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Sie können sich § 8 KStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. 2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. 3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. 5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. 6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
(8) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt. 2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. 3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig. 4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. 5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. 6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9) 1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
(10) 1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
Ermittlung des Einkommens | Ermittlung des Einkommens | ||||
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t | 1 | Ermittlung des Einkommens | t | 1 | Ermittlung des Einkommens |
Ermittlung des Einkommens | Ermittlung des Einkommens | ||||
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f | 1 | (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt | f | 1 | (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt |
2 | sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. | 2 | sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. | ||
3 | 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu | 3 | 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu | ||
4 | erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht | 4 | erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht | ||
5 | erforderlich. 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten | 5 | erforderlich. 3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten | ||
6 | beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 | 6 | beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 | ||
7 | Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus | 7 | Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus | ||
8 | Werbesendungen. 4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im | 8 | Werbesendungen. 4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im | ||
9 | Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach | 9 | Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach | ||
10 | inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische | 10 | inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische | ||
11 | Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen | 11 | Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen | ||
12 | der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne | 12 | der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne | ||
13 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für | 13 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für | ||
14 | Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und | 14 | Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und | ||
15 | Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren | 15 | Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren | ||
16 | Anteilseignern zu behandeln. | 16 | Anteilseignern zu behandeln. | ||
17 | (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 | 17 | (2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 | ||
18 | sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. | 18 | sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. | ||
19 | (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen | 19 | (3) 1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen | ||
20 | verteilt wird. 2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder | 20 | verteilt wird. 2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder | ||
21 | Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am | 21 | Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am | ||
22 | Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen | 22 | Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen | ||
23 | nicht. 3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4Das Einkommen erhöht | 23 | nicht. 3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht. 4Das Einkommen erhöht | ||
24 | sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters | 24 | sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters | ||
25 | gemindert hat. 5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer | 25 | gemindert hat. 5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer | ||
26 | verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person | 26 | verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person | ||
27 | beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, | 27 | beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, | ||
28 | es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden | 28 | es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden | ||
29 | Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. 6In den Fällen des Satzes 5 erhöht | 29 | Körperschaft das Einkommen nicht gemindert. 6In den Fällen des Satzes 5 erhöht | ||
30 | die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung. | 30 | die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung. | ||
31 | (4) (weggefallen) | 31 | (4) (weggefallen) | ||
t | 32 | (5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens | t | 32 | (5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung |
33 | Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer | 33 | des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern | ||
34 | Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. | 34 | lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. | ||
35 | (6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein | 35 | (6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein | ||
36 | Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder | 36 | Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder | ||
37 | Werbungskosten nicht zulässig. | 37 | Werbungskosten nicht zulässig. | ||
38 | (7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des | 38 | (7) 1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des | ||
39 | Absatzes 3 Satz 2 sind | 39 | Absatzes 3 Satz 2 sind | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu | 41 | bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu | ||
42 | ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; | 42 | ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein | 44 | bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein | ||
45 | Dauerverlustgeschäft ausüben. 2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei | 45 | Dauerverlustgeschäft ausüben. 2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei | ||
46 | denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische | 46 | denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische | ||
47 | Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese | 47 | Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese | ||
48 | Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. | 48 | Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. | ||
49 | 2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, | 49 | 2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, | ||
50 | kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche | 50 | kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche | ||
51 | Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen | 51 | Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen | ||
52 | von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei | 52 | von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei | ||
53 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. | 53 | juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. | ||
54 | (8) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des | 54 | (8) 1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des | ||
55 | Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich | 55 | Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich | ||
56 | durch die Zusammenfassung ergibt. 2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der | 56 | durch die Zusammenfassung ergibt. 2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der | ||
57 | einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung | 57 | einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung | ||
58 | können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. | 58 | können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. | ||
59 | 3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art | 59 | 3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art | ||
60 | auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist | 60 | auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist | ||
61 | unzulässig. 4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung | 61 | unzulässig. 4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung | ||
62 | festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des | 62 | festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des | ||
63 | Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den | 63 | Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den | ||
64 | dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. | 64 | dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. | ||
65 | 5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige | 65 | 5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige | ||
66 | Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. 6Kommt es bei | 66 | Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden. 6Kommt es bei | ||
67 | einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben | 67 | einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben | ||
68 | hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur | 68 | hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur | ||
69 | Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des | 69 | Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des | ||
70 | Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten | 70 | Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten | ||
71 | Verlustvorträge anzuwenden. | 71 | Verlustvorträge anzuwenden. | ||
72 | (9) 1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, | 72 | (9) 1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, | ||
73 | sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten | 73 | sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten | ||
74 | zuzuordnen: | 74 | zuzuordnen: | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, | 76 | Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, | ||
77 | die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb | 77 | die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb | ||
78 | gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; | 78 | gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den | 80 | Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den | ||
81 | übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind | 81 | übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind | ||
82 | jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten | 82 | jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten | ||
83 | jeweils eine einheitliche Sparte bilden; | 83 | jeweils eine einheitliche Sparte bilden; | ||
84 | 3. | 84 | 3. | ||
85 | alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen. | 85 | alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen. | ||
86 | 2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte | 86 | 2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
87 | getrennt zu ermitteln. 3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen | 87 | getrennt zu ermitteln. 3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen | ||
88 | Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für | 88 | Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für | ||
89 | die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. 4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte | 89 | die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. 4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte | ||
90 | einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer | 90 | einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer | ||
91 | anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des | 91 | anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des | ||
92 | Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. 5Er mindert jedoch nach Maßgabe des | 92 | Einkommensteuergesetzes abgezogen werden. 5Er mindert jedoch nach Maßgabe des | ||
93 | § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, | 93 | § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, | ||
94 | die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden | 94 | die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden | ||
95 | Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. 6Liegen die | 95 | Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben. 6Liegen die | ||
96 | Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt | 96 | Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt | ||
97 | innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 | 97 | innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 | ||
98 | ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder | 98 | ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder | ||
99 | abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den | 99 | abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den | ||
100 | Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen. 7Liegen | 100 | Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen. 7Liegen | ||
101 | die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem | 101 | die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem | ||
102 | bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze | 102 | bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze | ||
103 | 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der | 103 | 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der | ||
104 | Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des | 104 | Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des | ||
105 | Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist | 105 | Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist | ||
106 | der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. | 106 | der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden. | ||
107 | 8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag | 107 | 8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag | ||
108 | der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des | 108 | der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des | ||
109 | Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des | 109 | Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des | ||
110 | Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des | 110 | Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des | ||
111 | Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden. | 111 | Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden. | ||
112 | (10) 1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des | 112 | (10) 1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des | ||
113 | Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 | 113 | Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 | ||
114 | und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend | 114 | und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend | ||
115 | anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes | 115 | anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes | ||
116 | nicht anzuwenden. | 116 | nicht anzuwenden. |
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