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Sie können sich § 317 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn
(2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen ausländischen AIF handelt, der von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist der Vertrieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt sind:
(3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den Feeder-AIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein:
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an | t | 1 | Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an |
2 | Privatanleger | 2 | Privatanleger |
Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF durch eine EU-AIF- | f | 1 | (1) Der Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF durch eine EU-AIF- |
2 | Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an | 2 | Verwaltungsgesellschaft oder eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft an | ||
3 | Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn | 3 | Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres gemeinsamen Sitzes | 5 | der AIF und seine Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres gemeinsamen Sitzes | ||
6 | einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen; | 6 | einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterliegen; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den | 8 | die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den | ||
9 | Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit mit der | 9 | Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit mit der | ||
10 | Bundesanstalt entsprechend den §§ 9 und 10 bereit sind; | 10 | Bundesanstalt entsprechend den §§ 9 und 10 bereit sind; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des angezeigten AIF durch | 12 | die AIF-Verwaltungsgesellschaft und die Verwaltung des angezeigten AIF durch | ||
13 | sie den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; | 13 | sie den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
n | 15 | die AIF-Verwaltungsgesellschaft ausländische der Bundesanstalt ein | n | 15 | die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt ein |
16 | inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person | 16 | inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person | ||
17 | mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten | 17 | mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten | ||
18 | benennt, die hinreichend ausgestattet ist, um die Compliance-Funktion | 18 | benennt, die hinreichend ausgestattet ist, um die Compliance-Funktion | ||
19 | entsprechend § 57 Absatz 3 Satz 4 wahrnehmen zu können; | 19 | entsprechend § 57 Absatz 3 Satz 4 wahrnehmen zu können; | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | eine Verwahrstelle die Gegenstände des AIF in einer Weise sichert, die den | 21 | eine Verwahrstelle die Gegenstände des AIF in einer Weise sichert, die den | ||
22 | Vorschriften der §§ 80 bis 90 vergleichbar ist; | 22 | Vorschriften der §§ 80 bis 90 vergleichbar ist; | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | eine Einrichtung gemäß § 306a bereitgestellt wird; | 24 | eine Einrichtung gemäß § 306a bereitgestellt wird; | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag | 26 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag | ||
27 | a) | 27 | a) | ||
28 | bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162 und gegebenenfalls | 28 | bei offenen AIF die Mindestinhalte nach § 162 und gegebenenfalls | ||
29 | aa) | 29 | aa) | ||
30 | bei mit Sonstigen Investmentvermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § | 30 | bei mit Sonstigen Investmentvermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § | ||
31 | 224 Absatz 2, | 31 | 224 Absatz 2, | ||
32 | bb) | 32 | bb) | ||
33 | bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF die Angaben nach § 229, | 33 | bei mit Dach-Hedgefonds vergleichbaren AIF die Angaben nach § 229, | ||
34 | cc) | 34 | cc) | ||
35 | bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 256 | 35 | bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § 256 | ||
36 | Absatz 2, | 36 | Absatz 2, | ||
37 | dd) | 37 | dd) | ||
38 | bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § | 38 | bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF die Angaben nach § | ||
39 | 260d Absatz 2 | 39 | 260d Absatz 2 | ||
40 | aufweisen, | 40 | aufweisen, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach § 266 aufweisen, | 42 | bei geschlossenen AIF die Mindestinhalte nach § 266 aufweisen, | ||
43 | c) | 43 | c) | ||
44 | Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in | 44 | Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in | ||
45 | den §§ 192 bis 213 oder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222 oder § 225 | 45 | den §§ 192 bis 213 oder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222 oder § 225 | ||
46 | oder den §§ 230 bis 246, 252 bis 254, 258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die | 46 | oder den §§ 230 bis 246, 252 bis 254, 258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die | ||
47 | Einhaltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265 sicherstellen, | 47 | Einhaltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265 sicherstellen, | ||
48 | d) | 48 | d) | ||
49 | vorsehen, dass die zum AIF gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet | 49 | vorsehen, dass die zum AIF gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet | ||
50 | oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten | 50 | oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten | ||
51 | werden dürfen, es sei denn, es werden für den AIF Kredite unter Berücksichtigung | 51 | werden dürfen, es sei denn, es werden für den AIF Kredite unter Berücksichtigung | ||
52 | der Anforderungen nach den §§ 199, 221 Absatz 6, nach § 254 aufgenommen, einem | 52 | der Anforderungen nach den §§ 199, 221 Absatz 6, nach § 254 aufgenommen, einem | ||
53 | Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapierpensionsgeschäfte nach § 203 | 53 | Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Wertpapierpensionsgeschäfte nach § 203 | ||
54 | oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche | 54 | oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte, Swaps oder ähnliche | ||
55 | Geschäfte nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen, | 55 | Geschäfte nach Maßgabe des § 197 abgeschlossen, | ||
56 | e) | 56 | e) | ||
57 | bei offenen AIF mit Ausnahme von offenen Immobilien-Investmentvermögen oder | 57 | bei offenen AIF mit Ausnahme von offenen Immobilien-Investmentvermögen oder | ||
58 | offenen Infrastruktur-Investmentvermögen vorsehen, dass die Anleger täglich die | 58 | offenen Infrastruktur-Investmentvermögen vorsehen, dass die Anleger täglich die | ||
59 | Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden Vermögensteils | 59 | Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden Vermögensteils | ||
60 | verlangen können, es sei denn, sie sehen bei mit Sonstigen Investmentvermögen | 60 | verlangen können, es sei denn, sie sehen bei mit Sonstigen Investmentvermögen | ||
61 | vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 1, bei mit Sonstigen | 61 | vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 1, bei mit Sonstigen | ||
62 | Investmentvermögen mit Anlagemöglichkeiten entsprechend § 222 Absatz 1 | 62 | Investmentvermögen mit Anlagemöglichkeiten entsprechend § 222 Absatz 1 | ||
63 | vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 2 oder bei mit Dach- | 63 | vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend § 223 Absatz 2 oder bei mit Dach- | ||
64 | Hedgefonds vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend § 227 vor, | 64 | Hedgefonds vergleichbaren AIF Regelungen entsprechend § 227 vor, | ||
65 | f) | 65 | f) | ||
66 | bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichbaren Investmentvermögen eine | 66 | bei mit Immobilien-Sondervermögen vergleichbaren Investmentvermögen eine | ||
67 | Regelung entsprechend den §§ 255, 257 vorsehen, | 67 | Regelung entsprechend den §§ 255, 257 vorsehen, | ||
68 | g) | 68 | g) | ||
69 | bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anleger zumindest am Ende der | 69 | bei geschlossenen AIF vorsehen, dass die Anleger zumindest am Ende der | ||
70 | Laufzeit die Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden | 70 | Laufzeit die Auszahlung des auf den Anteil oder die Aktie entfallenden | ||
71 | Vermögensteils verlangen können, | 71 | Vermögensteils verlangen können, | ||
72 | h) | 72 | h) | ||
73 | Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die Bewertung des AIF bei | 73 | Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die Bewertung des AIF bei | ||
74 | offenen AIF in einer den §§ 168 bis 170, 216 und 217, bei mit Immobilien- | 74 | offenen AIF in einer den §§ 168 bis 170, 216 und 217, bei mit Immobilien- | ||
75 | Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF unter | 75 | Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren AIF unter | ||
76 | Berücksichtigung der Sonderregelung in den §§ 248 bis 251 und bei geschlossenen | 76 | Berücksichtigung der Sonderregelung in den §§ 248 bis 251 und bei geschlossenen | ||
77 | AIF in einer den §§ 271 und 272 entsprechenden Weise erfolgt, | 77 | AIF in einer den §§ 271 und 272 entsprechenden Weise erfolgt, | ||
78 | i) | 78 | i) | ||
79 | vorsehen, dass eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 304 | 79 | vorsehen, dass eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 304 | ||
80 | eingeschränkt ist und dass im Jahresbericht und gegebenenfalls in den | 80 | eingeschränkt ist und dass im Jahresbericht und gegebenenfalls in den | ||
81 | Halbjahresberichten die Angaben gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 zu machen sind, | 81 | Halbjahresberichten die Angaben gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 zu machen sind, | ||
82 | j) | 82 | j) | ||
t | 83 | bei geschlossenen AIF zudem vorsehen, dass die Bildung von | t | ||
84 | Teilinvestmentvermögen und Master-Feeder-Konstruktionen ausgeschlossen ist; | ||||
85 | j) | ||||
86 | bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren Investmentvermögen eine | 83 | bei mit Infrastruktur-Sondervermögen vergleichbaren Investmentvermögen eine | ||
87 | Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen; | 84 | Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen; | ||
88 | 8. | 85 | 8. | ||
89 | die in § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9, in den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 | 86 | die in § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9, in den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 | ||
90 | und 3 und in § 318 genannten Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb eines | 87 | und 3 und in § 318 genannten Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb eines | ||
91 | Anteils oder einer Aktie Interessierten oder des Anlegers ordnungsgemäß erfüllt | 88 | Anteils oder einer Aktie Interessierten oder des Anlegers ordnungsgemäß erfüllt | ||
92 | werden. | 89 | werden. | ||
93 | (2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen ausländischen AIF handelt, | 90 | (2) Sofern es sich bei dem angezeigten AIF um einen ausländischen AIF handelt, | ||
94 | der von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist | 91 | der von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ist | ||
95 | der Vertrieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt | 92 | der Vertrieb nur zulässig, wenn zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt | ||
96 | sind: | 93 | sind: | ||
97 | 1. | 94 | 1. | ||
98 | Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der | 95 | Es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der | ||
99 | Bundesanstalt und den für die Aufsicht zuständigen Stellen des Drittstaates, in | 96 | Bundesanstalt und den für die Aufsicht zuständigen Stellen des Drittstaates, in | ||
100 | dem der ausländische AIF und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren | 97 | dem der ausländische AIF und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren | ||
101 | Sitz haben; die Vereinbarungen müssen | 98 | Sitz haben; die Vereinbarungen müssen | ||
102 | a) | 99 | a) | ||
103 | der Überwachung von Systemrisiken dienen, | 100 | der Überwachung von Systemrisiken dienen, | ||
104 | b) | 101 | b) | ||
105 | im Einklang mit den internationalen Standards und den Artikeln 113 bis 115 | 102 | im Einklang mit den internationalen Standards und den Artikeln 113 bis 115 | ||
106 | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen und | 103 | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 stehen und | ||
107 | c) | 104 | c) | ||
108 | einen wirksamen Informationsaustausch gewährleisten, der es der | 105 | einen wirksamen Informationsaustausch gewährleisten, der es der | ||
109 | Bundesanstalt ermöglicht, ihre in § 5 festgelegten Aufgaben zu erfüllen. | 106 | Bundesanstalt ermöglicht, ihre in § 5 festgelegten Aufgaben zu erfüllen. | ||
110 | 2. | 107 | 2. | ||
111 | Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF steht nicht auf der Liste der nicht | 108 | Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF steht nicht auf der Liste der nicht | ||
112 | kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle | 109 | kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle | ||
113 | Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt | 110 | Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt | ||
114 | wurde. | 111 | wurde. | ||
115 | 3. | 112 | 3. | ||
116 | Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF hat mit der Bundesrepublik | 113 | Der Herkunftsstaat des angezeigten AIF hat mit der Bundesrepublik | ||
117 | Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des | 114 | Deutschland eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Normen gemäß Artikel 26 des | ||
118 | OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und | 115 | OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und | ||
119 | Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in | 116 | Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in | ||
120 | Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen | 117 | Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen | ||
121 | über die Besteuerung, gewährleistet. | 118 | über die Besteuerung, gewährleistet. | ||
122 | (3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zusätzlich zu den | 119 | (3) Ist der angezeigte AIF ein Feeder-AIF, müssen zusätzlich zu den | ||
123 | Anforderungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den | 120 | Anforderungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 2 in Bezug auf den | ||
124 | Feeder-AIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein: | 121 | Feeder-AIF zumindest folgende Anforderungen erfüllt sein: | ||
125 | 1. | 122 | 1. | ||
126 | der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen denselben | 123 | der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen denselben | ||
127 | Herkunftsstaat haben wie der Feeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft, | 124 | Herkunftsstaat haben wie der Feeder-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft, | ||
128 | 2. | 125 | 2. | ||
129 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Master- | 126 | die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Master- | ||
130 | AIF müssen Regelungen enthalten, die die Einhaltung der Vorschriften der §§ 220, | 127 | AIF müssen Regelungen enthalten, die die Einhaltung der Vorschriften der §§ 220, | ||
131 | 221 und 222 oder der §§ 261 bis 265 sicherstellen, | 128 | 221 und 222 oder der §§ 261 bis 265 sicherstellen, | ||
132 | 3. | 129 | 3. | ||
133 | der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen die Voraussetzungen | 130 | der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen die Voraussetzungen | ||
134 | der §§ 317 bis 319 erfüllen und das Anzeigeverfahren gemäß § 320 erfolgreich | 131 | der §§ 317 bis 319 erfüllen und das Anzeigeverfahren gemäß § 320 erfolgreich | ||
135 | abgeschlossen haben, | 132 | abgeschlossen haben, | ||
136 | 4. | 133 | 4. | ||
137 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feeder-AIF müssen eine | 134 | die Anlagebedingungen oder die Satzung des Feeder-AIF müssen eine | ||
138 | Bezeichnung des Master-AIF enthalten, in dessen Anteile oder Aktien mindestens | 135 | Bezeichnung des Master-AIF enthalten, in dessen Anteile oder Aktien mindestens | ||
139 | 85 Prozent des Wertes des Feeder-AIF angelegt werden und gewährleisten, dass die | 136 | 85 Prozent des Wertes des Feeder-AIF angelegt werden und gewährleisten, dass die | ||
140 | Anleger in einer Art und Weise geschützt werden, die mit den Vorschriften dieses | 137 | Anleger in einer Art und Weise geschützt werden, die mit den Vorschriften dieses | ||
141 | Gesetzes in Bezug auf Master-Feeder-Konstruktionen im Bereich der | 138 | Gesetzes in Bezug auf Master-Feeder-Konstruktionen im Bereich der | ||
142 | Publikumsinvestmentvermögen vergleichbar ist, | 139 | Publikumsinvestmentvermögen vergleichbar ist, | ||
143 | 5. | 140 | 5. | ||
144 | die in § 175 oder § 272d vorgesehenen Vereinbarungen wurden abgeschlossen. | 141 | die in § 175 oder § 272d vorgesehenen Vereinbarungen wurden abgeschlossen. |
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