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Sie können sich § 123 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch bei
(2) 1Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes. 2Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen sind.
(4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.
(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung zu übermitteln.
Offenlegung und Vorlage von Berichten | Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts | ||||
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t | 1 | Offenlegung und Vorlage von Berichten | t | 1 | Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des |
2 | Halbjahresberichts |
Offenlegung und Vorlage von Berichten | Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts | ||||
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n | 1 | (1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat | n | 1 | (1) Auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einer |
2 | unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch bei | 2 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften | ||
3 | des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des | ||||
4 | Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass | ||||
3 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 4 | einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätestens vier Monate nach Ablauf | n | 6 | die Frist zur Offenlegung nach § 325 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs |
5 | des Geschäftsjahres, | 7 | bei einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft vier Monate und bei einer AIF- | ||
8 | Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sechs Monate | ||||
9 | beträgt und | ||||
6 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 7 | einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | n | 11 | die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 326 und |
8 | spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres | 12 | 327 des Handelsgesetzbuchs bei einer Investmentaktiengesellschaft, die in Nummer | ||
9 | nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten | 13 | 1 genannt ist, nicht in Anspruch genommen werden dürfen. | ||
10 | Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen. Die | ||||
11 | Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf | 14 | Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind | ||
12 | die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der | 15 | auf die Verletzung von Pflichten der Mitglieder des vertretungsberechtigten | ||
13 | Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend | 16 | Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | ||
14 | anzuwenden. | 17 | entsprechend anzuwenden. | ||
15 | (2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 115 | 18 | (2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 115 | ||
16 | des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im | 19 | des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im | ||
17 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | 20 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | ||
t | 18 | (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen | t | 21 | (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Absatz 1 sowie der |
22 | Halbjahresbericht nach Absatz 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich | ||||
19 | zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen | 23 | sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen | ||
20 | Anlegerinformationen angegebenen sind. | 24 | angegebenen sind. | ||
21 | (4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | 25 | (4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital | ||
22 | sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen. | 26 | sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen. | ||
23 | (5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat | 27 | (5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat | ||
24 | der Bundesanstalt den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung zu | 28 | der Bundesanstalt den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung zu | ||
25 | übermitteln. | 29 | übermitteln. |
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