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(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden | Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden | ||||
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t | 1 | Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und | t | 1 | Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen |
2 | Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden | 2 | Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden |
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden | Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden | ||||
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t | 1 | (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere | t | 1 | (1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere |
2 | Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach | 2 | Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach | ||
3 | diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem | 3 | diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem | ||
4 | anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. | 4 | anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. | ||
5 | (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche | 5 | (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche | ||
6 | Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind | 6 | Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind | ||
7 | nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb | 7 | nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb | ||
8 | unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs | 8 | unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs | ||
9 | hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu | 9 | hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu | ||
10 | versteuern. | 10 | versteuern. |
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