Lade...
Lade...
Sie können sich § 6d KWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. 2Die Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich aus der Differenz der vom Institut einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten angemessenen Gesamthöhe der Eigenmittel.
(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die durch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abgedeckt werden.
(3) 1Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. 2Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen eingesetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen.
(4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 aus.
Eigenmittelempfehlung | Eigenmittelempfehlung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b | f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b |
2 | Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes | 2 | Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes | ||
3 | Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht auf dieser | 3 | Institut die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht auf dieser | ||
4 | Grundlage gegenüber dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die Höhe | 4 | Grundlage gegenüber dem Institut eine Eigenmittelempfehlung aus. Die Höhe | ||
5 | dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich aus der Differenz der vom Institut | 5 | dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich aus der Differenz der vom Institut | ||
6 | einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der | 6 | einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der | ||
7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ | 7 | Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ | ||
8 | 6c, 10i und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach | 8 | 6c, 10i und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach | ||
9 | Satz 1 ermittelten angemessenen Gesamthöhe der Eigenmittel. | 9 | Satz 1 ermittelten angemessenen Gesamthöhe der Eigenmittel. | ||
10 | (2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die durch die nach § 6c Absatz 1 | 10 | (2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die durch die nach § 6c Absatz 1 | ||
11 | angeordnete zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit | 11 | angeordnete zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit | ||
12 | abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdeckt, die nicht bereits durch die | 12 | abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdeckt, die nicht bereits durch die | ||
13 | zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abgedeckt werden. | 13 | zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abgedeckt werden. | ||
14 | (3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlung eingesetzt | 14 | (3) Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlung eingesetzt | ||
15 | werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht | 15 | werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht | ||
16 | zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die | 16 | zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die | ||
17 | angeordnet wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, | 17 | angeordnet wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, | ||
18 | verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 | 18 | verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 | ||
19 | Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die zur Einhaltung | 19 | Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. Eigenmittel, die zur Einhaltung | ||
20 | der Eigenmittelempfehlungen eingesetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, | 20 | der Eigenmittelempfehlungen eingesetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, | ||
21 | dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § | 21 | dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § | ||
22 | 6c, die angeordnet wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen | 22 | 6c, die angeordnet wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen | ||
23 | Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in | 23 | Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in | ||
24 | § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. | 24 | § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. | ||
25 | (4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. | 25 | (4) Solange ein Institut die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. | ||
26 | 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten | 26 | 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten | ||
27 | Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die | 27 | Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die | ||
28 | kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den | 28 | kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den | ||
29 | Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) | 29 | Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) | ||
30 | Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in | 30 | Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in | ||
t | 31 | voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 aus. | t | 31 | voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j |
32 | Absatz 2 und 3 aus. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.