | ||
93 | Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. | 99 | Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. | ||
94 | (5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von | 100 | (5) Das Organ des Instituts, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von | ||
95 | der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- | 101 | der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- | ||
96 | oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines | 102 | oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines | ||
97 | wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines | 103 | wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines | ||
98 | Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben. | 104 | Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben. | ||
99 | (6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten | 105 | (6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten | ||
100 | einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der | 106 | einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der | ||
101 | Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die | 107 | Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die | ||
102 | Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die | 108 | Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die | ||
103 | Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. | 109 | Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor. | ||
104 | (7) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 | 110 | (7) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 2 | ||
105 | Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur | 111 | Nummer 1 bis 5, 7, 7a, 9, 10 und Nummer 8, sofern sie selbst Maßnahmen zur | ||
106 | Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde | 112 | Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde | ||
107 | der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für | 113 | der Sonderbeauftragte nach Absatz 2 Nummer 6 oder Nummer 8 ausschließlich für | ||
108 | die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für | 114 | die Überwachung von Anordnungen der Bundesanstalt gegenüber dem Institut, für | ||
109 | die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im | 115 | die Überwachung von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im | ||
110 | Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die | 116 | Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die | ||
111 | Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, | 117 | Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, | ||
112 | so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte | 118 | so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte | ||
113 | nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten | 119 | nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten | ||
114 | Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt. Bei | 120 | Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt. Bei | ||
115 | fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des | 121 | fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des | ||
116 | Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine | 122 | Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine | ||
117 | Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen | 123 | Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen | ||
118 | sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. | 124 | sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. | ||
119 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften | 125 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften | ||
120 | oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes | 126 | oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes | ||
121 | Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger | 127 | Unternehmen gelten und bezüglich der Personen, die die Geschäfte derartiger | ||
122 | Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften | 128 | Finanzholding-Gesellschaften oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften | ||
123 | tatsächlich führen. | 129 | tatsächlich führen. |
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