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Sie können sich § 10j KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote | |||||
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t | t | 1 | Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote |
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote | |||||
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t | t | 1 | (1) Ein global systemrelevantes Institut muss zusätzlich zu dem Kernkapital, | ||
2 | das zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 | ||||
3 | Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und erhöhter | ||||
4 | Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen | ||||
5 | Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 erforderlich ist, einen | ||||
6 | aus Kernkapital bestehenden Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 | ||||
7 | Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorhalten. | ||||
8 | (2) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer | ||||
9 | der Verschuldungsquote erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem Kernkapital | ||||
10 | oder auf Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein | ||||
11 | Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der | ||||
12 | Verschuldungsquote nicht mehr erfüllt wäre. | ||||
13 | (3) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer | ||||
14 | der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen | ||||
15 | Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote berechnen und der Aufsichtsbehörde | ||||
16 | anzeigen. Das global systemrelevante Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu | ||||
17 | gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal | ||||
18 | ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet | ||||
19 | werden. Es muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde die Genauigkeit der | ||||
20 | Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde | ||||
21 | über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf | ||||
22 | das global systemrelevante Institut | ||||
23 | 1. | ||||
24 | keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte | ||||
25 | Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, | ||||
26 | 2. | ||||
27 | keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von | ||||
28 | freiwilligen Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung | ||||
29 | zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden | ||||
30 | ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer | ||||
31 | der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und | ||||
32 | 3. | ||||
33 | keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen. | ||||
34 | Das Nähere regelt eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe f | ||||
35 | erlassene Rechtsverordnung. | ||||
36 | (4) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den Puffer | ||||
37 | der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung | ||||
38 | ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 | ||||
39 | bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde unter Angabe der | ||||
40 | folgenden Informationen mit: | ||||
41 | 1. | ||||
42 | von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene Eigenmittel, | ||||
43 | aufgeschlüsselt nach | ||||
44 | a) | ||||
45 | hartem Kernkapital, | ||||
46 | b) | ||||
47 | zusätzlichem Kernkapital; | ||||
48 | 2. | ||||
49 | Höhe der Zwischengewinne und der Gewinne zum Jahresende; | ||||
50 | 3. | ||||
51 | Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die | ||||
52 | Verschuldungsquote; | ||||
53 | 4. | ||||
54 | Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung | ||||
55 | auf: | ||||
56 | a) | ||||
57 | Dividendenzahlungen, | ||||
58 | b) | ||||
59 | Aktienrückkäufe, | ||||
60 | c) | ||||
61 | Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente, | ||||
62 | d) | ||||
63 | Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger | ||||
64 | Altersvorsorgeleistungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen | ||||
65 | Zahlungsverpflichtung oder auf Grund einer Zahlungsverpflichtung, die in einem | ||||
66 | Zeitraum übernommen wurde, in dem das global systemrelevante Institut die | ||||
67 | Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat. | ||||
68 | (5) Eine Ausschüttung aus dem Kernkapital oder auf Kernkapitalinstrumente | ||||
69 | umfasst | ||||
70 | 1. | ||||
71 | eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte | ||||
72 | Kernkapitalinstrumente nach § 10i Absatz 5, | ||||
73 | 2. | ||||
74 | eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach | ||||
75 | Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten | ||||
76 | Beträge und | ||||
77 | 3. | ||||
78 | eine Ausschüttung der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) | ||||
79 | Nr. 575/2013 genannten Position. | ||||
80 | (6) Ein global systemrelevantes Institut, das die Anforderung an den | ||||
81 | Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, muss einen Kapitalerhaltungsplan | ||||
82 | erstellen. Der Kapitalerhaltungsplan ist innerhalb von fünf Arbeitstagen | ||||
83 | nachdem das global systemrelevante Institut festgestellt hat, dass es die | ||||
84 | Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen kann, der | ||||
85 | Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur | ||||
86 | Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und | ||||
87 | unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit | ||||
88 | angemessen erscheint. Der Kapitalerhaltungsplan umfasst die Elemente nach | ||||
89 | § 10i Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und weitere Informationen, die die | ||||
90 | Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig | ||||
91 | erachtet. | ||||
92 | (7) Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt | ||||
93 | ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr | ||||
94 | wahrscheinlich ausreichend Kernkapital erhalten oder aufgenommen wird, damit | ||||
95 | das global systemrelevante Institut die Anforderung an den Puffer der | ||||
96 | Verschuldungsquote innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen | ||||
97 | erachteten Zeitraums erfüllen kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über | ||||
98 | die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des | ||||
99 | Kapitalerhaltungsplans. | ||||
100 | (8) Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das global systemrelevante | ||||
101 | Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie | ||||
102 | Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zur Höhe des maximal | ||||
103 | ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote | ||||
104 | durchzuführen. | ||||
105 | (9) Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht, | ||||
106 | 1. | ||||
107 | ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des | ||||
108 | Absatzes 2 fortgelten, oder | ||||
109 | 2. | ||||
110 | erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die | ||||
111 | Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu | ||||
112 | einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die | ||||
113 | Verschuldungsquote nicht übersteigen darf. | ||||
114 | Daneben kann die Aufsichtsbehörde von dem global systemrelevanten Institut | ||||
115 | verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine | ||||
116 | bestimmte Höhe aufzustocken. | ||||
117 | (10) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 und 3 finden ausschließlich | ||||
118 | Anwendung | ||||
119 | 1. | ||||
120 | auf Zahlungen und Ausschüttungen, die zu einer Verringerung des Kernkapitals | ||||
121 | oder der Gewinne führen, und | ||||
122 | 2. | ||||
123 | sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen | ||||
124 | Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für | ||||
125 | das global systemrelevante Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt. |
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