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Sie können sich § 8a KStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) 1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 – BGBl. 2I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. 3I S. 914 – geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(3) 1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) | ||||
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t | 1 | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) | t | 1 | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) |
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) | ||||
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f | 1 | (1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe | f | 1 | (1) 1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe |
2 | anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen | 2 | anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen | ||
3 | tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des | 3 | tritt. 2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des | ||
4 | Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme | 4 | Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme | ||
5 | der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses | 5 | der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses | ||
6 | Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz | 6 | Gesetzes. 3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz | ||
7 | 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille | 7 | 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille | ||
8 | Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit | 8 | Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit | ||
9 | sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht | 9 | sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht | ||
n | 10 | genutzten Verluste übersteigen. 4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte | n | 10 | genutzten Verluste übersteigen. 4Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses |
11 | nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des | 11 | Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 | ||
12 | Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. | 12 | Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt. | ||
13 | (2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur | 13 | (2) (weggefallen) | ||
14 | anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem | ||||
15 | Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten | ||||
16 | Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des | ||||
17 | Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 – BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt | ||||
18 | durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 – geändert | ||||
19 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den | ||||
20 | zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten | ||||
21 | Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht | ||||
22 | mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der | ||||
23 | Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und | ||||
24 | die Körperschaft dies nachweist. | ||||
25 | (3) 1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur | 14 | (3) 1§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur | ||
26 | anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines | 15 | anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines | ||
t | 27 | anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als | t | 16 | anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem |
28 | einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter | 17 | Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer | ||
29 | einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 | 18 | konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 | ||
30 | Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als | 19 | des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am | ||
31 | einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe | 20 | Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen | ||
32 | stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die | 21 | zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht | ||
33 | Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § | 22 | mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des | ||
34 | 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies | 23 | Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen | ||
35 | nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in | 24 | und die Körperschaft dies nachweist. 2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus | ||
36 | dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c | 25 | Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h | ||
37 | des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen | 26 | Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei | ||
38 | Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden | 27 | Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern | ||
39 | Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen. | 28 | gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen. |
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