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Sie können sich § 1 KStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
Unbeschränkte Steuerpflicht | Unbeschränkte Steuerpflicht | ||||
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t | 1 | Unbeschränkte Steuerpflicht | t | 1 | Unbeschränkte Steuerpflicht |
Unbeschränkte Steuerpflicht | Unbeschränkte Steuerpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden | f | 1 | (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden |
2 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre | 2 | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre | ||
3 | Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: | 3 | Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, | 5 | Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, | ||
6 | Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit | 6 | Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit | ||
7 | beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § | 7 | beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § | ||
8 | 1a; | 8 | 1a; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; | 10 | Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; | 12 | Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | sonstige juristische Personen des privaten Rechts; | 14 | sonstige juristische Personen des privaten Rechts; | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
t | 16 | nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen | t | 16 | Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen |
17 | des privaten Rechts; | 17 | und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. | 19 | Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. | ||
20 | (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche | 20 | (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche | ||
21 | Einkünfte. | 21 | Einkünfte. | ||
22 | (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik | 22 | (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik | ||
23 | Deutschland zustehende Anteil | 23 | Deutschland zustehende Anteil | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort | 25 | an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem | 27 | die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem | ||
28 | Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, | 28 | Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, | ||
29 | erhalten oder bewirtschaftet werden, | 29 | erhalten oder bewirtschaftet werden, | ||
30 | b) | 30 | b) | ||
31 | andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der | 31 | andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der | ||
32 | ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die | 32 | ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die | ||
33 | Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder | 33 | Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder | ||
34 | c) | 34 | c) | ||
35 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | 35 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | ||
36 | die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, | 36 | die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, | ||
37 | und | 37 | und | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | am Festlandsockel, soweit dort | 39 | am Festlandsockel, soweit dort | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche | 41 | dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche | ||
42 | Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden | 42 | Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden | ||
43 | Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften | 43 | Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften | ||
44 | Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf | 44 | Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf | ||
45 | oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen | 45 | oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen | ||
46 | Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder | 46 | Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | 48 | künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für | ||
49 | die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden. | 49 | die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden. |
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