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Sie können sich § 58 KrWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. 2Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet werden.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | t | 1 | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | ||||
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f | 1 | (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus | f | 1 | (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus |
t | 2 | mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere | t | 2 | mehreren Mitgliedern oder sind bei rechtsfähigen Personengesellschaften |
3 | vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen | 3 | mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der | ||
4 | Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die | 4 | zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die | ||
5 | Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers | 5 | Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers | ||
6 | einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes- | 6 | einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes- | ||
7 | Immissionsschutzgesetzes oder die Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 | 7 | Immissionsschutzgesetzes oder die Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 | ||
8 | wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes | 8 | wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes | ||
9 | erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Die Gesamtverantwortung aller | 9 | erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Die Gesamtverantwortung aller | ||
10 | Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. | 10 | Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. | ||
11 | (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des | 11 | (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des | ||
12 | Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder im Rahmen | 12 | Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder im Rahmen | ||
13 | ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person | 13 | ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person | ||
14 | hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, | 14 | hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, | ||
15 | dass die Vorschriften und Anordnungen, die der Vermeidung, Verwertung und | 15 | dass die Vorschriften und Anordnungen, die der Vermeidung, Verwertung und | ||
16 | umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet | 16 | umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet | ||
17 | werden. | 17 | werden. |
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