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(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
Befreiungen | Befreiungen | ||||
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f | 1 | (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit | f | 1 | (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der | 3 | das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der | ||
4 | Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. | 4 | Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. | ||
5 | Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; | 5 | Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die | 7 | die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die | ||
8 | Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für | 8 | Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für | ||
9 | Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche | 9 | Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche | ||
10 | Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die | 10 | Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die | ||
11 | Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische | 11 | Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische | ||
12 | Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische | 12 | Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische | ||
13 | Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank | 13 | Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank | ||
14 | Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die | 14 | Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die | ||
15 | Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes | 15 | Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes | ||
16 | Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, | 16 | Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, | ||
17 | die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank | 17 | die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank | ||
18 | Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - | 18 | Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - | ||
19 | Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- | 19 | Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- | ||
20 | und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der | 20 | und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der | ||
21 | Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank | 21 | Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank | ||
22 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung; | 22 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung; | ||
23 | 2a. | 23 | 2a. | ||
24 | die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; | 24 | die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen | 26 | rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen | ||
27 | die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen | 27 | die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen | ||
28 | (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige | 28 | (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige | ||
29 | Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch | 29 | Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch | ||
30 | gewähren, | 30 | gewähren, | ||
31 | a) | 31 | a) | ||
32 | wenn sich die Kasse beschränkt | 32 | wenn sich die Kasse beschränkt | ||
33 | aa) | 33 | aa) | ||
34 | auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer | 34 | auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer | ||
35 | wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder | 35 | wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder | ||
36 | bb) | 36 | bb) | ||
37 | auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien | 37 | auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien | ||
38 | Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband | 38 | Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband | ||
39 | e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, | 39 | e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, | ||
40 | Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in | 40 | Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in | ||
41 | Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) | 41 | Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) | ||
42 | einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und | 42 | einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und | ||
43 | sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder | 43 | sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder | ||
44 | cc) | 44 | cc) | ||
45 | auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und | 45 | auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
46 | Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die | 46 | Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die | ||
47 | sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; | 47 | sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; | ||
48 | zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; | 48 | zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; | ||
49 | b) | 49 | b) | ||
50 | wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan | 50 | wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan | ||
51 | und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2Diese | 51 | und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. 2Diese | ||
52 | Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall | 52 | Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall | ||
53 | gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes | 53 | gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes | ||
54 | auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; | 54 | auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; | ||
55 | c) | 55 | c) | ||
56 | wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung | 56 | wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung | ||
57 | des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen | 57 | des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen | ||
58 | Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; | 58 | Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; | ||
59 | d) | 59 | d) | ||
60 | wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des | 60 | wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des | ||
61 | Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung | 61 | Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung | ||
62 | versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen | 62 | versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen | ||
63 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des | 63 | Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des | ||
64 | Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen | 64 | Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen | ||
65 | Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des | 65 | Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des | ||
66 | Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei | 66 | Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei | ||
67 | einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer | 67 | einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer | ||
68 | Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. | 68 | Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. | ||
69 | 2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für | 69 | 2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für | ||
70 | Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein | 70 | Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein | ||
71 | Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Vermögen der | 71 | Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht. 3Übersteigt das Vermögen der | ||
72 | Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis | 72 | Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis | ||
73 | 4 steuerpflichtig; und | 73 | 4 steuerpflichtig; und | ||
74 | e) | 74 | e) | ||
75 | wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen | 75 | wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen | ||
76 | ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um | 76 | ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um | ||
77 | 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung des | 77 | 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen. 2Für die Ermittlung des | ||
78 | tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des | 78 | tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des | ||
79 | Einkommensteuergesetzes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 | 79 | Einkommensteuergesetzes. 3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 | ||
80 | bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 | 80 | bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 | ||
81 | steuerpflichtig; | 81 | steuerpflichtig; | ||
82 | 4. | 82 | 4. | ||
83 | kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des | 83 | kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des | ||
84 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn | 84 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn | ||
85 | a) | 85 | a) | ||
86 | ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre | 86 | ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre | ||
87 | einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch | 87 | einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch | ||
88 | Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder | 88 | Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder | ||
89 | b) | 89 | b) | ||
90 | sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die | 90 | sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die | ||
91 | Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der | 91 | Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der | ||
92 | Leistungen soziale Einrichtungen darstellen; | 92 | Leistungen soziale Einrichtungen darstellen; | ||
93 | 5. | 93 | 5. | ||
94 | Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale | 94 | Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale | ||
95 | Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer | 95 | Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer | ||
96 | Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen | 96 | Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen | ||
97 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. 2Die Steuerbefreiung ist | 97 | wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. 2Die Steuerbefreiung ist | ||
98 | ausgeschlossen, | 98 | ausgeschlossen, | ||
99 | a) | 99 | a) | ||
100 | soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen | 100 | soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen | ||
101 | Geschäftsbetrieb unterhalten oder | 101 | Geschäftsbetrieb unterhalten oder | ||
102 | b) | 102 | b) | ||
103 | wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die | 103 | wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die | ||
104 | unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien | 104 | unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien | ||
105 | verwenden. | 105 | verwenden. | ||
106 | 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen | 106 | 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen | ||
107 | des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und | 107 | des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und | ||
108 | wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. 4Verwenden | 108 | wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. 4Verwenden | ||
109 | Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder | 109 | Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder | ||
110 | Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der | 110 | Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der | ||
111 | Zuwendungen; | 111 | Zuwendungen; | ||
112 | 6. | 112 | 6. | ||
113 | Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung | 113 | Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung | ||
114 | des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 | 114 | des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 | ||
115 | bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser | 115 | bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser | ||
116 | Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; | 116 | Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; | ||
117 | 7. | 117 | 7. | ||
118 | politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre | 118 | politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre | ||
119 | Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des | 119 | Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des | ||
120 | Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie | 120 | Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie | ||
121 | kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. 2Wird ein wirtschaftlicher | 121 | kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. 2Wird ein wirtschaftlicher | ||
122 | Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit | 122 | Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit | ||
123 | ausgeschlossen; | 123 | ausgeschlossen; | ||
124 | 8. | 124 | 8. | ||
125 | öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von | 125 | öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von | ||
126 | Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder | 126 | Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder | ||
127 | auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die | 127 | auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die | ||
128 | Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt | 128 | Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt | ||
129 | als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage | 129 | als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage | ||
130 | in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | 130 | in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | ||
131 | Rentenversicherung ergeben würden. 2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur | 131 | Rentenversicherung ergeben würden. 2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur | ||
132 | Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an | 132 | Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an | ||
133 | eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht | 133 | eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht | ||
134 | entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge | 134 | entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge | ||
135 | zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer | 135 | zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer | ||
136 | Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen | 136 | Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen | ||
137 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; | 137 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; | ||
138 | 9. | 138 | 9. | ||
139 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der | 139 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der | ||
140 | Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der | 140 | Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der | ||
141 | tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, | 141 | tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, | ||
142 | mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). | 142 | mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). | ||
143 | 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung | 143 | 2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung | ||
144 | insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete | 144 | insoweit ausgeschlossen. 3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete | ||
145 | Forstbetriebe; | 145 | Forstbetriebe; | ||
146 | 10. | 146 | 10. | ||
147 | Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie | 147 | Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie | ||
148 | a) | 148 | a) | ||
149 | Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines | 149 | Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines | ||
150 | Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum | 150 | Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum | ||
151 | Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 | 151 | Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 | ||
152 | des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; | 152 | des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; | ||
153 | b) | 153 | b) | ||
154 | im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a | 154 | im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a | ||
155 | Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie | 155 | Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie | ||
156 | betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb | 156 | betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb | ||
157 | durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. | 157 | durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. | ||
158 | 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens | 158 | 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens | ||
159 | aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten | 159 | aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten | ||
160 | Einnahmen übersteigen. 3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung | 160 | Einnahmen übersteigen. 3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung | ||
161 | von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 | 161 | von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 | ||
162 | des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines | 162 | des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines | ||
t | 163 | Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese | t | 163 | Mieterstromzuschlags hat, oder aus der Bereitstellung von Strom aus |
164 | Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese | 164 | Gebäudestromanlagen gemäß § 3 Nummer 20a des Energiewirtschaftsgesetzes zur | ||
165 | Nutzung durch Letztverbraucher im Rahmen der Gemeinschaftlichen | ||||
166 | Gebäudeversorgung, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf | ||||
167 | 30 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen | ||||
165 | Einnahmen überschritten wird. 4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch | 168 | überschritten wird. 4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus | ||
166 | Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz | 169 | der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des | ||
167 | 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom | 170 | Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus | ||
168 | aus diesen Anlagen. 5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des | 171 | diesen Anlagen. 5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des | ||
169 | Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1. 6Satz 1 | 172 | Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1. 6Satz 1 | ||
170 | ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen | 173 | ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen | ||
171 | anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit | 174 | anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit | ||
172 | Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen | 175 | Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen | ||
173 | werden. 7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der | 176 | werden. 7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der | ||
174 | Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich; | 177 | Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich; | ||
175 | 11. | 178 | 11. | ||
176 | (weggefallen) | 179 | (weggefallen) | ||
177 | 12. | 180 | 12. | ||
178 | die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten | 181 | die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten | ||
179 | gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der | 182 | gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der | ||
180 | jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese | 183 | jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese | ||
181 | Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes | 184 | Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes | ||
182 | abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die | 185 | abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die | ||
183 | Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und | 186 | Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und | ||
184 | Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. 2Die | 187 | Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. 2Die | ||
185 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den | 188 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den | ||
186 | in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 | 189 | in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 | ||
187 | bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; | 190 | bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; | ||
188 | 13. | 191 | 13. | ||
189 | (weggefallen) | 192 | (weggefallen) | ||
190 | 14. | 193 | 14. | ||
191 | Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt | 194 | Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt | ||
192 | a) | 195 | a) | ||
193 | auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher | 196 | auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher | ||
194 | Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, | 197 | Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, | ||
195 | b) | 198 | b) | ||
196 | auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion | 199 | auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion | ||
197 | land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, | 200 | land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, | ||
198 | wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu | 201 | wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu | ||
199 | gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von | 202 | gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von | ||
200 | Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, | 203 | Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, | ||
201 | c) | 204 | c) | ||
202 | auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst | 205 | auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst | ||
203 | gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung | 206 | gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung | ||
204 | oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder | 207 | oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder | ||
205 | d) | 208 | d) | ||
206 | auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und | 209 | auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und | ||
207 | forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. | 210 | forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. | ||
208 | 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens | 211 | 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens | ||
209 | aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten | 212 | aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten | ||
210 | Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren | 213 | Einnahmen übersteigen. 3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren | ||
211 | Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und | 214 | Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und | ||
212 | Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf | 215 | Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf | ||
213 | diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der | 216 | diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der | ||
214 | Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; | 217 | Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; | ||
215 | 15. | 218 | 15. | ||
216 | der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, | 219 | der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, | ||
217 | a) | 220 | a) | ||
218 | wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die | 221 | wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die | ||
219 | Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz | 222 | Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz | ||
220 | zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. | 223 | zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. | ||
221 | I S. 3610) ergeben, und | 224 | I S. 3610) ergeben, und | ||
222 | b) | 225 | b) | ||
223 | wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe | 226 | wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe | ||
224 | den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen | 227 | den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen | ||
225 | Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten; | 228 | Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten; | ||
226 | 16. | 229 | 16. | ||
227 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie | 230 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie | ||
228 | a) | 231 | a) | ||
229 | als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des | 232 | als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||
230 | Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des | 233 | Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des | ||
231 | Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder | 234 | Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder | ||
232 | b) | 235 | b) | ||
233 | als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum | 236 | als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum | ||
234 | Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 | 237 | Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 | ||
235 | des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung | 238 | des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung | ||
236 | ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die | 239 | ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die | ||
237 | Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 | 240 | Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 | ||
238 | des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § | 241 | des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § | ||
239 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines | 242 | 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines | ||
240 | Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes | 243 | Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes | ||
241 | Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des | 244 | Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des | ||
242 | Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen. | 245 | Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen. | ||
243 | 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das | 246 | 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das | ||
244 | Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des | 247 | Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des | ||
245 | gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2 | 248 | gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. 3Die Sätze 1 und 2 | ||
246 | gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des | 249 | gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des | ||
247 | Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von | 250 | Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von | ||
248 | Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. 4Die | 251 | Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. 4Die | ||
249 | Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die | 252 | Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die | ||
250 | nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet | 253 | nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet | ||
251 | sind; | 254 | sind; | ||
252 | 17. | 255 | 17. | ||
253 | Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf | 256 | Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf | ||
254 | die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der | 257 | die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der | ||
255 | Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von | 258 | Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von | ||
256 | Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der | 259 | Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der | ||
257 | Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, | 260 | Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, | ||
258 | Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften | 261 | Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften | ||
259 | für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen | 262 | für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen | ||
260 | Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer | 263 | Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer | ||
261 | Leistungsfähigkeit beschränkt. 2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa | 264 | Leistungsfähigkeit beschränkt. 2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa | ||
262 | erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet | 265 | erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet | ||
263 | werden; | 266 | werden; | ||
264 | 18. | 267 | 18. | ||
265 | Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die | 268 | Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die | ||
266 | Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region | 269 | Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region | ||
267 | durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, | 270 | durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, | ||
268 | Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn | 271 | Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn | ||
269 | an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, | 272 | an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, | ||
270 | dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 | 273 | dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 | ||
271 | genannten Zwecks verwendet werden; | 274 | genannten Zwecks verwendet werden; | ||
272 | 19. | 275 | 19. | ||
273 | Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines | 276 | Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines | ||
274 | besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), | 277 | besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), | ||
275 | soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und | 278 | soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und | ||
276 | nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung ist, dass | 279 | nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind. 2Voraussetzung ist, dass | ||
277 | das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten | 280 | das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten | ||
278 | Tätigkeiten verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | 281 | Tätigkeiten verwendet werden. 3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | ||
279 | unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der | 282 | unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der | ||
280 | begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit | 283 | begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit | ||
281 | ausgeschlossen; | 284 | ausgeschlossen; | ||
282 | 20. | 285 | 20. | ||
283 | Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | 286 | Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von | ||
284 | steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, | 287 | steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, | ||
285 | a) | 288 | a) | ||
286 | deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens | 289 | deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens | ||
287 | die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen | 290 | die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen | ||
288 | gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, | 291 | gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, | ||
289 | b) | 292 | b) | ||
290 | wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 | 293 | wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 | ||
291 | Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder; | 294 | Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder; | ||
292 | 21. | 295 | 21. | ||
293 | die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts | 296 | die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts | ||
294 | errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung | 297 | errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung | ||
295 | im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische | 298 | im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische | ||
296 | Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften | 299 | Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften | ||
297 | Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben | 300 | Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben | ||
298 | wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse | 301 | wahrnehmen. 2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse | ||
299 | nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; | 302 | nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; | ||
300 | 22. | 303 | 22. | ||
301 | gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 | 304 | gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 | ||
302 | des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die | 305 | des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die | ||
303 | satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des | 306 | satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des | ||
304 | Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder | 307 | Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder | ||
305 | tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die | 308 | tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die | ||
306 | tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene | 309 | tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene | ||
307 | erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder | 310 | erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder | ||
308 | ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei | 311 | ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei | ||
309 | Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein | 312 | Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. 2Wird ein | ||
310 | wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht | 313 | wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht | ||
311 | ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist | 314 | ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist | ||
312 | die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; | 315 | die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; | ||
313 | 23. | 316 | 23. | ||
314 | die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und | 317 | die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und | ||
315 | Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter | 318 | Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter | ||
316 | wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie | 319 | wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie | ||
317 | wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die | 320 | wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die | ||
318 | Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; | 321 | Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; | ||
319 | 24. | 322 | 24. | ||
320 | die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten | 323 | die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten | ||
321 | ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten | 324 | ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten | ||
322 | und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von | 325 | und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von | ||
323 | Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen. | 326 | Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen. | ||
324 | (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem | 327 | (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem | ||
325 | Körperschaftsteuergesetz gelten nicht | 328 | Körperschaftsteuergesetz gelten nicht | ||
326 | 1. | 329 | 1. | ||
327 | für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise | 330 | für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise | ||
328 | unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz | 331 | unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz | ||
329 | genannten Einkünfte, | 332 | genannten Einkünfte, | ||
330 | 2. | 333 | 2. | ||
331 | für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es | 334 | für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es | ||
332 | handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den | 335 | handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den | ||
333 | Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den | 336 | Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den | ||
334 | Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen | 337 | Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
335 | Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert | 338 | Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert | ||
336 | durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 | 339 | durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 | ||
337 | (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, | 340 | (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, | ||
338 | gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die | 341 | gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die | ||
339 | Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den | 342 | Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den | ||
340 | Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich | 343 | Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich | ||
341 | innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen | 344 | innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen | ||
342 | Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, | 345 | Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, | ||
343 | 3. | 346 | 3. | ||
344 | soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist. | 347 | soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist. |
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