Lade...
Lade...
Sie können sich § 38 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 2§ 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten und der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln sind.
(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu prüfen. Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach
(4) 1Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. 2Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Anforderungen an das Anfangskapital. 3Die Prüfung kann auch ein geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. 4§ 89 Absatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. 5Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen | t | 1 | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen |
2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | 2 | Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung |
Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer | f | 1 | (1) Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer |
2 | externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des | 2 | externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des | ||
3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der | 3 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kreditwesengesetzes ist mit der | ||
4 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber | 4 | Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber | ||
n | 5 | der Deutschen Bundesbank nicht gelten. | n | 5 | der Deutschen Bundesbank nicht gelten und der festgestellte Jahresabschluss |
6 | sowie der Lagebericht der Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln sind. | ||||
6 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | 7 | (2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes | ||
7 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | 8 | mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten | ||
t | 8 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten und der festgestellte | t | 9 | gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. |
9 | Jahresabschluss sowie der Lagebericht der Bundesanstalt auf Verlangen zu | ||||
10 | übermitteln sind. | ||||
11 | (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die | 10 | (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die | ||
12 | wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 11 | wirtschaftlichen Verhältnisse der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
13 | prüfen. Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | 12 | prüfen. Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
14 | ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die | 13 | ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die | ||
15 | Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ | 14 | Anzeigepflichten nach den §§ 34, 35, 49 und 53, die Anforderungen nach den §§ | ||
16 | 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach | 15 | 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die Anforderungen nach | ||
17 | 1. | 16 | 1. | ||
18 | Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 | 17 | Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 | ||
19 | sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung | 18 | sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung | ||
20 | (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 | 19 | (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 | ||
21 | über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 | 20 | über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 | ||
22 | vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die | 21 | vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die | ||
23 | Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, | 22 | Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, | ||
24 | 2. | 23 | 2. | ||
25 | den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | 24 | den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, | ||
26 | 3. | 25 | 3. | ||
27 | Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz | 26 | Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz | ||
28 | 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | 27 | 2 der Verordnung (EU) 2016/1011, | ||
29 | 4. | 28 | 4. | ||
30 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | 29 | Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, | ||
31 | 5. | 30 | 5. | ||
32 | den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) | 31 | den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) | ||
33 | 2017/1131, | 32 | 2017/1131, | ||
34 | 6. | 33 | 6. | ||
35 | den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, | 34 | den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) 2017/2402, | ||
36 | 7. | 35 | 7. | ||
37 | den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie | 36 | den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie | ||
38 | 8. | 37 | 8. | ||
39 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 | 38 | den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 | ||
40 | erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe | 39 | erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe | ||
41 | entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der | 40 | entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der | ||
42 | Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach | 41 | Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach | ||
43 | Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch | 42 | Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch | ||
44 | Beauftragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hierüber | 43 | Beauftragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist hierüber | ||
45 | rechtzeitig zu informieren. | 44 | rechtzeitig zu informieren. | ||
46 | (4) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | 45 | (4) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
47 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der | 46 | Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 oder 3 erbringt, hat der | ||
48 | Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden | 47 | Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. Werden | ||
49 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 | 48 | Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 | ||
50 | Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 | 49 | Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 | ||
51 | Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 | 50 | Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 | ||
52 | genannten Anforderungen an das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein | 51 | genannten Anforderungen an das Anfangskapital. Die Prüfung kann auch ein | ||
53 | geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des | 52 | geeigneter Prüfer im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 6 des | ||
54 | Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des | 53 | Wertpapierhandelsgesetzes vornehmen. § 89 Absatz 4 und 5 des | ||
55 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf | 54 | Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann auf | ||
56 | Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften | 55 | Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Vorschriften | ||
57 | des Wertpapierhandelsgesetzes, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der | 56 | des Wertpapierhandelsgesetzes, mit Ausnahme der Prüfung der Einhaltung der | ||
58 | Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise | 57 | Anforderungen nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise | ||
59 | absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und | 58 | absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und | ||
60 | des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. | 59 | des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. | ||
61 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | 60 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
62 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | 61 | mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch | ||
63 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 62 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
64 | Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und | 63 | Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und | ||
65 | Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung | 64 | Darstellungen des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung | ||
66 | bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | 65 | bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der | ||
67 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | 66 | Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur | ||
68 | Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | 67 | Beurteilung der Tätigkeit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu | ||
69 | erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 68 | erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
70 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 69 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.